Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt RundfunkG §2 BVG-Rundfunk ArtI Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt RundfunkG §2 BVG-Rundfunk ArtI Abs2
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter die mit 34.500 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 23. Februar 1989 strahlte der Österreichische Rundfunk (ORF) die Fernsehsendung "Inlandsreport" (in FS 2) aus, in deren Verlauf ein Beitrag mit dem Titel "Alte Rechnungen" gebracht wurde. Für diesen Sendeteil waren der Informationsintendant J K und der Leitende Redakteur J F verantwortlich, dem die Moderation oblag. Als Interviewer (Beitragsgestalter) trat Dr. P P auf.
1.1.2. In einer am 8. März 1989 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes überreichten Beschwerde machte Dr. J H - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß der ORF mit dem einleitend genannten, ein negatives Bild der Person des Beschwerdeführers zeichnenden Beitrag "Alte Rechnungen" ("Geschichte zum Wahlkampf zum 12. März") das Rundfunkgesetz in den Bestimmungen des §2 Abs1 Z1 lita, b und c verletzt habe, und zwar ua. deshalb, weil dem Betroffenen keine wie immer geartete Möglichkeit der Stellungnahme zu den gegen ihn in dieser Fernsehsendung erhobenen Vorwürfen gegeben worden sei.
1.1.3.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 31. März 1989, Zl. 415/5-RFK/89, als unbegründet ab.
1.1.3.2. Ausschlaggebend dafür waren ua. folgende Erwägungen:
"... Der Kernpunkt des Beschwerdevorbringens liegt nach der Überzeugung der Kommission in dem Umstand, daß mit dem gegenständlichen Beitrag 'Alte Rechnungen' tatsächlich eine Sendung ausgestrahlt wurde, die ausschließlich Negatives zur Person und zur Tätigkeit des Beschwerdeführers brachte. Ein derartiger Vorgang erweckt damit auch sogleich den Verdacht nach einer Verletzung des Objektivitätsgebotes nach dem §2 Abs1 Z1 lita, b, c RFG. Dies umso mehr, als tatsächlich in der gegenständlichen Sendung weder der Beschwerdeführer zu Wort kam noch eine Stellungnahme seiner Person zu den wiedergegebenen Vorwürfen gebracht wurde. Dennoch erblickt die Kommission in der Gestaltung des gegenständlichen Beitrages keine Verletzung des RFG iSd zitierten Bestimmungen.
Eine Betrachtung der Sendung ... ergibt nämlich, daß vom Moderator dem Zuseher gleich zu Beginn mitgeteilt wird, was Gegenstand des Beitrages ist, nämlich 'Politbomben um den Freiheitlichen Parteichef J H', wo frühere Parteigänger des Beschwerdeführers 'Alte Rechnungen' beglichen haben wollen. Der Text des Beitrages an dessen Beginn 'Vor Angriffen von hinten ist niemand gefeit. Und daß ihn dabei auch die eigene Vergangenheit einholen würde, damit hat niemand gerechnet, in diesem Wahlkampf. Denn der selbsternannte Saubermann ist unerwarteter Weise durch ehemalige Freunde aus den eigenen Reihen bekleckert worden', bringt dem verständigen Konsumenten klar das Programm, daß nämlich in der Folge Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer aus den eigenen Reihen gesendet werden, die sich als 'Angriffe von hinten' und als 'Bekleckern' darstellen. Damit bringt aber der ORF bereits eine deutliche Distanz von den folgenden Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zum Ausdruck, jeder Medienkonsument erkennt dadurch klar, daß die folgenden Vorwürfe weder vom ORF noch von seinen Mitarbeitern kommen, er bemerkt klar die Distanz des ORF zu diesen Vorwürfen. Schon dieser Umstand zeigt aber die Wahrung des Grundsatzes der Objektivität im gegenständlichen Beitrag.
