Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verletzung keine
EMRK Art7
RAO §9
RL-BA 1977 §2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verletzung keine
EMRK Art7
RAO §9
RL-BA 1977 §2
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im folgenden: Disziplinarrat) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben, weil er gegen den Richter des Bezirksgerichtes Klagenfurt, Mag. J F, eine ungerechtfertigte Anzeige wegen des Verbrechens des "Mißbrauchs der Amtsgewalt" nach §302 StGB eingebracht habe. Er wurde hiefür zu einer Geldbuße in der Höhe von
S 15.000,- sowie zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.
2. Der gegen diese Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 4. Mai 1998 nicht Folge gegeben.
Diesem Erkenntnis lag folgender - bereits vom Disziplinarrat festgestellter - Sachverhalt zugrunde:
"Der Disziplinarbeschuldigte vertritt M M K, Mutter des mj. O K ... und des mj. M K ... , in der Pflegschaftssache 1 P 2415/95p des Bezirksgerichtes Klagenfurt, welches Verfahren noch anhängig ist.
Mit Beschluß vom 13. Februar 1996, 1 P 2415/95p-22, hat das Bezirksgericht Klagenfurt als Pflegschaftsgericht - durch den Richter Mag. J F - der Klientin des Disziplinarbeschuldigten die Obsorge hinsichtlich deren Kinder im Teilbereich der Pflege und Erziehung vorläufig entzogen und dem Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt übertragen.
Mit Antrag vom 23. Februar 1996 (1 P 2415/95p-24) hat der Disziplinarbeschuldigte erstmals Ablehnungsantrag gegen den Richter Mag. J F beim Bezirksgericht Klagenfurt eingebracht und darin vorgebracht, daß der Richter offensichtlich nicht unvoreingenommen sei, seine Antipathie gegen die Kindesmutter offen zum Ausdruck bringe, ihr von vornherein keine Glaubwürdigkeit beimesse, für seine Klientin eingebrachte Schriftsätze dem Kindesvater unaufgefordert zustelle, jedoch die Kindesmutter von Anträgen und Verfahrensergebnissen nicht informiere uam.
Diesen - ersten - Ablehnungsantrag hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit Beschluß vom 27. Februar 1996, 1 P 2415/95p-31, mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Ablehnungswerberin keinen stichhältigen Ablehnungsgrund geltend gemacht habe.
Dem Rekurs der Klientin des Disziplinarbeschuldigten, ... M K
... , gegen den ihr die Obsorge vorläufig entziehenden Beschluß des
Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13. Februar 1996, 1 P 2415/95p-22, hat das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluß vom 28. März 1996, 1 P 2415/95p-34, keine Folge gegeben.
Mit Beschluß vom 4. April 1996, 1 P 2415/95p-36, hat das Pflegschaftsgericht die vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Jugendwohlfahrtsträger auf dem Gebiet der Pflege und der Erziehung getroffene Maßnahme der stationären Unterbringung betreffend die beiden Kinder der M K im Landeskrankenhaus Klagenfurt bis zur endgültigen Abklärung gerichtlich genehmigt. Dagegen hat M K am 25. April 1996 (1 P 2415/95p-40) Rekurs eingebracht und zuvor am 22. April 1996 (1 P 2415/95p-38) Antrag auf Übertragung der Obsorge ob ihrer beiden Kinder auf sie samt Eventualantrag auf Obsorgeübertragung auf ihre Mutter beim Pflegschaftsgericht gestellt.
