VfGH B1654/97

VfGHB1654/9711.12.1998

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung der Akteneinsicht und der Bescheidzustellung an einen Bewerber um die Planstelle eines Universitätsprofessors; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen aufgrund deren rechtlicher Betroffenheit

Normen

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
UOG §28
B-VG Art83 Abs2
AVG §8
UOG §28

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit öS 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer, Dr.W.L., Dozent an der Universität Graz und Professor (C 4) an der freien Universität Berlin, bewarb sich neben anderen Personen um die öffentlich ausgeschriebene Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für Geburtshilfe und Gynäkologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Graz.

Nachdem der Beschwerdeführer, der in dem - die Namen dreier Kandidaten enthaltenden - Besetzungsvorschlag der vom Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität Graz eingesetzten Berufungskommission an erster Stelle gereiht war, gerüchteweise erfahren hatte, daß mit dem an zweiter Stelle gereihten Kandidaten Dr.R.W. Berufungsverhandlungen aufgenommen worden seien, ersuchte er den Bundesminister (damals:) für Wissenschaft und Forschung um Mitteilung des Standes der Angelegenheit. Es wurde ihm daraufhin schriftlich mitgeteilt, daß zwischenzeitig entschieden worden sei, mit dem an zweiter Stelle gereihten Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister die Anträge, ihm Akteneinsicht zu gewähren, die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen und den Bescheid, mit dem die Planstelle besetzt wird, zuzustellen.

Der Bundesminister wies diese Anträge mit Bescheid vom 31. Juli 1991 zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte er aus, daß weder ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme von Berufungsverhandlungen noch auf die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund eingeräumt sei und ihm daher die Parteistellung fehle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu B1077/91 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser leitete aus Anlaß der erwähnten Beschwerde mit Beschluß vom 15. Juni 1994, B1077/91-16, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des UOG ein. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 9. März 1995, G218/94 (= VfSlg. 14078/1995) eingestellt, weil in seinem Verlauf der Mangel der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hervorgekommen war.

Mit Erkenntnis vom 16. März 1995, B1077/91

(= VfSlg. 14089/1995) wurde die erwähnte Beschwerde abgewiesen, weil die Zurückweisung des Antrages der Sache nach zu Recht erfolgt sei:

"Angesichts des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahrens ist auch der über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ergangene zurückweisende Bescheid nicht zu beanstanden. Besaß der Beschwerdeführer nämlich - entgegen der Annahme der belangten Behörde - Parteistellung im Besetzungsverfahren, so hatte er vor Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Erlassung eines selbständigen Bescheides zur Durchsetzung seines Rechtes auf Akteneinsicht (§17 Abs4 AVG): die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung, sodaß das Beharren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines abgesonderten verfahrensrechtlichen Bescheides über die Frage der Akteneinsicht nur zur Zurückweisung führen konnte. Kam dem Beschwerdeführer hingegen im Besetzungsverfahren - entsprechend der Auffassung der belangten Behörde - keine Parteistellung zu, so war sein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht erst recht zurückzuweisen, weil das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verfahrens eingeräumt ist (§17 Abs1 und 2 AVG).

Da sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, hat die belangte Behörde keinesfalls eine Sachentscheidung verweigert, die der gesetzwidrigen Ablehnung ihrer Zuständigkeit gleichkäme. Der Beschwerdeführer ist sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden."

Die zu B1077/91 erhobene Beschwerde wurde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der bislang noch keine Entscheidung gefällt hat.

b) In der Folge bestellte der Bundesminister (damals:) für Wissenschaft, Forschung und Kunst den im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihten Dozenten (tit.ao.Prof.) Ass. Prof. Dr.R.W. zum Ordinarius für Geburtshilfe und Gynäkologie.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 26. Juli 1995 Einsicht in den das Besetzungsverfahren betreffenden Akt und die Zustellung des Bescheides, mit dem Dr.R.W. zum Ordinarius bestellt worden war.

Diese Anträge wurden vom Bundesminister mit Bescheid vom 30. Oktober 1995 gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Über eine neuerliche, auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof den zuletzt zitierten Bescheid mit Erkenntnis vom 25. September 1996, B4016/95

(= VfSlg. 14590/1996) auf. Die Sachlage habe sich gegenüber früher (s. die vorstehende lita) geändert; es liege daher nicht res judicata vor; die Behörde hätte die Anträge daher nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, über diese in der Sache zu entscheiden.

c) In der Folge erließ der Bundesminister (nunmehr:) für Wissenschaft und Verkehr den mit 31. Mai 1997 datierten (Ersatz-) Bescheid. Er wies die Anträge vom 26. Juli 1995 (s. die vorstehende litb) zurück, weil Dr.W.L. im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.