Es kann bei der Betrachtung dieses Beitrages auch in keiner Weise dem Vorbringen des Beschwerdeführers zugestimmt werden, die von den ORF-Mitarbeitern gestellten Fragen seien weitestgehend parteiisch, in Suggestivform und in negativer Tendenz gegen den Beschwerdeführer gestellt worden. Die negative Tendenz gegen den Beschwerdeführer kam vielmehr ausschließlich von den befragten Personen H K, K K, F T und Dr. M F. Aus der Art der Fragestellung des ORF-Moderators und seinen verbindenden Bemerkungen ist ein Schluß auf eine negative Tendenz gegenüber dem Beschwerdeführer ebensowenig zulässig wie auf eine Parteilichkeit. Daß sich auch die Fragen des Moderators auf negatives Vorbringen gegenüber dem Beschwerdeführer beziehen, ergibt sich aus dem oben dargelegten Gegenstand der Sendung.
Die weitere Frage ist, ob eben eine Sendung mit ausschließlich negativen Aussagen über eine Person gebracht werden darf, wenn diese Person selbst in derselben Sendung nicht zu Wort kommt, und ob eine derartige Gestaltung den Grundsätzen des §2 Abs1 Z1 lita bis c RFG widerspricht. Sicher gilt der Grundsatz, daß zu Vorwürfen gegen eine Person die davon betroffene Person gehört werden soll, auch für die Sendungen des ORF grundsätzlich. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu sagen, daß die gegenständlichen Vorwürfe nicht nur als solche von Einzelpersonen deutlich deklariert waren, die dem Beschwerdeführer nicht wohlwollen, daß aber darüber hinaus die Medienpräsenz des Beschwerdeführers nicht nur im Wahlkampf zu den Wahlen vom 12. März 1989 eine geradezu enorme war. Zu dieser Feststellung hätte es gar nicht der Vorlage von entsprechenden Aufstellungen durch den Beschwerdeführer bedurft, diese Tatsache ist der Kommission an sich bekannt. Diese Medienpräsenz des Beschwerdeführers und von Politikern aus seiner Umgebung betrifft auch jene Fragen, die den Gegenstand der in der vorliegenden Sendung vorgebrachten Beschuldigungen bilden. Unter der Berücksichtigung der gesamten Präsenz des Beschwerdeführers und der Partei, an deren Spitze er steht, in der Berichterstattung des ORF, muß daher gesagt werden, daß dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zu Gegendarstellungen gegeben war. Die Kommission steht dazu auf dem Standpunkt, daß diese Möglichkeit der Gegendarstellung nicht stets in ein und derselben Sendung gegeben sein muß, daß es vielmehr auf die Gesamtgestaltung der Informationssendungen des ORF in einem bestimmten Zeitraum ankommt. Unter diesen Gesichtspunkten kann aber von einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Nichtanhörung einer von Vorwürfen betroffenen Person nicht die Rede sein.
Ein Anlaß für sachliche Informationen über die abgabenrechtlich relevanten Fragen zu den von der Beschwerde angeführten Themen bestand nicht. Bei richtigem Verständnis für die gegenständliche Sendung muß festgehalten werden, daß deren Aufgabenstellung für den Konsumenten erkennbar gar nicht in einer Überprüfung von Vorwürfen bestand, sondern ausschließlich der Mitteilung, daß es eben Personen aus dem Bereich der FPÖ gibt, die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erheben. Wie schon dargestellt, wurde dem Medienkonsumenten vom ORF auch in keiner Weise suggeriert oder nahegelegt, daß die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zutreffend seien...
Aufgrund der dargestellten Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen des RFG tatsächlich nicht vorliegen. Die Kommission hat daher wie im Spruche erkannt."
1.2.1. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriff Dr. J H fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt wurde.
