Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Allgemeines
RundfunkG §2
RundfunkG §27
AVG §7
AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Allgemeines
RundfunkG §2
RundfunkG §27
AVG §7
AVG §37
AVG §45 Abs2
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, den beteiligten Parteien G Z, Dr. R N, W L, Dr. K F und G F zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 22.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Freiheitlichen wandten sich mit einer Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) gegen die Berichterstattung des Österreichischen Rundfunks (im folgenden: ORF). In dieser Beschwerde wurde beantragt, festzustellen:
"1. Der österreichische Rundfunk hat das Rundfunkgesetz in seinem §2 Abs1 verletzt, und zwar insbesondere dadurch, daß in der Sendung 'Treffpunkt Kultur' am 14.04.97 in ORF 2 um 22.30 Uhr ein Filmbeitrag veröffentlicht wurde, in dem der Eindruck erweckt wurde, daß es sich um eine Wahlkampfveranstaltung der Antragstellerin, die Freiheitlichen (Freiheitliche Partei Österreichs) handelt.
Bei dieser Wahlkampfveranstaltung wurden unter anderem ausländerfeindliche Parolen gebracht, wie sie den Freiheitlichen von ihren politischen Gegnern und den Medien vorgeworfen werden, die aber von den Freiheitlichen nicht verwendet werden. Die tatsächliche politische Position der Freiheitlichen zu diesem Thema wurde in dem Beitrag nicht gesendet.
Als Redner in dieser Veranstaltung wurde eine Person gezeigt, in der offenkundig der Bundesparteiobmann der Freiheitlichen, Herr Dr. Jörg HAIDER, erkannt werden sollte. Durch die in diesem Filmbeitrag dargestellte aggressive Stimmung wurde ein Teilnehmer an dieser Wahlveranstaltung, der offensichtlich die Gesinnung des Redners nicht teilte, in eine derart aggressive Stimmung versetzt, daß er sich in diesem Filmbeitrag zu einem Attentat auf den Redner, eben Dr. Jörg HAIDER, genötigt sah und Anstalten machte, einen Mordanschlag mit einer Pistole auf diesen zu verüben.
Diese Sendungsgestaltung und die Aussage dieser Sendung ist geeignet, ein unrichtiges und rufschädigendes Bild von der Antragstellerin, die Freiheitlichen (Freiheitliche Partei Österreich) zu erzeugen und unberechtigte Aggressionen gegen diese hervorzurufen. Der nachfolgende Kommentar des Autors unterstütze die Aussage des Films. Der ORF hat damit gegen das Objektivitätsgebot und den Programmauftrag des Rundfunkgesetzes verstoßen.
2. Dem ORF wird aufgetragen, diesen Bescheid in einer der beiden nächsten Sendungen 'Treffpunkt Kultur' auszustrahlen."
2. Die RFK gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 2. Juni 1997 nicht Folge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und nach Art6 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
5. Der Generalintendant des ORF und die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, und zwar der Informationsintendant Fernsehen Dr. R N, der Hauptabteilungsleiter Kultur W L, die Sendungsverantwortliche für die Sendung "Treffpunkt Kultur" Dr. K F und die leitende Redakteurin G F brachten als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsame Äußerung ein, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegen- und für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die RFK ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug im Sinne des Art144 Abs1, zweiter Satz, B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 12795/1991, 12969/1992, 13509/1993 uvam.).
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 7716/1975, 7717/1975, 7718/1975 und 8320/1978 darlegte, ist es nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, BGBl. 404/1975; s. VfSlg. 12795/1991, 13509/1993, zuletzt etwa VfGH 12.6.1997, B1477/96), die eine auf §27 Abs1 Z1 RFG gestützte Beschwerde an die RFK gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 12491/1990, 12795/1991, 13338/1993, 13510/1993), die Beschwerde ist daher zulässig.
2. Zum besseren Verständnis der unterschiedlichen Auffassungen von RFK und beschwerdeführender Partei seien zunächst die jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen über den inkriminierten Beitrag in der Sendung "Treffpunkt Kultur" in FS 2 am 14. April 1997 wörtlich wiedergegeben.