In der Bescheidbegründung wird zunächst das bisherige Geschehen (s.o. I.1.a und b) geschildert und dargelegt, daß den bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des Bundesministers eine bestimmte Rechtsmeinung zur Frage, ob dem Beschwerdeführer im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme, nicht entnommen werden könne. Sodann lautet es in der Begründung:

"Entgegen der von Ihnen mit dem gegenständlichen Antrag vorgebrachten Behauptung ist den gegenständlichen Erkenntnissen bzw. Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes keine die Parteistellung aller in einem Besetzungsvorschlag gemäß §28 UOG in der geltenden Fassung von der Berufungskommission vorgeschlagenen Bewerber für die Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors zu entnehmen. Die Bestimmungen des Universitäts-Organisationsgesetzes über die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung von Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren (§26 ff) sind vom Gesetzgeber nicht als Mehrparteienverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes konzipiert worden. Das an der Universität gemäß §26 ff UOG durchzuführende Verfahren schließt mit einem Bericht der Berufungskommission an den zuständigen Minister ab und entfaltet keine verfahrensrechtliche Außenwirkung. Dem entspricht auch die Bestimmung des §27 Abs1 UOG, der eine 'Nachforschung' nach geeigneten Kandidaten im In- und Ausland durch die Berufungskommission vorsieht. Eine derartige Nachforschung könnte in einem Mehrparteienverfahren keinen Platz haben.

Das Universitäts-Organisationsgesetz sieht grundsätzlich die Vorlage eines Ternavorschlages für zu besetzende Planstellen von Ordentlichen Universitätsprofessoren vor, eine Reihung wird jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Bei der Auswahl innerhalb des Ternavorschlages ist der Minister nach Gesetzeswortlaut und Erläuterungen zur Regierungsvorlage frei. Auch nach der Rechtslage vor dem Universitäts-Organisationsgesetz war keine bestimmte Art der Reihung vorgesehen. Die Bestimmungen über den Ternavorschlag dienen der Ermittlung 'am besten geeigneter' Bewerber, unter welchen der zuständige Bundesminister im Sinne der Ministerverantwortlichkeit frei wählen kann. Eine Bindung an eine allfällige Reihung hätte im Gesetz zweifellos gesondert normiert werden müssen, wäre sie vom Gesetzgeber vorgesehen gewesen. Aus der Summe dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die im Universitäts-Organisationsgesetz vorgegebenen Regelungen zwar die Ausschreibung und Erstellung des Besetzungsvorschlages durchführenden Kollegialorgane binden, nicht jedoch ein die Bewerber für eine derartige Planstelle erfassendes Mehrparteienverfahren darstellen. Auch wäre aus den diesbezüglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, ab welchem Verfahrensschritt tatsächlich der Eintritt in ein derartiges Verfahren geschehen sollte.

Auch die Auswahl des zuständigen Bundesministers aus dem Besetzungsvorschlag hat keinesfalls Bescheidcharakter, sondern führt lediglich zu einer schriftlichen Einladung an eine der im Besetzungsvorschlag genannten Personen, in Berufungsverhandlungen mit dem Bundesminister einzutreten. Auch der Aufnahme dieser Verhandlungen durch den Betroffenen kommt keinerlei verfahrensrechtliche Wirkung zu.

Die als Analogie von Ihnen herangezogene Besetzung eines Schulleiterpostens ist nicht zutreffend. Bei den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern um einen Schulleiterposten als schulfeste Stelle handelt es sich zwingend und ausschließlich um Personen, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (§26 Abs1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz in der geltenden Fassung). Die in diesem Fall in Form eines Bescheides erfolgende Auswahl eines Bewerbers für eine Schulleiterstelle bzw. eine schulfeste Stelle berührt damit das zwingend bereits bestehende Dienstverhältnis der Beamten, nur aus diesem Grunde werden die Bewerber daher zu Parteien im Sinne des §3 Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der geltenden Fassung. Hingegen und auch nach bisheriger Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Ernennung zum Bundesbeamten, also auch bei der Ernennung auf eine freie Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors, kein Rechtsanspruch auf Ernennung.

Sie haben mit Schreiben vom 26. Juli 1995 die Anträge auf Akteneinsicht in den Akt GZ 110.172/2-12/91 über das Besetzungsverfahren des O.Prof. Dr. R.W. sowie auf Zustellung des Bescheides GZ 110.172/2-12/91, mit welchem O.Prof. Dr. R.W. zum Ordentlichen Universitätsprofessor für Geburtshilfe und Gynäkologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Graz bestellt wurde, beantragt. Aus den angeführten Gründen ist auch nach Abschluß des Besetzungsverfahrens und durchgeführter Ernennung des Betreffenden mit Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers die Zustellung dieses Bescheides an Personen, die im Ernennungsverfahren nicht Parteistellung genießen, nicht zulässig und würde darüberhinaus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzen, da der Ernennungsbescheid personenbezogene Daten im Sinne des §1 des Datenschutzgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung enthält.

...