1.2.2. In der Beschwerdeschrift wurde ua. wörtlich vorgebracht:
"... Betrachtet man die Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem Blickwinkel der Unvoreingenommenheit und der Beachtung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs, ist die Frage nach der Verwirklichung grober Verfahrensfehler, der Verkennung der Rechtslage in krasser Weise und insbesondere auch die Frage nach der Willkür zu bejahen. Die Bescheidbegründung ist lediglich in der Diktion formal distanziert; inhaltlich ist sie es nicht. Sie versucht, die offenkundige Einseitigkeit, Voreingenommenheit und Unsachlichkeit in Form und Inhalt der verfahrensgegenständlichen Sendung verständlich zu machen und herabzuspielen. Das Argument, daß sich der Beitrag ungeschminkt vorweg selbst als einseitig und tendenziös (was er auch in höchstem Maße ist) deklariert, kann über die Verfassungswidrigkeit der Bescheidbegründung nicht hinwegtäuschen. Diese Begründung legt mit geradezu frappierender Offenheit die behauptete Willkür und die krasse Verkennung der Rechtslage dar, will sie doch glauben machen, daß die Ankündigung unobjektiver Berichterstattung diese (Berichterstattung) zu einer objektiven mache.
Es werden einleitend nicht diskussions- und überprüfungswürdige Anschuldigungen angekündigt, sondern - nach dem Begriffsinhalt der gewählten Worte - vermeintlich bewiesene Vorwürfe. Angekündigt werden nämlich Inhalte wie 'Politbomben ...', 'Alte Rechnungen', daß den Beschwerdeführer die 'eigene Vergangenheit einholen würde ...' und daß er 'durch ehemalige Freunde aus den eigenen Reihen bekleckert' worden sei.
Dieser schon durch die Einleitung geschaffene Eindruck abgesicherter Erhebungsergebnisse wird in dem Beitrag selbst noch verstärkt:
In der nachfolgenden Berichterstattung werden ausschließlich Personen vernommen, die pauschale Werturteile über den Beschwerdeführer äußern. Die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, daß die Fragestellung des Redakteurs Dr. P nicht parteiisch suggestiv und in ihrer Tendenz nicht negativ gewesen wäre, wird durch das Manuskript widerlegt...
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird massiv verletzt. Wenn es auch grundsätzlich richtig sein mag, daß man auf eine Berichterstattung nicht deshalb verzichten kann, weil der Betroffene nicht gehört werden kann, so muß doch gelten, daß dann, wenn der ORF - wie hier - freiwillig davon Abstand nimmt, einen mit schweren Vorwürfen Belasteten zu Wort kommen zu lassen, zumindest sein Standpunkt (oder seine Stellungnahme bei anderer Gelegenheit) wiedergegeben werden muß. Dies entspricht dem Minimalverständnis des Gleichheitssatzes. Zu verweisen ist auf §§9 ff MedienG, denen zufolge zB das Entgegnungsrecht nicht mehr besteht, wenn in der Berichterstattung auch der Standpunkt der Gegenseite ausreichend zu Wort kommt. Eine bloße Verneinung bzw. ein bloßer Hinweis, daß der Betroffene einen anderen oder gegenteiligen Standpunkt einnimmt, genügt aber zur Vernichtung des Entgegnungsrechtes des Betroffenen nicht. Der ORF hat somit nicht einmal jene Mindesterfordernisse des Rechtes, als Betroffener gehört zu werden, eingehalten, die für Printmedien (einschließlich Parteizeitungen) gelten...
Nach herrschender Auffassung haben alle Sendungen des ORF den grundsätzlichen Geboten von Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit zu entsprechen (VfSlg. 10948/1986). Bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf §2 RFG kommt es nicht auf die Motive des Gestalters, sondern auf das Ergebnis der Gestaltung an (RfR 1977, 17; RfR 1984, 5), wobei vom Durchschnittskonsumenten auszugehen ist. Weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellung kommen als Prüfungsmaßstab in Frage (RfR 1978, 47). Objektivität ist niemals mit Sympathie und Aversion vereinbar, das Ausgehen von vorgefaßten Absichten - wie im vorliegenden Fall - läßt schon im Ansatz die Bereitschaft zur Wahrheitssuche vermissen (RfR 1977, 5). Aus dem Blickpunkt des Persönlichkeitsschutzes ist jedenfalls die Meinung des Betroffenen selbst als relevant anzusehen, insbesondere, wenn es um seine Ehre und seinen guten Ruf geht (RfR 1988, 6).