2.1. Im angefochtenen Bescheid der RFK vom 2. Juni 1997 heißt es:
"Aus den gezeigten Filmausschnitten und den dazu abgegebenen Erklärungen des G R in Verbindung mit dem Sprechertext ergibt sich für den unbefangenen und durchschnittlich kritischen Betrachter, daß es sich bei der Hauptfigur des verfilmten Romans um einen drogenabhängigen Mann handelt, der die Welt in Folge dieser Abhängigkeit nur irreal wahrnimmt und auch nur irreal zu denken und zu handeln imstande ist. Dieser Mann gerät im Laufe seiner Geschichte in eine Veranstaltung einer offensichtlich wahlwerbenden Partei. Wenn auch die Beschwerdeführerin weder namentlich, noch durch eindeutig auf sie passende Symbole als diese wahlwerbende Partei genannt ist, ist die Darstellung dieser im Film gezeigten Partei eine solche, daß ein nicht unerheblicher Teil der Zuseher sie mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Bundesparteiobmann Dr. Jörg HAIDER in Verbindung bringen wird. Dies insbesondere wegen der Art und Weise der Behandlung etwa der Ausländerfrage, deren filmische Darstellung jener entspricht, wie sie zumindest von einem Teil der politischen Gegner der Beschwerdeführerin dieser selbst unterstellt wird. Dazu kommt, daß es schon zumindest seit Anfang 1995 eine öffentliche Diskussion um den Roman 'Der See' gegeben hat, in welcher die Beschwerdeführerin bzw. deren Bundesparteiobmann Dr. HAIDER mehrfach behaupteten, daß mit der im Roman beschriebenen wahlwerbenden Partei bzw. deren Spitzenkandidaten sie bzw. ihr Bundesparteiobmann erkennbar gemeint seien (siehe Presseaussendungen vom 10. Februar und 15. Jänner 1995). In den im inkriminierten Beitrag gezeigten weiteren Filmausschnitten wird schließlich gezeigt, daß sich die bereits beschriebene Hauptfigur durch den Inhalt und die Art der Präsentation der Aussagen der wahlwerbenden Partei dazu veranlaßt sieht, auf den Spitzenkanditaten dieser wahlwerbenden Partei einen Mordanschlag mit einem Revolver zu verüben, wobei vor der Vollendung der Tat ausgeblendet wird. Begleitet wird diese Szene vom Kommentar im Sprechertext 'ECK (Hauptfigur), der auch hier die Umwelt nur verzerrt wahrnimmt, fühlt sich provoziert'. An späterer Stelle des Beitrags wird noch gesagt: 'Provoziert fühlte sich auch die österreichische Partei der Freiheitlichen - schon vor dem Erscheinen des Romans. Alle Ähnlichkeiten, so der Autor, sind jedoch Zufall.' Diesen Teil des Beitrags abschließend sagt dann noch der Autor: 'Natürlich nimmt man für jeden Politiker und Menschen, den man beschreibt ein Modell und wenn die F sich in diesem Modell wiedererkennt, ist das nicht meine Angelegenheit. Im übrigen haben sie sich am meisten darüber aufgeregt, daß ich gesagt habe, wenn die Demokratie in Gefahr ist, dann ist es an der Zeit, über ein Attentat nachzudenken. Offensichtlich sieht die F sich als Partei, die die Demokratie gefährdet. Ich habe das nicht behauptet.'
Nicht geklärt werden konnte, ob nach dem Entflammen einer öffentlichen Diskussion über den Roman 'Der See' sich zuerst die Beschwerdeführerin als darin beschriebene Partei erkannt hat oder zunächst Printmedien eine Verbindung zwischen der im Roman beschriebenen Partei und der Beschwerdeführerin hergestellt haben. Eine nähere Überprüfung dieses Umstandes konnte jedoch aus rechtlichen Überlegungen entfallen."
2.2. Die Beschwerde trägt unter "II. Sachverhalt" vor:
"Unter anderem wurde auch ein Filmausschnitt gezeigt, der eine Wahlveranstaltung zeigt, wobei ein eindeutiger Bezug zur Beschwerdeführerin und deren Bundesparteiobmann Dr. Jörg HAIDER hergestellt wurde.
Zunächst wurde das typische Umfeld einer Wahlveranstaltung auf der Straße mit zustimmenden Zuschauern, die den plakativ und klischeehaft in überdimensionaler Lautstärke und aggressiv gebrachten Slogans ostentativ zustimmen, dargestellt. Gezeigt wird also der (gemäß der Propaganda der politischen Gegner der Beschwerdeführerin und des ORF) 'typische (= primitive) Haiderwähler'. Gebracht wurden ferner ausländerfeindliche Parolen, und zwar in der Form, wie die politischen Gegner der Beschwerdeführerin diese und deren Bundesparteiobmann bevorzugt in der Öffentlichkeit (tatsachenwidrig) darstellen. Der Hauptdarsteller ist schlußendlich im Begriff, aufgrund der im Film gezeigten Darstellung einer politischen Partei auf deren Obmann ein Attentat zu verüben. Aufgrund der unten aufgezeigten, bewußt verwendeten Parallelen, insbesonders bezüglich der Diktion, wird ein bewußter Bezug zu Dr. HAIDER und den Freiheitlichen hergestellt. Der Film 'Der See' stellt daher in letzter Konsequenz ein Attentat auf Dr. Jörg HAIDER als logische Folge der Politik der Freiheitlichen dar, und versucht gleichzeitig Stimmung für ein derartiges Attentat zu machen.