Zur Frage der von Ihnen behaupteten Verwaltungsverfahrensgemeinschaft wird zu den Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen. Es ist darauf hinzuweisen, daß keinesfalls ein subjektives Recht sämtlicher Bewerber auf Teilnahme an diesem Verfahren besteht, da die Ausschreibungs- und Auswahlvorgänge im Bereich der jeweiligen Fakultät sowie auch die darauf folgende Entscheidung durch den zuständigen Minister behördeninterne Willensbildungsprozesse darstellen. Diese Willensbildungsprozesse sind nach sachlichen Kriterien mit der Zielsetzung, die 'am besten geeigneten Kandidaten' zu ermitteln, durchzuführen. Die Freiheit der Entscheidung des zuständigen Bundesministers bei der Auswahl eines der auf dem Besetzungsvorschlag genannten Kandidaten kann und darf nicht mit willkürlicher Vorgangsweise gleichgesetzt werden. Selbstverständlich ist der Bundesminister dem allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbot unterworfen und hat diese Entscheidung nach nachvollziehbaren sachlichen Kriterien zu treffen. Es wurde daher auch im vorliegenden Fall die Entscheidung entsprechend den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes dem Zentralausschuß für Hochschullehrer gegenüber begründet. Keinesfalls wurde einer der Bewerber willkürlich ohne Berücksichtigung der im §26 ff UOG angeführten Grundsätze ernannt. Nicht allerdings kann aus den oben angeführten Gründen der Ansicht gefolgt werden, daß einer der anderen Bewerber einen derartigen subjektiven Rechtsanspruch habe, der im Beschwerdewege durchsetzbar wäre.

...

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit auch nach Abschluß des Ernennungsverfahrens von Prof. Dr. R.W. zum Ordentlichen Universitätsprofessor für Geburtshilfe und Gynäkologie, daß keinerlei subjektive öffentliche Rechte vorliegen, welche Ihre Parteistellung in dem gegenständlichen Ernennungsverfahren und damit sowohl Akteneinsicht in das Ernennungsverfahren als auch Zustellung des Ernennungsdekretes begründen würden. Die Anträge waren daher wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen."

2.a) Gegen diesen Bescheid vom 31. Mai 1997 erhob der Beschwerdeführer die nun vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. Er behauptet, durch den Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Begründend wird ausgeführt, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.3.1995 sei zu entnehmen,

"daß die in dem verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und daß ihnen ein subjektives Recht auf Parteistellung im Besetzungsverfahren zukommt.

...

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis B505/90-13 und B713/90-10 vom 30. November 1990 eindeutig richtungsweisende Rechtsmeinungen festgelegt. Dieses Verfahren betrifft zwar die Besetzung eines Schulleiterpostens, welcher nach ähnlichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie die Besetzung der Stelle eines ordentlichen Universitätsprofessors. Es ist ebenfalls eine Ausschreibung vorzunehmen, eine Bewerbung und ein Dreiervorschlag zu erstatten. In diesem Dreiervorschlag ist weiters eine Reihung vorzunehmen. Die Reihung in einen Besetzungsvorschlag - hier Ternavorschlag - gemäß §28 UOG berührt jedenfalls das Dienstverhältnis eines Bewerbers. Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (VfSlg. 6.806/1972, 8.524/1979). Sämtliche Bewerber haben daher ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6.894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof in der eingangs zitierten Entscheidung betreffend die Besetzung eines Schulleiterpostens zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, läßt sich nahtlos auf ein Verfahren zur Besetzung eines ordentlichen Universitätsprofessor anwenden. Insbesondere kann es keinen maßgeblichen Unterschied machen ob, wie im Verfahren zur Besetzung eines Schulleiterpostens, die in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber bereits in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder ob, wie im Verfahren zur Besetzung der Planstelle eines Universitätsprofessors dies nicht der Regelfall ist, da eine derartige Betrachtungsweise darauf hinausliefe, daß Bewerbern, welche bereits in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, im Besetzungsverfahren Akteneinsicht gewährt würde, anderen, nicht in einem öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnis stehenden aber nicht, was zweifellos einen Verstoß gegen

Artikel 7 B-VG bedeuten würde.

Da ich in den Besetzungsvorschlag (Ternavorschlag) aufgenommen wurde, habe ich im Verfahren zur Verleihung der hier infragestehenden Planstelle Parteistellung."

Parteien seien

"alle Personen, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist (Ringhofer ÖJZ 1950, 272, Vw-Slg 6949A/1966).