Das Argument in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer deshalb nicht zu Wort kommen hätte müssen, weil seine Medienpräsenz 'nicht nur im Wahlkampf zu den Wahlen vom 12. März 1989 eine geradezu enorme war', ist ebenfalls - für sich selbst - von Willkür und Verkennung der Rechtslage geprägt. Wenn jemand in den 'Medien' präsent ist (und dabei die Printmedien und der ORF gemeint sind), so muß dem entgegengehalten werden, daß die Printmedien vom Objektivitätsgebot des ORF in keiner Weise erfaßt sind und sich der ORF (bzw. die belangte Behörde) naturgemäß in keiner Weise darauf berufen kann, daß die (fehlende) Objektivität der Berichterstattung des ORF durch Präsenz in den Printmedien ausgeglichen würde..."
1.3.1. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.3.2.1. Hingegen brachten die für die Sendung (mit-)verantwortlichen ORF-Mitarbeiter, und zwar der Informationsintendant J K, der Leitende Redakteur J F und der Interviewer Dr. P P, als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine - gemeinsam abgefaßte - Äußerung ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
1.3.2.2. In dieser Äußerung wird ua. wörtlich ausgeführt:
"... Die behauptete Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs liegt ... nicht vor. Das Objektivitätsgebot des §2 Abs1
Z1 RFG schließt Beiträge nicht aus, die zum kritischen Denken und zur freien Urteilsbildung anregen. Diese dürfen aber weder von einer vorgefaßten Absicht ausgehen noch Partei ergreifen oder für subjektive Meinungen werben (RfR 1978, 47; RfR 1984, 5). Andererseits muß eine kritische Auseinandersetzung mit dem behandelten Thema in einer Informationssendung selbst nicht zwangsläufig erfolgen. Selbst die Unterlassung eines Hinweises auf eine frühere kritische Sendung zum selben Thema stellt noch keine Objektivitätsverletzung dar. Durch den Inhalt beider Sendungen ist nämlich die der Objektivität dienende Ausgewogenheit der Informationsinhalte gewährleistet (RfR 1982, 15).
Diese 'zusammenschauende' Betrachtungsweise sämtlicher ein bestimmtes Thema behandelnder Informationssendungen innerhalb eines gewissen Zeitabschnittes bei der Beurteilung einer etwaigen Objektivitätsverletzung ist unbestritten. Mehrmals hat die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes festgestellt, daß sich der Auftrag zur umfassenden Information über wichtige politische Fragen gemäß §2 Abs1 Z1 RFG nicht auf einzelne Sendungen, sondern auf die Sendungen eines längeren Zeitraums bezieht (zB RfR 1982, 39; RfR 1983, 45). Mit Recht stellt die belangte Behörde fest, daß die gegenständlichen Vorwürfe nicht nur als solche von Einzelpersonen, die dem Beschwerdeführer nicht wohlwollen, deutlich deklariert waren, sondern daß auch darüber hinaus die Medienpräsenz des Beschwerdeführers nicht nur im Wahlkampf zu den Wahlen vom 12. März 1989 eine geradezu enorme war. So wurde der Beschwerdeführer allein innerhalb eines Zeitraums von rund drei Wochen in nicht weniger als fünf Fernseh-Informationssendungen des ORF zu den Steuerproblemen seiner Partei interviewt ('Zeit im Bild 1' am 14. Februar, 15. Februar und 21. Februar 1989, 'Zeit im Bild 2' am 15. Februar 1989, 'Pressestunde' am 19. Februar 1989) und hatte dabei Gelegenheit, seinen Standpunkt ausführlichst darzulegen. Darüber hinaus hat die Redaktion der Sendung 'Inlandsreport' versucht, am 8. März 1989 neuerlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer zwecks Vereinbarung eines Interviewtermins aufzunehmen, wobei auch die Steuervorwürfe gegen die FPÖ als Themenkreis vorgesehen waren. Ein solcher Termin wurde allerdings vom Sekretär des Beschwerdeführers, G R, mit den Worten 'Dr. H spricht nicht mit dem Inlandsreport' abgelehnt. Im übrigen waren neun 'Inlandsreport'-Beiträge während der letzten zwölf Monate vor dem fraglichen Beitrag der Person des Beschwerdeführers oder der FPÖ gewidmet.