Weiters wird insbesondere durch Anspielungen auf die Diktion des Bundesparteiobmannes der Beschwerdeführerin und auf die Werbelinie der Beschwerdeführerin ein eindeutiger Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt. So wurde mit der Anspielung '... wenn ihr mir vertraut's ...' ein Bezug zum Bundesparteiobmann der Beschwerdeführerin hergestellt, der bei seinen Wahlansprachen immer wieder um das 'Vertrauen' der Wähler ersucht. Diese Aussage wurde auch österreichweit von der Beschwerdeführerin plakatiert. Eine weitere Anspielung auf die Beschwerdeführerin besteht darin, daß mit dem Satz 'Ich lüge euch nicht an' eindeutig auf eine ebensolche Plakatserie des Dr. Haider, 'Er hat euch nicht belogen', Bezug genommen wird. Das selbe gilt für den 'Mann von der Straße'. Auch diesen spricht Dr. HAIDER bekanntermaßen immer wieder an.
Insgesamt wurde daher durch die Auswahl der für Dr. HAIDER typischen Diktion und Verhaltensmuster, auch wenn diese letztlich harmlos sind, eine zwingende und für jedermann erkennbare Assoziation zu Dr. HAIDER und der Beschwerdeführerin hergestellt, und dadurch unter dem Deckmantel der Kunst die Beschwerdeführerin angegriffen und eine Botschaft verbreitet, deren Inhalt im Folgenden besteht:
- daß die Freiheitlichen eine Politik machen, welche die Demokratie gefährdet,
- daß es an der Zeit wäre 'über ein Attentat gegen den Obmann dieser Partei nachzudenken, und
- daß die politische Position der Freiheitlichen, insbesonders in der Ausländerfrage, amoralisch ist.
Angesichts der Gesamtaussage des gezeigten Filmausschnittes erscheint es als Ergebnis dieser filmischen Aufbereitung logisch, daß der Hauptdarsteller des Filmes die Filmfigur - die für jedermann erkennbar Dr. Haider darstellen soll - ein Attentat (das allerdings nur im Anfangsstadium dargestellt wird) verübt. Der ORF hat diesen Film mit ca. S 8,000.000,-- subventioniert (schließlich ist er nach Eigenaussage der größte Kulturträger des Landes)."
3. Die RFK begründete die Abweisung der an sie gerichteten Beschwerde mit folgenden Erwägungen:
"Zunächst ist festzuhalten, daß sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Kunst gegen den Inhalt des Films 'Der See' mittels einer Rundfunkbeschwerde nicht beschweren kann und auch nicht beschwert hat. Die im Sprechertext enthaltenen eigenen Kommentare der Beschwerdegegner lassen jedoch einen Verstoß gegen §2 RFG nicht erkennen. Es wird im Gegenteil das Verhalten der Hauptfigur mit drogenbedingten Wahnvorstellungen erklärt und an der maßgeblichen Stelle des Films ausdrücklich hervorgehoben, daß sich die Hauptfigur deshalb provoziert fühlt, weil sie auch hier die Umwelt nur verzerrt wahrnimmt. Soweit im Sprechertext gegen Ende des Beitrags darauf hingewiesen wird, daß sich auch die Beschwerdeführerin schon vor dem Erscheinen des Romans provoziert gefühlt hat, entspricht das nach den obigen Ausführungen den Tatsachen. Insgesamt kann den Kommentaren der Beschwerdegegner zu dem Film nicht entnommen werden, daß sie sich einem Aufruf zur Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anschließen oder derartiges auch nur andeutungsweise gutheißen. Aber auch die Äußerungen des im Beitrag zu Wort gekommenen Autors sind nicht solche, die eine Gegendarstellung der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Objektivität notwendig gemacht hätten. Einerseits stellt G R ausdrücklich fest, daß er nie behauptet hat, die F sei eine Partei, die die Demokratie gefährdet und gegen die allenfalls wie im Film dargestellt vorgegangen werden müsse, andererseits handelt es sich bei seinen Vermutungen, wie sich die F selbst sieht, um bloße subjektive Wertungen und Meinungen des Autors.
Insgesamt kann somit in dem inkriminierten Beitrag ein Verstoß gegen §2 RFG nicht erkannt werden. Inwieweit allerdings durch den Beitrag, in dem immerhin politischer Mord - wenn auch durch einen Verrückten - an einem Spitzenkandidaten einer Partei, die bekanntermaßen von einem Teil der Zuseher mit einer im österreichischen Parlament vertretenen, politischen Partei identifiziert wird, gezeigt wird, die Grenzen des guten Geschmacks überschritten wurden, braucht hier nicht untersucht zu werden."
4. Die Beschwerde behauptet die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung sowie gemäß Art6
EMRK.