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß Partei derjenige ist, der an die Behörde das Verlangen nach Durchführung eines Verfahrens in seiner eigenen Sache - zur Begründung oder zur Feststellung eines Rechtes - stellt oder gegen den die Behörde ihrerseits ein Verfahren durchführt, daß die Begründung oder Feststellung einer Verpflichtung oder einen Eingriff in Rechte zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzungen sind im folgenden Fall gegeben. Es kann nicht ernstlich damit argumentiert werden, daß zwar umfangreiche Normen für das Besetzungsverfahren der Ordinarien existieren, daß allerdings diese Normen für sämtliche Beteiligten unverbindlich sind und der Bundesminister ohne Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens und unabhängig von einer allenfalls festgestellten Qualifikation seine Entscheidungen treffen kann."

b) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei wird u.a. folgendes ausgeführt:

"Das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) normiert in den §§26 bis 29 das Berufungsverfahren als einen behördeninternen Willensbildungsprozeß, der unter Zugrundelegung der von der Berufungskommission erstellten Unterlagen und Berichte zu erfolgen hat. Die vom zuständigen Kollegialorgan der Universität eingesetzte Berufungskommission hat gemäß §27 Abs1 UOG zunächst die zu besetzende Planstelle öffentlich auszuschreiben und außerdem selbst nach geeigneten Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen. ... Nach erfolgter Ausschreibung und amtswegiger Nachforschung hat die Berufungskommission einen Dreiervorschlag zur Besetzung der Planstelle zu erarbeiten. Dieser Vorschlag kommt durch einen Beschluß der Berufungskommission zustande und hat die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten. Sind weniger als drei Kandidaten 'am besten geeignet', so kann der Vorschlag auch nur einen oder zwei Namen enthalten, dies ist aber dann dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gegenüber besonders zu begründen. Nach Vorlage des Dreiervorschlages ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit einem der im Vorschlag genannten Kandidaten die Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Der Ausgang dieser Verhandlungen, bei denen u.a. Arbeitsbedingungen, Personal- und Sachausstattung und die besoldungsrechtliche Stellung erörtert werden, ist ungewiß. Wird keine Einigung mit dem Berufungswerber erzielt, steht es dem Bundesminister frei, ob und mit welchem der anderen im Ternavorschlag aufscheinenden Kandidaten er sodann in Verhandlungen eintritt. Kommt auf Grund des erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat das zuständige Kollegialorgan neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist bei der Besetzung einer Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors nur an die Einholung von Vorschlägen der Universität gebunden. Er kann, wie §29 UOG implizit vorgibt, Besetzungsvorschläge jedoch auch ablehnen. Die Zurückweisung von Berufungsvorschlägen darf jedoch nur aus sachlichen Gründen erfolgen.

...

Eine zwingende Reihung sieht das Gesetz nicht vor. Das UOG geht von einer Gleichwertigkeit der drei Bewerber im Vorschlag der Berufungskommission aus. Da keine zwingende Reihung vorgesehen ist, könnte - auch im Falle des Vorliegens einer Parteistellung - der Beschwerdeführer nicht zur Sachlichkeit der Reihung Stellung nehmen.

Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr steht es somit frei, mit welchem Kandidaten er in Verhandlungen eintritt. Das Gesetz normiert hierbei ein Auswahlermessen. Der Bundesminister muß handeln, es ist ihm aber die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt. Außerdem muß Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt werden. Der Bundesminister darf sich daher nicht von Erwägungen leiten lassen, die vom Gesetz als irrelevant erklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat der Bundesminister aus einem drei Personen umfassenden Vorschlag eine Person zur Aufnahme von Verhandlungen auszusuchen. Alle im Vorschlag genannten Personen müssen 'am besten geeignet sein', da sie sonst gar nicht in den Vorschlag aufgenommen werden dürfen.

...

Die Auswahl des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr aus dem Ternavorschlag führt zu einer schriftlichen Einladung an eine im Vorschlag genannte Person, in Berufungsverhandlungen mit dem Minister einzutreten. Diese Einladung hat demnach keinen Bescheidcharakter. Dem Eintritt in diese Verhandlungen, sowie sogar einer dabei allenfalls erzielten Übereinstimmung, kommt keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu, weil die Festlegung der dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen erst Gegenstand des Ernennungsdekretes ist.

Würde man den in den Besetzungsvorschlag aufgenommmenen Kandidaten Parteistellung zuerkennen, hätte dies die verfassungsrechtlich bedenkliche Konsequenz, daß einem Bewerber um eine Planstelle mehr Rechte (Bekämpfung der Auswahlentscheidung des Bundesministers) eingeräumt wäre, als den zuständigen Universitätsorganen, deren Selbstergänzungsrecht verfassungsrechtlich geschützt ist.

Nach Abschluß der Berufungsverhandlungen mit einem oder mehreren Bewerbern aus dem Ternavorschlag ergeht ein Ernennungsvorschlag an den Ministerrat. Nach Beschlußfassung schlägt die Bundesregierung dem Bundespräsidenten gemäß Art67 Abs1 B-VG vor, den von ihr bezeichneten Kandidaten zum Ordentlichen Universitätsprofessor zu ernennen.

Am Ende des Berufungsvorganges steht die Entschließung des Bundespräsidenten. Diese Entschließung geht dem Berufenen nicht direkt, sondern in Form eines Intimationsbescheides (Ernennungsdekret) zu, welcher das Verfahren mit bescheidmäßiger Außenwirkung abschließt. Eine Zustellung dieses Bescheides an alle im Ternavorschlag genannte Personen wäre aus datenschutzrechtlichen Überlegungen sogar unzulässig, weil er personenbezogene Daten im Sinne des §1 Datenschutzgesetz, wie z. B. die gehaltsmäßige Einstufung, enthält. Abschriften dieses Bescheides gehen lediglich an die Universität.