Aus dieser Zusammenschau ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keineswegs zwingend gefragt werden mußte: Sein Standpunkt konnte aufgrund seiner zahlreichen Stellungnahmen in den genannten anderen Informationssendungen als bei den Zusehern bekannt vorausgesetzt und - aus diesem Grund - auch ein Hinweis auf das Fehlen seines Standpunktes in dem fraglichen Beitrag unterlassen werden.
Zur Beurteilung einer Verletzung des Objektivitätsgebotes ist daher eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Denn vergleichsweise können selbst einzelne Darstellungen, die für sich genommen eindeutig unsachlich sind, durch andere Inhalte ausgeglichen werden (RfR 1984, 5). Im vorliegenden Fall ist die sachliche Darstellung durch den ORF aber bereits in der Moderation und in den ersten Sätzen des Beitragsgestalters erfolgt. Daß die belangte Behörde mit der bereits zitierten 'enormen Medienpräsenz des Beschwerdeführers' ausschließlich die Hörfunk- und Fernsehprogramme des ORF und nicht die Printmedien im Sinn hatte, ergibt sich schon aus ihrer Zuständigkeit gemäß §27 Abs1 RFG. Der enormen Präsenz des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit wurde eben durch seine enorme Präsenz in den erwähnten Informationssendungen des ORF Rechnung getragen..."
1.4. Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Replik, in der er seine von den Beteiligten behauptete (nachträgliche) Einladung zu einem Interviewtermin bestreitet.
In der Folge langten weitere schriftliche Stellungnahmen der Beteiligten, des Generalintendanten des ORF und des Beschwerdeführers ein.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 Rundfunkgesetz, BGBl. 379/1984, nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art144 Abs1 Satz 3 B-VG ist also mit ihrer Anrufung ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987; VfGH 9.6.1988 B392/87, 16.3.1989 B1388/88, 12.6.1989 B1525/88, 21.6.1989 B1701/88 und B1847/88).
2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen (vgl. VfSlg. 7897/1976 und 8579/1979; VfGH 16.3.1989 B1388/88), ist die Beschwerde zulässig.
2.2.1. Die zunächst eingewendete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte:
Daß die Rechtsgrundlagen, auf die sich der bekämpfte Bescheid stützt, gleichheitswidrig seien, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles keine solchen Bedenken. Ebensowenig macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Kommission diesen generellen Normen einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen habe.
Demgemäß kann der Beschwerdeführer mit seiner Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG relevierenden Einrede nur dann im Recht sein, wenn der angefochtene Kommissionsbescheid ein Willkürakt wäre. Willkürliches Verhalten ist unter anderem darin zu erblicken, daß ein in Beschwerde gezogener Bescheid wegen gehäufter Verkennung der Rechtslage mit Rechtsvorschriften in besonderem Maß in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11404/1987). Darüber hinaus sprach der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach aus (zB VfSlg. 11213/1987;
ferner VfSlg. 7328/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur;
VfSlg. 7732/1975), daß (auch) ein leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes als besonders augenfällige, gravierende Verfahrensmängel in die Verfassungssphäre übergreifen. (Daß derart schwere Verfahrensfehler schon für sich allein (auch) das Gleichheitsgebot verletzen können, ergibt sich vor allem aus den Erkenntnissen VfSlg. 5139/1965 und 5848/1968). Gleiches gilt aber auch, wenn die Behörde allgemein anerkannte, tragende Rechtsgrundsätze leichter Hand mißachtet (vgl. VfSlg. 4480/1963, 10549/1985).