4.1. Zwar versucht die Beschwerde, die Anwendbarkeit des Art6 EMRK, insbesondere das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruches im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nachzuweisen. Sie übersieht dabei aber offenbar die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es im Administrativverfahren vor der RFK weder um "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch um die Stichhaltigkeit einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinne der genannten Verfassungsvorschrift, sondern ausschließlich um die der RFK (als der die Rechtsaufsicht über den ORF ausübenden Behörde) gesetzlich übertragenen Nachprüfung über behauptete Verletzungen des Objektivitätsgebots des RFG (vgl. §27 Abs1 RFG) geht (vgl. VfSlg. 13513/1993, bezüglich der "strafrechtlichen Anklage" VfSlg. 12022/1989, 14221/1995). Auch im vorliegenden Fall wurde vor der RFK (bloß) eine Verletzung des Objektivitätsgebots des §2 Abs2 RFG geltend gemacht (so ausdrücklich etwa auch die Beschwerde S. 16).
Weder trägt die Beschwerde gegen diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes etwas vor noch bringt sie wesentliche neue Argumente, die den Verfassungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen könnten.
Erwähnt sei im übrigen, daß die sub titulo Art6 EMRK vorgetragenen Bedenken im wesentlichen auch mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz releviert werden.
Die beschwerdeführende Partei wurde deshalb nicht in dem gemäß Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
4.2. Die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht erblickt die Beschwerde in der "gehäuften unrichtigen Anwendung des RFG" und in einer gehäuft unrichtigen Anwendung der Verfahrensvorschriften.
4.2.1.1. Das Vorliegen gravierender Verstöße gegen das RFG begründet die Beschwerde folgendermaßen:
"Bei dieser Begründung übersieht die belangte Behörde aber, daß nicht nur die Gutheißung eines politischen Mordes am Bundesparteiobmann der Beschwerdeführerin Inhalt der Beschwerde war, sondern auch eine falsche Darstellung der politischen Richtung der Beschwerdeführerin gerügt wurde. Über diesen Punkt der Beschwerde hat die belangte Behörde aber in der Begründung des bekämpften Bescheides keinerlei Ausführungen gemacht, bloß allgemein dargelegt, daß die Kommentare des ORF objektiv waren.
Da der ORF entsprechend dem §2 Abs1 litc RFG dazu verpflichtet ist, bei der Sendung eigener Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität vorzugehen, hat er bei von ihm zusammengestellten Beiträgen nicht bloß darauf zu achten, daß die Kommentare, die hierzu ergehen objektiv sind, sondern vielmehr ist auch die Objektivität des gesamten Beitrages gefordert, wenn der Inhalt eines Beitrages über eine nicht vom ORF bestimmte Meinung berichtet. Diesfalls ist jedenfalls die Position des Betroffenen bzw. Angegriffenen darzustellen. Der ORF kann sich seiner Verpflichtung zur objektiven Berichterstattung jedenfalls nicht dadurch entziehen, daß er in seinen eigenen Sendungen die (erkennbar unobjektiven bzw. als unobjektiv erkannten) Werke anderer sendet und deren Aussagen ohne gleichwertige Relativierung verbreitet. In einem solchen Fall liegt eben ein nicht objektiver Beitrag und somit ebenfalls ein Verstoß gegen §2 RFG vor.
Dazu führt der VfGH in einer Entscheidung (VfGH 09.10.1990, B1267/89 mwN) aus, daß der gesetzlichen Verpflichtung zur Objektivität nicht schon dadurch genüge getan ist, daß die damaligen Angriffe (diese waren auf Dr. Haider gerichtet) 'weder vom ORF noch von seinen Mitarbeitern' stammten: Kraft des Objektivitätsgebotes muß vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen und verbreitet werden.
Zu prüfen, ob in der Berichterstattung Pro- und Contra-Standpunkte aufgezeigt wurden, hat die belangte Kommission aber völlig unterlassen. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt festzustellen, daß die Kommentare zum gezeigten Film 'Der See' nicht gegen das Objektivitätsgebot verstoßen haben. Da aber Gegenstand des Objektivitätsgebotes nicht nur die vom ORF oder dessen Mitarbeiter verfaßten Kommentare, sondern, wie bereits aufgezeigt, der gesamte Beitrag ist, hätte die belangte Kommission jedenfalls den gesamten Inhalt auf seine Objektivität hin zu prüfen gehabt.
