Spruch:
Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Bf. sind zur ungeteilten Hand schuldig, den mitbeteiligten Parteien zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. Gottfried Korn die mit insgesamt 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Schreiben vom 25. November 1986 erhoben die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) und die G Verlagsanstalt (Administrativ-)Beschwerde bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (in der Folge kurz: Kommission) gemäß §27 Abs 1 Z1 lita Rundfunkgesetz, BGBl. 379/1984, (RFG) mit der Begründung, daß durch die Ausstrahlung des Filmes "Der Aufstand" am 19. Oktober 1986 Bestimmungen des RFG, insbesondere §2 Abs1 Z1 lita, b, c, §2 Abs1 Z2 und 3 sowie §2 Abs2 leg.cit., verletzt wurden.
1.1.2. Die Kommission stellte auf Grund dieser Beschwerde mit Bescheid vom 19. Dezember 1986, GZ 350/4-RFK/87, gemäß §29 Abs1 RFG fest,
"daß durch den am 19.10.1986 im ersten Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks ausgestrahlten Fernsehfilm 'Der Aufstand' das Rundfunkgesetz zum Nachteil der Bf. nicht verletzt wurde".
1.2. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriffen die KPÖ und die G Verlagsanstalt eine gemeinsam ausgeführte Beschwerde an den VfGH gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 des 1. ZP zur MRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt wurde.
Begründend wurde dazu ua. vorgebracht, daß der KPÖ und ihrem Publikationsorgan, nämlich der Tageszeitung "Volksstimme", in dem am 19. Oktober 1986 im ersten Fernsehprogramm des ORF gesendeten Film "Der Aufstand" ein unmoralisches und geradezu kriminelles Verhalten anläßlich der Ereignisse rund um den Ungarnaufstand 1956 vorgeworfen worden sei. Die Ausstrahlung des die historischen Fakten grob verzerrenden Filmes habe auf die Käuferschicht der Tageszeitung "Volksstimme" einen negativen Einfluß ausgeübt und eine zu Umsatzrückgängen (Verlusten) führende Distanzhaltung bewirkt. Daher seien die Bf. als Eigentümer bzw. Herausgeber dieser Zeitung durch das Abspielen des in Rede stehenden Fernsehfilmes in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt worden.
1.3.1. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.3.2. Hingegen brachten E W M, Dr. G S und der Generalintendant des Österreichischen Rundfunks als Mitbeteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsam verfaßte Gegenschrift ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Kommission ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also erschöpft (vgl. VfSlg. 11062/1986, 11213/1987).
2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.
2.2. Die in der Beschwerdeschrift behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes setzt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 5226/1966, 7114/1973, 7700/1975) voraus, daß der angefochtene Bescheid überhaupt in ein privates Vermögensrecht eingreift, mit anderen Worten ausgedrückt: ein derartiges Recht entzieht oder doch zumindest beschränkt. Davon kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn der Bescheid der Kommission erschöpft sich in der Feststellung, daß ein bestimmtes, dem ORF zuzurechnendes Verhalten (hier: eine Rundfunksendung) das Rundfunkgesetz nicht zum Nachteil der Bf. verletzt habe. Ein derartiger Bescheid kann schon vom Inhalt her nicht in das Eigentumsrecht eingreifen. Er mag für die Bf. die sich (ua.) auf Umsatzrückgänge der Tageszeitung "Volksstimme" berufen - in weiterer Folge wirtschaftliche Auswirkungen haben, berührt ihre Eigentumsrechte aber nicht zwingend und unmittelbar (vgl. schon VfSlg. 1487/1932). Daraus folgt, daß die Bf. in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nicht verletzt wurden.
2.3. Angesichts des Umstandes, daß auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam - derartiges wurde von den Bf. im übrigen auch gar nicht behauptet - , hatte der VfGH die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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