2.2.2. Für den Rundfunk sieht das BVG vom 10. Juli 1974, BGBl. 396/1974, über die Sicherung der Unabhängigkeit (des Rundfunks) (BVG-Rundfunk) besondere verfassungsrechtliche Garantien und Auflagen vor. Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind nach ArtI Abs2 Satz 1 dieses BVG bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat kraft ArtI Abs2 Satz 2 leg.cit. insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die
"die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten."
Als Ausführungsgesetz hiezu erging das Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. 397/1974, das in der Folge mit BGBl. 379/1984 als Rundfunkgesetz - RFG wiederverlautbart und zuletzt mit BGBl. 606/1987 novelliert wurde:
Nach der - dem Abschnitt I des RFG igF (: "Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks") zugeordneten - Norm des §2 Abs1 (Z1 lita und b) hat der "Österreichische Rundfunk ... durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ...".
Dabei ist nach herrschender Auffassung (VfSlg. 10948/1986) davon auszugehen, daß es hier keine zulässige Darbietung (ArtI Abs1 BVG-Rundfunk) gibt, die dem grundlegenden und besonders bedeutsamen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit nicht (mit-)unterworfen wäre. Verschieden ist nur das Gewicht, das diesen Grundsätzen in bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommt, und die Art und Weise, wie ihnen im Einzelfall Rechnung getragen werden muß (VfGH 21.6.1989 B1701/88 und B1847/88).
Dementsprechend vertritt die Rundfunkkommission in ihren Entscheidungen im allgemeinen die Auffassung, das Objektivitätsgebot erfordere, daß jeweils auch die Gegenmeinung zu Wort komme und der Grundsatz "audiatur et altera pars" vor allem bei kritischen Betrachtungen Geltung beanspruchen müsse, um - in Wahrung "medialer Neutralität" - einseitige, unfaire Darstellungen hintanzuhalten (vgl. RfR 1982, 18).
2.2.3. Tatsächlich hat die belangte Kommission (objektive) Willkür zu verantworten, wie die folgenden Überlegungen zeigen:
Von den im bekämpften Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen ausgehend, daß die in Rede stehende Sendung - ihrem Titel (: "Alte Rechnungen") gemäß - "ausschließlich Negatives zur Person und zur Tätigkeit des Beschwerdeführers" brachte (: Bescheidbegründung S 4), ist es zunächst schon eklatant und grob fehlerhaft, wenn die Rundfunkkommission ersichtlich der Rechtsauffassung anhing, der gesetzlichen Verpflichtung zur Objektivität sei dadurch Genüge getan, daß die damaligen Angriffe (auf Dr. H) "weder vom ORF noch von seinen Mitarbeitern" stammten (: Bescheidbegründung S 4 unten): Kraft des Objektivitätsgebotes muß vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen (vgl. VfGH 21.6.1989 B1701/88 und B1847/88, S 21), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden; so in einem Fernseh-Beitrag (Magazinsendung), in dem bloß Interviewte zu Wort kommen sollen und tatsächlich zu Wort kommen, die einen Abwesenden auf verschiedene Weise beschuldigen.