Was hier geboten wurde ist pure Manipulation: Es ist gerade den Mitarbeitern des ORF bekannt, daß bei gekonnter (professioneller) Manipulation die nicht sofortige Erkennbarkeit derselben die angestrebte Manipulation um so wirkungsvoller macht. Alleine der Umstand, daß die Rundfunkkommission das Gefühl hatte, daß bei der langsam zu betrachtenden Passage (Position 1502 bis Position 1522) das Plakat im Hintergrund Dr. HAIDER sein könnte, beweist, daß ein solcher Eindruck entstand und im Unterbewußtsein festgehalten wurde. Auch ist denjenigen Personen, die professionell mit der Verhinderung der Manipulation befaßt sind (sein sollten) bekannt, daß negative Aussagen im Unterbewußtsein praktisch nicht oder kaum haften bleiben, wohl aber aktive und positive. Aktiv und positiv wird die Beschwerdeführerin heruntergemacht und aktiv und positiv wird (allerdings 'nur' in einem Film) zum Attentat gegen den Bundesparteiobmann der Beschwerdeführerin, Dr. HAIDER, aufgerufen, zumindest aber Stimmung gemacht. Wenn man schon meint, gerade diesen Ausschnitt aus dem Film 'Der See' vorzuführen, hätte man die tatsächliche politische Position und die tatsächlichen Argumente gegen einen solchen Attentatsaufruf in mindestens derselben Deutlichkeit - aktiv und positiv - herausstreichen müssen. Allein die Auswahl dieses Abschnittes beweist die aktive gewollte Manipulation durch den ORF.
All dies hätte von der Kommission in Hinblick auf das Objektivitätsgebot geprüft werden müssen. ..."
4.2.1.2. Zur behaupteten gehäuft unrichtigen Anwendung der Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde ausgeführt:
"ba) Verweigerung der Bekanntgabe der Namen der Kommissionsmitglieder:
Die belangte Behörde hat unter völliger Verkennung der im Verfahren vor der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anzuwendenden Verfahrensvorschriften objektiv Willkür geübt und somit gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen.
Zunächst hat es die belangte Behörde (konkret der Vorsitzende der RFK) unter völliger Verkennung des den Verfahrensregeln des AVG zugrundeliegenden Gedankens auf ein faires und objektives Verfahren, auf Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin unterlassen, die Namen der der Kommission angehörigen Organwalter mitzuteilen, obwohl die Kenntnis der Namen und Feststellung der Identität der Kommissionsmitglieder (= unabhängige Richter) eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit ist und der Vertreter der Beschwerdeführerin außerdem - seine Rechtspflicht - das rechtliche Interesse an der Bekanntgabe der Namen ausreichend begründete. Die Abweisung dieser Frage mit der Begründung, daß diese nicht mit den Verfahrensgesetzen in Einklang stehen, stellt zudem einen Widerspruch zum auch für die belangte Behörde geltenden Auskunftspflichtgesetz dar. Demnach sind gemäß §1 Abs1 AuskpflG von Organen des Bundes, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, über Angelegenheiten in ihrem Wirkungsbereich Auskünfte zu erteilen. Weiters regelt §3 AuskpflG, daß Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 8 Wochen zu erteilen sind. Die Beschwerdeführerin erkennt keinen Grund, der es der belangten Behörde ermöglicht hätte, die Erteilung der Auskunft zu verweigern. Insbesondere ist im von der belangten Behörde anzuwendenden AVG keine Bestimmung zu finden, die die Erteilung der Auskunft über die Namen der Mitglieder der Kommission als nicht mit den Verfahrensvorschriften in Einklang stehend erscheinen lassen könnte. Die Befangenheit der Richter geltend zu machen ist auch ein subjektives Recht jeder Partei, zumindest im Rahmen des Parteiengehörs.
Die belangte Behörde hat daher, ohne tauglichen Grund, obwohl sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Auskunftspflichtgesetz dazu verpflichtet war, die Bekanntgabe der Namen der Kommissionsmitglieder, gestützt auf die Verfahrensvorschriften, verweigert.
Darüber hinaus hätte die belangte Behörde aber auch aufgrund der ihr unmittelbar zugänglichen Befangenheitsgründe den Parteien bekannt zu geben gehabt, welche Namen und welche politischen Funktionen die Mitglieder der Kommission ausüben, damit die Parteien aufgrund des von der Behörde - komplett - angebotenen Sachverhalts die Möglichkeit haben, entsprechende Anträge zu stellen. Die Verschweigung der möglichen Befangenheitsgründe ist somit rechtswidrig und aufgrund der gehäuften anderen Verfahrensmängel als Willkür anzusehen.