Bei der Betrachtung der vom Beschwerdeführer eingeforderten Parteistellung ist zunächst auf das Ausschreibungsgesetz zu verweisen.

Gemäß §36 des Ausschreibungsgesetzes (AusG) haben die Bewerber und Bewerberinnen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle und besitzen im Ausschreibungs-, Aufnahme- und Überprüfungsverfahren keine Parteistellung. Es könne den Bewerbern verfahrensmäßig keine Parteistellung eingeräumt werden, weil damit die Einhaltung des Stellenplanes und die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Organisation unmöglich gemacht würde (127 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XVIII. GP., zu BGBl. Nr.366/1991). §36a AusG (BGBl. Nr.43/1995) normiert, da die Bewerber um eine Planstelle keine Parteistellung haben, daß die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Berwerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen sind (vgl. VwGH 16. Juni 1965, Zl. 993/65; 29. Juni 1966, Zl. 927/66). Auch hier hat der Gesetzgeber aus oben angeführten Gründen nicht die Bescheidform gewählt. Das Ausschreibungsgesetz ist zwar formell auf die Ausschreibung der Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors nicht anwendbar, weil das UOG in den §23 Abs5 und §27 Abs1 spezielle Ausschreibungsregelungen enthält, bezüglich der Frage der Parteistellung wird das Ausschreibungsgesetz aber mangels einer eigenen Regelung im UOG als Interpretationshilfe heranzuziehen sein.

Die vom Beschwerdeführer bemühte Analogie zwischen der Besetzung eines Schulleiterpostens und der Bestellung eines Ordentlichen Universitätsprofessors ist deshalb unangebracht, weil es sich um zwei vom Gesetzgeber vollkommen verschieden ausgestattete Vorgänge handelt. Bei den in einen bindenden Dreiervorschlag (VfGH Slg. 7084/1973, 7094/1973) aufgenommenen Bewerbern um einen Schulleiterposten als schulfeste Stelle handelt es sich zwingend und ausschließlich um Personen, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (§26 Abs1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, LDG 1984). Die in Form eines Bescheides erfolgende Auswahl eines Bewerbers für eine Schulleiterstelle bzw. eine schulfeste Stelle berührt damit das zwingend bereits bestehende Dienstverhältnis der Beamten, die Bewerber werden deshalb und nur deshalb zu Parteien im Sinne des §3 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG). Nach §3 DVG sind nämlich in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind. Darüber hinaus findet sich der §24 LDG über schulfeste Stellen und damit auch über Direktorenstellen in dem mit 'Verwendung der Landeslehrer' überschriebenen Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Damit ist klargestellt, daß es sich um keine Bestimmung handelt, die eine Aufnahme in ein Dienstverhältnis regelt, sondern bei jedem Bewerber das Bestehen eines Dienstverhältnisses als Landeslehrer vorausgesetzt wird.

Nach bisheriger Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Bundesbeamten, also auch nicht auf Ernennung auf eine im Stellenplan des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes vorgesehene freie Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors.

Daß auch der Gesetzgeber bei den einschlägigen Regelungen für Bundesbedienstete die Unterscheidung zwischen Verfahren zur Besetzung von Planstellen und von schulfesten Stellen einschließlich der Direktorenposten kennt und diese Verfahren völlig unterschiedlich regelt, zeigt der Vergleich zwischen den §§203 und 204 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG).

Im Gegensatz zu den Fällen, die Gegenstand der vom Beschwerdeführer zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen waren, ist bei der Berufung zum Ordentlichen Universitätsprofessor die bisherige dienstrechtliche Stellung der Bewerber unbeachtlich. Nicht wenige Besetzungsvorschläge enthalten keinen einzigen Bewerber, der schon in einem Bundesdienstverhältnis steht. Auch der Beschwerdeführer ist kein Bundesbediensteter. Dazu kommt noch, daß in den Berufungsvorschlag für die Besetzung einer Planstelle als Ordentlicher Universitätsprofessor, wie schon oben dargestellt, nicht nur Wissenschafter aufgenommen werden dürfen, die sich um die ausgeschriebene Planstelle beworben haben, sondern die Berufungskommission ausdrücklich verpflichtet ist, von sich aus nach geeigneten Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen. Das Verfahren bei der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor unterscheidet sich somit signifikant vom Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle gemäß §26 LDG. Nicht nur, daß die Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor keineswegs ein schon bestehendes definitives Dienstverhältnis zum Bund voraussetzt, gehen der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor auch Verhandlungen über dessen besoldungsrechtliche Einstufung sowie über die - nicht zuletzt wissenschaftspolitischen Zielsetzungen unterliegenden - Ausstattungswünsche hinsichtlich der personellen und sachlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des zu berufenden Ordinarius voran. Nach Ansicht der belangten Behörde ist es daher auch nicht zulässig, die von den Höchstgerichten im Zusammenhang mit der Besetzung von schulfesten Leiterstellen gezogenen rechtlichen Schlüsse auf das Verfahren zur Besetzung einer Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors anzuwenden.