Ebenso unhaltbar ist die weitere Rechtsmeinung der belangten Kommission, eine Sendung sei (schon) dann "objektiv" im rundfunkrechtlichen Sinn, wenn sie nicht der "Überprüfung von Vorwürfen" diene, sondern nur mitteile, daß "es . . . Personen aus dem Bereich der FPÖ gibt, die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erheben" (: Bescheidbegründung S 6). In diesem konkreten Zusammenhang geht es nämlich nicht um eine von Außenstehenden vorgebrachte Anschuldigung als solche, sondern um die Gestaltung der ORF-Sendung auf eine Art und Weise, die ausschließlich Gegner des Betroffenen, ihn selbst aber weder persönlich noch sonstwie (mittelbar) zu Wort kommen läßt, also deutlich "einseitig" ist und die Ausbreitung divergierender Positionen von vornherein verhindert und unmöglich macht. Sinn und Bedeutung des gesetzlichen Objektivitätsgebotes werden ins Gegenteil verkehrt, wenn die Kommission zum Ausdruck bringt, der Betroffene sei nur bei einer - hier gar nicht beabsichtigt gewesenen - "Überprüfung" der Vorwürfe zu hören, nicht hingegen zu Anwürfen, die nach der gewählten Zielsetzung des ORF gar keiner "Überprüfung" unterzogen werden sollen: Der Grundsatz der Objektivität verlangt jedenfalls, daß der Rundfunk die Möglichkeit zur Erwiderung auf derartige mediale Angriffe - von wem immer sie stammen mögen - unabdingbar gewährt. Im übrigen findet die zusätzliche Meinung der Kommission (: Bescheidbegründung S 4 unten), der Medienkonsument "(bemerke) klar die Distanz des ORF zu (den) Vorwürfen", keine wie immer beschaffene aktenmäßige Deckung. Nach dem vorliegenden, von der belangten Behörde verwerteten Sendungstranskript umschrieb der Moderator die Vorwürfe eingangs der Sendung mit dem "Platzen etlicher kleiner Politbomben" (rund um Dr. H); er fügte bei, daß in Kärnten "alte Rechnungen" beglichen werden und schloß dann mit den Worten "Der selbsternannte Saubermann ist unerwarteterweise durch ehemalige Freunde aus den eigenen Reihen bekleckert worden". Eine Distanzierung von derart charakterisierten (ungeprüften) Anschuldigungen enthält das Transkript weder in diesem noch in anderem Zusammenhang, wie auch die letzten Sätze des Moderators zum Abschluß des Beitrags zeigen ("Scheinbar (gemeint offenbar:
anscheinend) unbeeindruckt führt der FPÖ-Chef seine Wahleinsätze
fort, ohne daß seine Anhänger ihn oft über dessen Affären fragen
würden . . .").
Die belangte Kommission sucht die Nichtanhörung des
Beschwerdeführers schließlich (auch) damit zu rechtfertigen, daß
"die Medienpräsenz (Dris. H) . . . nicht nur im Wahlkampf zu den
Wahlen vom 12. März 1989 eine geradezu enorme" gewesen sei und auch jene Fragen betroffen habe, die den Gegenstand der hier bedeutsamen Beschuldigungen bildeten. Dann heißt es in der Bescheidbegründung wörtlich weiter: "Unter Berücksichtigung der gesamten Präsenz des Beschwerdeführers und der Partei, an deren Spitze er steht, in der Berichterstattung des ORF muß daher gesagt werden, daß dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zu Gegendarstellungen gegeben war" (: Bescheidbegründung S 5 unten). Die Kommission meinte dazu, die Medienpräsenz des Beschwerdeführers sei (amts-)bekannt, ließ sich dabei aber einen gravierenden Begründungsmangel zuschulden kommen, indem keine einzige jener Sendungen angeführt und erörtert wurde, die sie im gegebenen Kontext offenbar vor Augen hatte. Allerdings zeigen hier die Administrativakten - deren Inhalt dem bekämpften Bescheid (mit-)zugrundeliegt -, daß die Beschwerdegegner im Verfahren vor der Rundfunkkommission (Intendant J K, Leitender Redakteur J F) schon mit Schriftsatz vom 21. März 1989 (S 3) vorgebracht hatten, der damalige Beschwerdeführer Dr. J H habe sich (zu Steuerproblemen seiner Partei) im Fernsehen mehrmals äußern können, und zwar (insbesondere) am 14., 15. und 21. Februar 1989 in "Zeit im Bild 1", am 15. Februar 1989 in "Zeit im Bild 2" und am 19. Februar 1989 in der "Pressestunde". Ebendiese (fünf) Sendungen nannten auch die Beteiligten im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Intendant J K, Leitender Redakteur J F, Beitragsgestalter Dr. P P) in ihrer Äußerung vom 11. Dezember 1989 (S 8) als Beleg dafür, daß der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von rund drei Wochen fünf Fernseh-Informationssendungen zur Darlegung seiner Meinung (zu Steuerproblemen der FPÖ) zur Verfügung hatte. (In der Folge schränkten die Beteiligten ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 14. Februar 1990 (S 2) dahin ein, daß die "Zeit im Bild 1"-Sendung vom 21. Februar 1989 keinen verfahrensrelevanten Beitrag enthalten habe).