bb) Beweisaufnahme ohne nachfolgende Möglichkeit der Stellungnahme durch die Parteien des Verfahrens:
Die belangte Behörde faßte in der mündlichen Verhandlung den Beschluß auf Besichtigung des Sendungsbeitrages, woraufhin dieser auch besichtigt wurde. Nach Besichtigung des Sendebeitrags hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Besichtigung zwischen den Positionen 1502 und 1522 das Plakat eines Politikers sichtbar war, für das möglicherweise ein Portrait Jörg HAIDERS verwendet wurde. Kurz danach erklärte die belangte Behörde, daß sie sich zur Beratung zurückziehe. Als die belangte Behörde von der Beratung zurückkehrte verkündete der Vorsitzende den Bescheid samt schlagwortartiger Begründung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin begehrte daraufhin Aufklärung darüber, warum die Position 1502 bis 1522 des gegenständlichen Beitrages nicht nochmals besichtigt wurde, da keine Gewißheit darüber bestehe, ob das Plakat ein Portrait Dr. HAIDERS zeige. Der Vorsitzende erklärte daraufhin, daß der Beitrag während der Beratung nochmals vorgeführt wurde und dabei festgestellt wurde, daß es sich nicht um ein Portrait Dr. HAIDERS handle. Offensichtlich bestand aber ein Verdacht in diese Richtung. Durch diese Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, die offenkundig manipulative Unterlegung des Filmausschnittes zu begründen. Auch wenn im Hintergrund eine Person gezeigt wird, die Dr. Jörg Haider ähnelt, beweist dies die Manipulationsabsicht. Liegt es doch nahe, daß Ähnlichkeiten nicht zufällig sondern bewußt und mit erheblichen Aufwand hergestellt wurden. Wurde tatsächlich ein Bild von Dr. Haider verwendet, so gilt das eben gesagte mit dem Zusatz, daß sich die Verantwortlichen nicht einmal die Mühe gemacht haben, den offenkundig gewollten Eindruck zu verschleiern.
Gemäß §§37 iVm §45 Abs3 AVG hat die Behörde den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und ihnen die Möglichkeit zu bieten vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Auch dieses, wenn auch nur einfachgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin wurde dadurch verletzt, daß die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes während der Beratung den Beweis darüber aufgenommen hat, ob im verfahrensgegenständlichen Beitrag ein Portrait des Dr. HAIDER sichtbar war. Ohne den Parteien eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu ermöglichen, wurde daraufhin von der Kommission die Verhandlung geschlossen und der Bescheid verkündet.
Die belangte Behörde hat daher auch in diesem Punkt die grundlegenden Verfahrensregeln des AVG - geradezu bewußt - außer acht gelassen.
bc) Mögliche Befangenheit der Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nicht nur, wie zu ba) dargestellt, die Namen der beiden nicht richterlichen Mitglieder der Kommission, sondern auch die Bekanntgabe der politischen Funktionen. Diese sind aus der Sicht der Beschwerdeführerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, deshalb von Bedeutung, weil über Beschwerden der Beschwerdeführerin bereits Kommissionen entschieden haben, in denen Mitglieder Spitzenfunktionen bei im direkten Wettbewerb mit der Beschwerdeführerin stehenden Organisationen inne hatten. So war beispielsweise einmal Dr. P, eine Mitglied des Bundesvorstandes der ÖVP, Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes als unabhängiger Richter, als diese über einen Antrag der Beschwerdeführerin in einer aktuellen und brisanten politischen Frage entschieden hat. Daß in einem derartigen Fall ein befangenes Organ an der Entscheidung mitwirkt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Da gemäß §7 Abs1 Zif. 4 AVG ein Organ sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Organs in Zweifel zu ziehen, ist im Sinne einer einem demokratischen Staat gerecht werdenden Verfahrensordnung den Parteien Gelegenheit zu geben, die Befangenheit der Organwalter geltend zu machen. Um aber die Befangenheit eines Organwalters geltend zu machen, bedarf es der Möglichkeit des Wissens um die Identität des Organwalters. Wie die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren selbst aussprach, war der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin, da keine konkreten Ablehnungsgründe bescheinigt wurden, abzuweisen. Um aber von einem ordentlichen Verfahren sprechen zu können, kann es nicht sein, daß den Parteien ein Verfahren vor einer unbefangenen Behörde faktisch dadurch verwehrt wird, daß die Parteien die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Geltendmachung und Bescheinigung von Befangenheitsgründen dadurch verlieren, daß sie über die Zusammensetzung der Behörde keinerlei Informationen erhalten. Dies ist im Falle einer Behörde nach Art133 Zif. 4 B-VG dadurch verschärft, daß die Geltendmachung der Befangenheit eines Organwalters nach ständiger Judikatur des VfGH unter der Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht möglich, und ein anderes Rechtsmittel gegen die Bescheide derartiger Behörden nicht möglich ist. Bei Verfahren vor der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes scheint sich aber gerade im Wissen um diese beschränkte Überprüfungsmöglichkeit eine gewisse Biegung der Verfahrensgesetze eingestellt zu haben, die bereits als objektive Willkür zu qualifizieren ist und daher einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. ..."
4.2.2. Die Beschwerde trägt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden gesetzlichen Regelungen insbesondere gegen jene des RFG, keine Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit vor, namentlich auch nicht gegen die Regelung über die Zusammensetzung der RFK; solche Bedenken sind beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden (vgl. zu §25 RFG insbesondere
VfSlg. 13338/1993, ferner jüngst etwa VfGH 12.6.1997, B1477/96, 16.6.1997, B2211/96, 26.2.1998, B598/97).