In einer Mitteilung der M K vom 9. Mai 1996, 1 P 2415/95p-43, hat M K u.a. mehrere Zeugen als Beweismittel zum Beweise dafür angeboten, daß sich die Unterbringung ihrer Kinder im Landeskrankenhaus Klagenfurt negativ auf den Gesundheitszustand auswirke und beantragt, ihr wiederum die Obsorge in Ansehung ihrer beiden Kinder zu übertragen. In einer Mitteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt an das Pflegschaftsgericht vom 10. Mai 1996, 1 P 2415/95p-44, mit der ein Befundbericht des Landeskrankenhauses Klagenfurt und ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt übermittelt wird, wird um rasche Entscheidung der Obsorgefrage ersucht. Mit Beschluß vom 21. Mai 1996, 4 R 122/96y = 1 P 2415/95p-47, hat das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht dem Rekurs der M K gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4. April 1996, 1 P 2415/95p-36, keine Folge gegeben und den ordentlichen Revisionsrekurs nach §14 Abs1 AußStrG für nicht zulässig erklärt.
Am 5. Juni 1996 ist beim Pflegschaftsgericht die Mitteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. Juni 1996, 1 P 2415/95p-48, samt einem Befundbericht des Landeskrankenhauses Klagenfurt vom 13. Mai 1996 betreffend die beiden Kinder der M K eingelangt.
Gegen die Rekursentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Mai 1996, 1 P 2415/95p-47, hat M K am 21. Juni 1996, 1 P 2415/95p-50, Revisionsrekurs beim Bezirksgericht Klagenfurt eingebracht.
Nach Fassung eines Beschlusses am 10. Juli 1996, 1 P 2415/95p-57, womit das Pflegschaftsgericht die Obsorge zu den beiden Kindern (der M) K im Teilbereich der gesetzlichen Vertretung zur Antragstellung auf Ausstellung eines Personalausweises für die beiden Kinder der M K entzogen und dem Kindesvater A S übertragen hat, hat M K am 16. August 1996, 1 P 2415/95p-58, Antrag auf Übertragung der Obsorge in Ansehung ihrer Kinder auf sie und einen Eventualantrag auf Einräumung eines vorläufigen Besuchsrechtes eingebracht und im Rahmen dieses Schriftsatzes ein weiteres - zweites - Mal den Pflegschaftsrichter Mag. J F mit der Begründung abgelehnt, daß dieser u.a. die von ihr beantragten Beweise nicht aufgenommen und über ihre Anträge keine Entscheidung gefällt habe.
Am 20. August 1996 hat M K Antrag auf Einräumung des Besuchsrechtes zu ihren beiden Kindern unter Hinweis auf die Dringlichkeit zufolge der fortschreitenden Entfremdung mittels einstweiliger Verfügung beantragt und gleichzeitig den Antrag gestellt, dem Kindesvater die Kinder abzunehmen bzw. die faktischen Obsorgerechte zu entziehen und der Kindesmutter, gegebenenfalls ihrer Mutter oder Schwester zu übertragen. Am 26. August 1996, 1 P 2415/95p-61, hat M K aufgrund des Umstandes, daß über ihren Antrag ON 60 eine Entscheidung nicht gefällt wurde und der beantragte Besuchszeitraum verstrichen war, Antrag auf Einräumung des Besuchsrechtes zu ihren Kindern für den Zeitraum 5. bis 9. September 1996 diesbezüglich Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt
... .
Mit Beschluß vom 5. September 1996, 1 P 2415/95p-64, hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt den Ablehnungsantrag mangels Vorliegens von stichhältigen Ablehnungsgründen unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß sich der Pflegschaftsrichter in der Zeit vom 16. August bis 30. August 1996 auf Erholungsurlaub befunden habe und die in dieser Zeitphase eingelangten Anträge von ihm daher nicht bearbeitet werden konnten.
Am 3. Oktober 1996 hat M K - nachdem dem Pflegschaftsgerichte zuvor am 30. September 1996 die Mitteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27. September 1996, 1 P 2415/95p-66, samt Stellungnahme des Kinderschutzzentrums Kärnten (zur Ausübung des Besuchsrechtes durch M K in Ansehung ihrer Kinder im Kinderschutzzentrum Kärnten am 13. September 1996) zugekommen war - Antrag auf ehestmögliche Anberaumung einer Tagsatzung und Ladung des Kindesvaters zur Erwirkung einer Vereinbarung von Besuchsterminen in Ansehung der Kinder (der M) K eingebracht.