Im Blick auf diese zitierten, ausnahmslos in die Zeit vor der Ausstrahlung des relevanten Inlandsreportbeitrags (vom 23. Februar 1989) fallenden Sendungen entbehrt es aber jedweder Grundlage, wenn die Kommission in der Begründung des bekämpften Bescheides ohne zureichende Aufklärung und Feststellung des relevanten Sachverhaltes die These verficht, dem Beschwerdeführer sei "immer wieder Gelegenheit zu Gegendarstellungen gegeben" worden (S 5, auch S 6): Wohl trifft es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an sich zu, daß der ORF eine "Gegendarstellung" kraft geltenden Rechts nicht zwingend bereits in der die Angriffe bringenden Fernsehdarbietung selbst vorsehen und gestatten muß, sondern unter Umständen auch in einer anderen (zeitlich und inhaltlich in gewisser Weise zusammenhängenden) Sendung ermöglichen kann. Handelt es sich - wie hier - um einen auf längere Sicht hin geplanten und vorbereiteten Magazin-Beitrag, der als Plattform für die Publizierung geballter Anschuldigungen gegen eine bestimmte Person dienen soll, ist die Möglichkeit zu einer derartigen Meinungsäußerung in Wahrung des gesetzlichen Objektivitätsgebotes aber in der Regel schon in ein- und derselben Rundfunk-(Magazin-)Sendung einzuräumen. Der Betroffene ist also auf andere Gelegenheiten zur Dartuung seines Standpunktes nur ganz ausnahmsweise zu verweisen, nämlich etwa dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls eine wirksame und adäquate Wahrung seiner - durch den ORF berührten - Interessen sei es bereits vor der kritisierten Sendung erlaubten, sei es auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erwarten ließen. Davon abgesehen, setzt eine "Gegendarstellung" des Angeschuldigten, wie sie der belangten Kommission vorzuschweben scheint, im allgemeinen die Kenntnis jener Sendung voraus, zu der Stellung genommen (auf die entgegnet) werden soll. Dem Beschwerdeführer waren die gebündelten Vorwürfe des Inlandsreport-Beitrags vom 23. Februar 1989 bei all den Sendungen, die nach den im Kommissionsverfahren ungeprüft gebliebenen Einlassungen der ORF-Organe für "Gegendarstellungen" zur Verfügung standen, vom zeitlichen Ablauf her wohl kaum bekannt. Auf die Frage, ob ihm dennoch in diesen Sendungen aus besonderen Gründen genügend Gelegenheit zu einer die späteren Vorwürfe gleichsam vorweg voll berücksichtigenden tauglichen Stellungnahme (sei es persönlich, sei es in anderer adäquater Weise) geboten war, ging die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im einzelnen überhaupt nicht ein. Hiezu fehlt es dort auch an geeigneten und ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen.
Auf dem Boden ihrer kraß und gehäuft unrichtigen Rechtsmeinung zum Begriff der Objektivität iSd RFG unterließ die belangte Kommission letztlich auch jegliche Ermittlungen in einem - weiteren - wesentlichen Punkt, und zwar darüber, ob eine "Gegendarstellung" im Fernsehen - in Beziehung auf die Sendung vom 23. Februar 1989 -, wie von den Beschwerdegegnern im Administrativverfahren behauptet, in geeigneter Form zeitgerecht angeboten und nur infolge Weigerung eines Beauftragten des Beschwerdeführers unterblieben sei.
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde das RFG - teils ohne taugliche und erschöpfende Entscheidungsgrundlagen - in mehrfacher Beziehung unrichtig auslegte. Das hat zur Folge, daß ihr infolge dieses gehäuften Verkennens der Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung (objektive) Willkür und somit ein Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG zur Last fällt.
Es war darum in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG; in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 5.750 S enthalten.
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