...

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen seiner Rechtssprechung die Grundregel entwickelt, daß subjektive Rechte nur dort eingeräumt sind, wo eine Verwaltungsvorschrift nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern in erkennbarer Weise auch im Interesse von bestimmten Personen erlassen wurde. Aus der oben geschilderten Verfahrensabfolge die Berufung eines Ordentlichen Universitätsprofessors betreffend - von der Ausschreibung bis hin zum Intimationsbescheid - ergibt sich für die belangte Behörde zwingend, daß das Berufungsverfahren zum Ordentlichen Universitätsprofessor vom Gesetzgeber nicht als ein Mehrparteienverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes konzipiert wurde. Das an der Universität gemäß §§26 ff UOG durchzuführende Verfahren schließt mit einem Bericht an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und entfaltet ebensowenig eine verfahrensrechtliche Außenwirkung wie die Auswahlentscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, welche in einen Vortrag an den Ministerrat mündet. Dies zeigt auch die Tatsache, daß gemäß §52 Gehaltsgesetz die Festlegung des Gehalts (besoldungsrechtliche Begünstigungen) dem Bundespräsidenten obliegt. Da die Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag für die Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor aus den oben angeführten Gründen - anders als die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle gemäß §26 LDG - eben nicht ein bestehendes Dienstverhältnis des Bewerbers zum Bund voraussetzt und somit zwingend berührt, kommt ihm auch keine Parteistellung gemäß §3 DVG zu. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Zustellung des Ernennungsbescheides erfolgte durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr somit zu Recht."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Für die Ernennung von Ordentlichen Universitätsprofessoren sind die Bestimmungen des UOG - im vorliegenden Fall jene des an der Universität Graz zum Zeitpunkt der Durchführung des in Rede stehenden Besetzungsverfahrens in Geltung gestandenen UOG 1975 (künftig: UOG) - und die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung gestandenen Fassung (mit den in §169 Abs1 Z1 BDG vorgesehenen Einschränkungen) sowie des §162 BDG in dieser Fassung maßgeblich.

Das zuständige Kollegialorgan der Universität - im vorliegenden Fall, da es sich bei der Universität Graz um eine in Fakultäten gegliederte Universität handelt und mit dem Berufungsverfahren nicht die Fachgruppenkommission betraut wurde, das Fakultätskollegium - hat durch eine bevollmächtigte Berufungskommission Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten für Ordentliche Universitätsprofessoren zu erstatten (§§64 Abs3 litg und 65 Abs1 lite iVm §26 UOG); es wird dabei gem. §64 Abs3 iVm §3 Abs2 UOG im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich tätig.

Die Berufungskommission hat die zu besetzende Planstelle nach den näheren Vorschriften der §§23 Abs5 und 27 Abs1 UOG öffentlich auszuschreiben und nach geeigneten Kandidaten im In- und Ausland nachzuforschen (§27 Abs1 UOG). Sie hat in der Folge einen Bericht auszuarbeiten, der die Beurteilung aller Kandidaten enthält und einen begründeten Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstellen, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag; §28 Abs2 erster Satz UOG). Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn in den Vorschlag weniger als drei Kandidaten aufgenommen werden oder wenn er einen Vorschlag zu einer Hausberufung enthält (§28 Abs2 UOG). Hat die Berufungskommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einsetzung einen Bericht vorgelegt, so gehen - allenfalls nach einer vom Kollegialorgan der Berufungskommission gewährten einmaligen Nachfrist von drei Monaten - alle ihre Befugnisse unmittelbar auf das Fakultätskollegium über, dem der Bericht vorzulegen war (§28 Abs4 UOG).

Der Bericht der Berufungskommission ist mit allen Beilagen wenigstens zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder des zuständigen Kollegialorgans aufzulegen und sodann dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln (§28 Abs3 UOG). Für die Erstattung eines Besetzungsvorschlages sind durch §28 Abs5 UOG bestimmte Fristen vorgesehen; wird innerhalb dieser Frist ein Besetzungsvorschlag nicht vorgelegt, so hat der Bundesminister eine Nachfrist zu setzen, bei deren fruchtlosem Ablauf er in Ausübung des Aufsichtsrechts selbst eine Berufungskommission einsetzen kann, der es obliegt, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist einen Besetzungsvorschlag auszuarbeiten und dem Bundesminister vorzulegen (§28 Abs6 UOG). Wird auch diese besondere Berufungskommission säumig, so kann der Bundesminister das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten (§28 Abs7 UOG).

Kommt auf Grund dieses Verfahrens eine Ernennung nicht zustande, so hat das Fakultätskollegium gem. §29 UOG neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen und das Berufungsverfahren nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen durchzuführen.