Mit Beschluß vom 9. Juli 1996, 4 Ob 2157/96a = 1 P 2415/95p-68, hat der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der M K gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Mai 1996, 4 R 182/96y-47, mangels der Voraussetzungen des §14 Abs1 AußStrG zurückgewiesen.
In einer Tagsatzung am 24. Oktober 1996, 1 P 2415/95p-70, wurde in Ansehung des Besuchsrechtes der M K zu ihren Kindern eine Besuchsrechtsvereinbarung mit dem Kindesvater befristet für den Zeitraum 3. November bis 13. Dezember 1996 getroffen.
Mit Beschluß vom 14. November 1996, 1 P 2415/95p-76, hat der Pflegschaftsrichter Dr. E R zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Klärung des Gesundheitszustandes der M K und der Frage, ob sie in der Lage sei, im erforderlichen Ausmaß für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen, ohne daß dabei das Kindeswohl gefährdet würde, bestellt.
In der Tagsatzung vom 5. Dezember 1996, 1 P 2415/95p-84, wurde eine Besuchsrechtsvereinbarung in Ansehung der Kinder der M K für einen Zeitraum 5. Dezember 1996 bis 28. Februar 1997 (im Protokoll unrichtig 1996) geschlossen; der Disziplinarbeschuldigte hat für seine Klientin die Eventualanträge ON 38 und ON 58 (hinsichtlich des beantragten vorläufigen Besuchsrechtes) sowie die Anträge ON 60 und 61 zurückgezogen. Zum Antrag des Kindesvaters A S vom 11. Dezember 1996, 1 P 2415/95p-77, die Kindesmutter M K zur Leistung eines Unterhaltsbetrages von S 1.000,- für ihre beiden Kinder ab 1. November 1996 zu verpflichten, hat diese in der Stellungnahme vom 23. Dezember 1996, 1 P 2415/95p-87, ablehnend Stellung bezogen und in gesondertem Antrage vom gleichen Tage, 1 P 2415/95p-88, dem Pflegschaftsgericht mitgeteilt, daß der Kindesvater am 20. Dezember 1996 die Ausübung des Besuchsrechtes entgegen dem am 5. Dezember 1996 abgeschlossenen Vergleich verweigert habe.
In weiterer Folge hat die Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Dr. E R das Gutachten vom 6. Dezember 1996, 1 P 2415/95p-95, erstattet und dargelegt, daß M K an einer psychischen Erkrankung, einer schizoaffektiven Psychose, leide und zum derzeitigen Zeitpunkt in der Lage zu sein scheine, ihre Kinder, wenn ein organisiertes Stützsystem aufgebaut würde, zu versorgen.
Am 17. Jänner 1997 hat M K den Antrag 1 P 2415/95p-99 auf zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes, auf Erweiterung desselben samt Eventualantrag auf Entzug des Besuchsrechtes des Kindesvaters und Übertragung der Obsorge zur Gänze an sie gestellt und Erörterung des Gutachtens Dris. R beantragt, was auch der Kindesvater am 14. Jänner 1997, 1 P 2415/95p-97, beantragt hat.
Nach Einlangen eines Berichtes des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. Februar 1997, 1 P 2415/95p-101, eines weiteren Besuchsrechtsregelungsantrages sowie Antrages der M K, die Kinder aus der Obhut des Kindesvaters zu entziehen, ihr zur weiteren Pflege und Erziehung zu übergeben und ihr die Obsorgerechte zu übertragen und diese Maßnahme als einstweilige Vorkehrung gemäß §12 AußStrG sofort in Vollzug zu setzen, vom 13. Februar 1997, 1 P 2415/95p-102, wurde bei der Tagsatzung am 25. Februar 1997, 1 P 2415/95p-107, das Gutachten der Sachverständigen Dr. R erörtert; in der Tagsatzung hat M K ihr Einverständnis dazu erklärt, daß sie die Kinder bis zur endgültigen Klärung ihres Besuchsrechtes im Kinderschutzzentrum besuchen werde.
