Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten
§ 52.
(1) Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
(3a) Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
(8) Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Schlagworte
Hochschulassistent, Assistent
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257766
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