Auf Grund des genannten Verfahrens hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Bundesregierung zu befassen, der die Erstattung eines Vorschlags an den Bundespräsidenten obliegt, dem die Kompetenz zur Ernennung des Ordentlichen Universitätsprofessors zukommt (Art65 Abs2 lita iVm Art67 Abs1 B-VG), da der Bundespräsident von der ihm durch Art66 Abs1 B-VG eingeräumten Befugnis, das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zu übertragen, hinsichtlich der Ernennung von Universitätsprofessoren nicht Gebrauch gemacht hat.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister dem Beschwerdeführer wesentliche Parteienrechte, und zwar die Zustellung des Bescheides, mit dem die Planstelle des Ordentlichen Universitätsprofessors, auf die sich der Beschwerdeführer beworben hat, besetzt wird und die Gewährung von Akteneinsicht unter Hinweis darauf, daß ihm keine Parteistellung zukäme, verweigert. Eine solche Entscheidung verletzt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfSlg. 9094/1981 mit Hinweisen auf Vorjudikatur) im Falle ihrer Rechtswidrigkeit den Betroffenen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn sie zur Folge hat, daß der Person, der die Parteistellung versagt wird, eine Sachentscheidung in einer sie betreffenden Angelegenheit verweigert wird und sie damit auch um die Möglichkeit gebracht wird, diese Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten.

Der Verfassungsgerichtshof hat somit, da im vorliegenden Fall diese Folge gegeben ist, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung zu Recht verwehrt wurde.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa VfSlg. 5918/1969, 8558/1979; VwSlg. 1079 A/1949, 8454 A/1973, 10963 A/1983) kommt Bewerbern um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Regel keine Parteistellung zu. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften zum Ergebnis führt, daß im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (s. z.B. VfSlg. 6806/1972, S. 719; 7843/1976,

S. 423; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 9000/1980, 12102/1989).

Nach den für die Ernennung von Ordentlichen Universitätsprofessoren geltenden Bestimmung des BDG 1979 und des UOG besteht für Bewerber um den Dienstposten eines Ordentlichen Universitätsprofessors weder ein Anspruch auf Ernennung auf einen solchen Dienstposten noch räumen diese Rechtsvorschriften Bewerbern im Verfahren ausdrücklich Parteistellung ein.

Aus §28 Abs2 und 7 und §29 UOG ergibt sich jedoch zwingend - wie auch die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt - daß im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlags des zuständigen Organs der Universitäts-Selbstverwaltung nur eine Person ernannt werden darf, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen ist.

Für solche Fälle hat jedoch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung angenommen. So führte der Gerichtshof in seinem (die Ernennung eines Bezirksschulinspektors betreffenden) Beschluß VfSlg. 6806/1972 aus:

"Wie der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall im Erk. Slg. Nr. 6151/1970 ausgeführt hat, bildeten die in einen verbindlichen Dreiervorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie hätten ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren. Die Verleihungsbehörde könne nicht als berechtigt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen."

In dem die Anfechtung der Ernennung eines Berufsschulinspektors betreffenden Beschluß VfSlg. 7843/1976 bekräftigte der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung, wobei er die Verbindlichkeit der von den Landesschulräten gemäß Art81b Abs1 litb B-VG zu erstattenden Dreiervorschläge aus Art81b Abs2 B-VG herleitete.

Diese Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge fortgesetzt (etwa VfSlg. 12102/1989, 12556/1990 mwH; s. dazu ausführlich Waas, Bewerberkonkurrenz bei Bundes- und Landeslehrern. Zugleich die Analyse einer Judikaturdivergenz, FS Schwarz (1991), 665 ff.), und zwar auch auf dem Boden der durch das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. 302, geschaffenen Rechtslage, wobei sich die Verbindlichkeit des zwingend vorgeschriebenen Besetzungsvorschlages aus §26 Abs8 dieses Gesetzes ergibt.

Eine gleichartige Situation liegt im vorliegenden Fall vor:

Auch der Besetzungsvorschlag eines Universitätsorgans ist insofern bindend, als im Falle seines Vorliegens nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person auf einen ausgeschriebenen Dienstposten ernannt werden darf. Dies ergibt sich aus dem geschilderten System des Besetzungsvorganges und wird durch Verwendung der Wortfolge "auf Grund" in §29 Abs1 UOG unterstrichen; auch die Gegenschrift der belangten Behörde stellt dies nicht in Abrede. Dementsprechend bilden auch die in diesen Vorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Nichts berechtigt zur Annahme, daß die Verleihungsbehörde im Falle der Ernennung eines Ordentlichen Universitätsprofessors berechtigt ist, durch einen der Rechtskontrolle entzogenen Verleihungsakt unter den in den vom zuständigen Organ der universitären Selbstverwaltung im autonomen Wirkungsbereich (vgl. oben Pkt. II/1) erstellten Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen auszuwählen (vgl. zur Sicherung des autonomen Wirkungsbereichs der Universitätsorgane gegenüber den staatlichen Organen allgemein VfSlg. 13429/1993). Ebenso wie in den geschilderten Fällen des Schulrechts berührt die Ernennung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihm die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des dem Bundesminister zukommenden (vgl. zu einer ähnlichen Situation der Entscheidung über die Besetzung einer Funktion im ORF VfSlg. 8320/1978, S. 358 f) Auswahlermessens zusteht.