Die beschwerdeführende Partei wurde deshalb nicht durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.
4.2.3. Bei der Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften kommt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur in Betracht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fäschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
Schließlich liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
4.2.4. Mit solchen, in die Verfassungssphäre reichenden Fehlern ist der angefochtene Bescheid nicht belastet.
Daß die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, wird weder in der Beschwerde behauptet noch ist dies im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen.
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf aber, daß die belangte Behörde Willkür geübt habe, ist im Ergebnis nicht begründet:
4.2.4.1. Was die behauptete Willkür durch Verletzung des Objektivitätsgebotes betrifft, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß Willkür vorliegt. Der angefochtene Bescheid ist in schlüssiger, sachlicher Weise begründet und alle wesentlichen Aspekte werden in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Er gibt die von der Meinung der beschwerdeführenden Partei abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, wieder. Auch geht er auf die den Umständen nach maßgeblichen Punkte der Rechtssache ein.
Die Beschwerde hält es unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12491/1990 für willkürlich, daß der beschwerdeführenden Partei entgegen dem Objektivitätsgebot nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen bzw., daß in der inkriminierten Sendung ihre politische Richtung "falsch" dargestellt worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser seiner Rechtsprechung fest:
"Kraft des Objektivitätsgebotes muß ... grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden.
...
Der Grundsatz der Objektivität verlangt ... , daß der
Rundfunk die Möglichkeit zur Erwiderung auf ... mediale Angriffe
- von wem immer sie stammen mögen - unabdingbar gewährt."
Das genannte Erkenntnis VfSlg. 12491/1990 betraf die Fernsehsendung "Inlandsreport" (in FS 2), also eine politische Informationssendung, in deren Rahmen ein Beitrag mit dem Titel "Alte Rechnungen" ausgesendet worden war, der den Obmann der beschwerdeführenden Partei betraf, dem aber keine Möglichkeit eingeräumt worden war, zur Sache Stellung zu nehmen.
Vorliegendenfalls handelt es sich darum, daß im Rahmen der Sendung "Treffpunkt Kultur" Teile des Filmes "Der See" ausgestrahlt wurden und der Autor des Buches, welches dafür die Vorlage bildete, zu Wort kam.
Dieser Film war in der Öffentlichkeit diskutiert und es war der Buchautor kritisiert worden; ihm wurde seitens des ORF Gelegenheit geboten, zu dieser Kritik Stellung zu nehmen. Wie der angefochtene Bescheid im Ergebnis zutreffend erkennt, unterliegt der Inhalt des Filmes, über den im ORF berichtet wurde, nicht dem Objektivitätsgebot des RFG. Sein Schöpfer kann sich sogar auf die Garantien des Grundrechts auf Freiheit der Kunst gemäß Art17a StGG berufen. Dem Objektivitätsgebot des RFG unterliegt aber, wie die Beschwerde zutreffend vorträgt, die Berichterstattung durch den ORF, hier also die Berichterstattung über den genannten Film. Dabei ist dem ORF durch §2 Abs1 RFG u.a. ausdrücklich aufgetragen, für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen kulturellen Fragen ebenso zu sorgen wie gemäß §2 Abs1 Z3 leg. cit. für die Vermittlung und Förderung von Kunst.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Auswahl der im ORF ausgestrahlten Teile des Filmes nicht zu beanstanden. Mag die RFK dazu auch keine näheren rechtlichen Erwägungen angestellt haben, betrifft ein ganz erheblicher Teil der im ORF ausgestrahlten Sequenzen die Darstellung der Hauptfigur als drogenabhängigen Mann, der - so die Bescheidbegründung - "die Welt infolge dieser Abhängigkeit nur irreal wahrnimmt und auch nur irreal zu denken und zu handeln imstande ist". Die inkriminierte Sendung dauerte insgesamt etwas mehr als elf Minuten (Beginn: 7 Min. 34 sec., Beginn der Schlußäußerung 16 Min. 38 sec.), diese erste Passage mehr als 7 Minuten (7 Min. 34 sec. bis 14 Min. 42 sec.). Daß im Anschluß an diese erste Passage auch die von der beschwerdeführenden Partei inkriminierten Passagen ausgestrahlt wurden, widerspricht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dem Objektivitätsgebot. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die eigenen Kommentare des ORF. Sie enthalten keinerlei Angriff auf die beschwerdeführende Partei, im Gegenteil: Es wird - zutreffend - berichtet, daß sich diese durch den Film provoziert gefühlt und diesen kritisiert habe. Im Anschluß daran wurde dem Buchautor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was dem Objektivitätsgebot nicht widerspricht. Der ORF hat sich weder mit der Auffassung der einen noch der anderen Seite identifiziert, sodaß auch insoweit keine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.