4. Gegen dieses Ergebnis wendet der belangte Bundesminister zunächst ein, daß die Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor nicht voraussetzt, daß bei den in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen schon ein definitives Dienstverhältnis zum Bund besteht (wie dies in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen und oben genannten Fällen der Ernennung von Schulinspektoren und Landeslehrern der Fall war). Der Verfassungsgerichtshof kann aber - und insofern ist die in Pkt. II/3 und in der Gegenschrift des Bundesministers zitierte Rechtsprechung weiterzuentwickeln - nicht finden, daß es einen relevanten Unterschied im Hinblick auf die rechtliche Betroffenheit einer in einen bindenden Besetzungsvorschlag für die Ernennung aufgenommenen Person machen kann, ob in diesem Vorschlag nur Personen, die in einem definitiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder auch Personen aufgenommen werden, bei denen dies nicht zutrifft. In beiden Fällen geht es um ein Verfahren in dem letztlich rechtliche Positionen durch den Ernennungsakt gestaltet werden; eine unterschiedliche Behandlung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen je nach ihrer dienstrechtlichen Stellung verbietet sich schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen. Die rechtliche Betroffenheit der eine Verfahrensgemeinschaft für die Ernennung bildenden, in den bindenden Ternavorschlag aufgenommenen Personen im Ernennungsverfahren kann nicht von rechtlichen Beziehungen abhängig sein, die im Ernennungsverfahren selbst gar keine Bedeutung haben.

Des weiteren meint der Bundesminister, die Situation bei der Ernennung von Ordentlichen Universitätsprofessoren sei deshalb anders als etwa in den vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen aus dem Schulbereich, weil die Auswahlentscheidung des Ministers nicht unmittelbar zur Ernennung führt, sondern der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor auch Verhandlungen über dessen besoldungsrechtliche Einstufung und über die Ausstattungswünsche hinsichtlich der personellen und sachlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des zu berufenden Ordinarius vorangehen. Dem Bundesminister ist Recht zu geben, wenn er darauf hinweist, daß im Verfahren, das einer Ernennung eines Ordentlichen Universitätsprofessors vorausgeht, von den zur Ernennung und zu deren Vorbereitung berufenen Organen eine größere Anzahl von Fragen zu klären und unter verschiedenen Aspekten Abwägungsentscheidungen zu treffen sind. Der ersten Auswahlentscheidung des Bundesministers folgen in der Tat eine größere Anzahl von Zwischenschritten bis zur Ernennung durch den Bundespräsidenten. Wieso das freilich die rechtliche Position der in den Ternavorschlag aufgenommenen Personen verändern soll und ihnen daher ungeachtet der Bindung der entscheidenden Behörde an den Vorschlag und der Betroffenheit der in den Vorschlag aufgenommenen Personen durch diese Entscheidung Parteistellung nicht zukommen soll, bleibt unerfindlich.

Es ist eben diese rechtliche Betroffenheit und der bindende Charakter des Vorschlags, der die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und damit deren Parteistellung konstituiert. Damit ist die Rechtslage bei der Ernennung Ordentlicher Universitätsprofessoren anders als etwa die Rechtslage im Fall der Ernennung von Richtern. Für diese maß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8066/1977 unter Berufung auf zahlreiche Literaturstellen den gem. Art86 B-VG vorgesehenen Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Stellen mit der Begründung keinen bindenden Charakter zu, daß ein solcher weder in der Bundesverfassung noch im Richterdienstgesetz (RDG) noch in einer sonstigen einfach-gesetzlichen Regelung vorgesehen sei und folgerte daraus:

"Die in der Rechtsprechung für den Fall eines die Verleihungsbehörde bindenden Besetzungsvorschlages zur Frage der Parteistellung im Verleihungsverfahren entwickelten Überlegungen können somit auf die gemäß Art86 Abs1 B-VG einzuholenden und nach dem RDG zu erstattenden Besetzungsvorschläge nicht übertragen werden".

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von der dargelegten ständigen Rechtsprechung abzugehen, derzufolge der bindende Charakter eines Vorschlags die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und mithin die Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Personen begründet. Daß aber im Falle der Ernennung Ordentlicher Universitätsprofessoren dem Besetzungsvorschlag des zuständigen Selbstverwaltungsorgans der Universität bindender Charakter zukommt, wurde bereits dargetan.

5. Aus all dem folgt, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die aus seiner Parteistellung erfließenden Rechte auf Akteneinsicht und Zustellung des Bescheides zu Unrecht verweigert hat, was unter anderem zur Folge hat, daß er auch um die Möglichkeit gebracht wurde, die Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten. Der Beschwerdeführer ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Prozeßkosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von öS 2500,-- enthalten.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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