Vor allem aber kann der Verfassungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie ausführt:
"Insgesamt kann den Kommentaren der Beschwerdegegner zu dem Film nicht entnommen werden, daß sie sich einem Aufruf zur Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anschließen oder derartiges auch nur andeutungsweise gutheißen."
Aus der Tatsache, daß, wie der angefochtene Bescheid ausführt, "ein nicht unerheblicher Teil der Zuseher" wegen der Art und Weise der Behandlung bestimmter politischer Fragen einen Zusammenhang mit der beschwerdeführenden Partei erblickt, ist also unter den gegebenen konkreten Umständen nicht abzuleiten, daß die Entscheidung der RFK, die die Nichteinräumung der Möglichkeit der Stellungnahme an die beschwerdeführende Partei durch den ORF nicht aufgriff, mit Willkür belastet wäre. Nicht jeder nur mögliche Bezug auf eine natürliche oder juristische Person räumt dieser die Möglichkeit ein, zu allem und jedem im ORF Stellung zu nehmen.
Es kann deshalb der RFK nicht entgegengetreten werden, wenn sie hier eine Gegendarstellung der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung der durch das RFG und das BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks nicht als notwendig erachtet hat.
4.2.4.2. Aber auch die gerügten Verfahrensfehler zeigen im Ergebnis kein Verhalten der RFK bzw. ihrer Mitglieder auf, das den angefochtenen Bescheid mit Willkür belasten würde.
Zwar ist die Beschwerde mit ihrer Auffassung im Recht, daß eine Verfahrenspartei im Rahmen eines auf §27 RFG gegründeten Verfahrens vor der RFK über die Zusammensetzung des jeweiligen Senates Kenntnis haben muß, um allfällige Bedenken gegen diese Senatsmitglieder vortragen zu können. Doch ist offenkundig, daß die beschwerdeführende Partei spätestens mit Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen ihrer Rechtsvertreter von der Zusammensetzung des konkret eingeschrittenen Senates der RFK Kenntnis hat. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nun aber nichts Konkretes gegen die einzelnen Senatsmitglieder vorgetragen worden. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß insoferne schwerwiegende Fehler vorliegen. Es kann somit im Ergebnis im gerügten Verhalten des Vorsitzenden der RFK im vorliegenden Fall jedenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erblickt werden.
Dies vor allem auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach weisungsfreie Interessenvertreter nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei fungieren (vgl. VfSlg. 11912/1988, 12074/1989, 12470/1990, VfGH 12.6.1997, B1477/96). Nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein vermögen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen Befangenheitsgrund herzustellen (vgl. VfSlg. 13338/1993, 13509/1993, VfGH 12.6.1997, B1477/96). Insoweit nicht hinlänglich konkretisierte besondere Umstände bestehen, die es zweifelhaft erscheinen ließen, daß ein Kommissionsmitglied zu der ihm gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalles der beschwerdeführenden Partei in der Lage sei und die nach den Umständen des Falles tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieses Organwalters begründen könnte, ist das Vorliegen von Befangenheit im Sinne eines den Gleichheitssatz verletzenden Vollzugsfehlers nicht anzunehmen. Solche sind aber weder von der Beschwerde behauptet worden noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen.
Im Ergebnis gleiches gilt für die gerügte Beweisaufnahme durch die RFK ohne nachfolgende Möglichkeit der Stellungnahme durch die beschwerdeführende Partei. Auch wenn man darin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des AVG erblicken wollte, würde dieser nicht in die Verfassungssphäre reichen. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es offenkundig nicht entscheidungswesentlich, ob im ausgestrahlten Film - und dies erst aufgrund mehrfacher Besichtigung - das Plakat eines Politikers sichtbar wurde, für das möglicherweise ein Portrait des Obmannes der beschwerdeführenden Partei verwendet wurde oder ob das Portrait eines anderen Politikers oder sonst einer Person verwendet wurde. Unter den gegebenen Umständen nämlich, daß für den durchschnittlichen Zuseher überhaupt nicht erkennbar ist, um welche Person es sich hier handelt, erwiese sich der angefochtene Bescheid auch dann nicht als verfassungswidrig, wenn für das ausgestrahlte Bild tatsächlich ein Portrait des Obmannes der beschwerdeführenden Partei verwendet worden wäre.
Ob im übrigen das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 13338/1993, 13509/1993, 13510/1993, 13846/1994).
4.2.5. Die beschwerdeführende Partei wurde deshalb nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
5. Da das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auch nicht ergeben hat, daß die beschwerdeführende Partei in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde, da nicht begründet, insgesamt abzuweisen.
III.1. Die Kostenentscheidung
zugunsten der als Streitgenossen auftretenden Beteiligten stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 3.750,-- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.750,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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