Mit am 11. März 1997 eingelangtem Schriftsatz, 1 P 2415/95p-108, hat M K ein weiteres - drittes - Mal den Pflegschaftsrichter Mag. J F mit der Begründung abgelehnt, daß dieser nach Vorliegen des Gutachtens Dris. R weder eine Entscheidung über das beantragte Obsorgerecht noch über das vorläufige Besuchsrecht getroffen habe und er durch das Hinausschieben der zu treffenden Entscheidung zum Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens durch Eintritt einer Entfremdung zwischen Kindern und ihr beitrage.
Am gleichen Tage hat M K beim Pflegschaftsgericht Antrag auf Besuchsrechtsregelung und Übertragung der Obsorge in Ansehung ihrer beiden Kinder, 1 P 2415/95p-109, beim Pflegschaftsgericht eingebracht. Ebenfalls am 11. März 1997 hat der Disziplinarbeschuldigte für seine Klientin M K bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Sachverhaltsdarstellung vom 10. März 1997 mit der Bitte um Überprüfung, ob der Pflegschaftsrichter Mag. J F durch sein Verhalten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand (§302 StGB) begangen habe, eingebracht. Der Disziplinarbeschuldigte führt in der Sachverhaltsdarstellung unter Hinweis auf gegen den Pflegschaftsrichter bereits eingebrachte Ablehnungsanträge ins Treffen, daß dieser mehrfach über Anträge nicht entschieden, vor nahezu einem Jahr angebotene Beweise nicht aufgenommen ('keinen einzigen Zeugen vernommen'), trotz Dringlichkeit über Antrag auf vorläufige Besuchsregelung (einstweilige Verfügung) nicht entschieden und eine monatelange Untätigkeit zu vertreten habe, die zu einer Entfremdung der Kinder zu seiner Klientin und einer psychischen Schädigung der Kinder führen könne und seiner Klientin 'in ihrem zum Teil verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte erheblichen Schaden zugefügt habe'.
Den - dritten - Ablehnungsantrag, 1 P 2415/95p-108, hat der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit Beschluß vom 18. März 1997, 1 P 2415/95p-113, zurückgewiesen, dem von Frau M K dagegen erhobenen Rekurs hat das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluß vom 10. April 1997, 4 R 165/97z = 1 P 2415/95p, nicht Folge gegeben und angeführt, daß der dem Pflegschaftsrichter gegenüber erhobene Vorwurf unberechtigt sei, zumal das Verfahren dreigeteilt (Obsorge, Besuchsrecht und Unterhalt) abzuführen war, sich der Hauptakt in der Zeit vom 8. Mai bis 3. Juni 1996 und vom 1. Juli bis 7. Oktober 1996 aufgrund von M K ergriffener Rechtsmittel bei den Rechtsmittelinstanzen befunden habe und dem Pflegschaftsrichter auch nach Einholung des Gutachtens Dris. R keine Untätigkeit zur Last gelegt werden könne.
Der Richter Mag. J F ist mit Wirksamkeit ab 14. April 1997 nicht mehr Leiter der Gerichtsabteilung 1 P des Bezirksgerichtes Klagenfurt und demnach für die gegenständliche Pflegschaftssache nicht mehr zuständig.
Die Anzeige des Disziplinarbeschuldigten für seine Klientin M K gegen den Richter Mag. J F wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt und der angezeigte Richter am 22. Mai 1997 hievon verständigt ... .
Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Klientin M K, nachdem bis zum 10. März 1997 vom Pflegschaftsrichter keine Entscheidung gefällt wurde, die Möglichkeit der Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung wegen §302 StGB gegen den Pflegschaftsrichter Mag. J F erörtert und die rechtliche Situation insoweit dargelegt, daß der Nachweis, daß der Richter durch sein Verhalten seiner Klientin absichtlich einen Schaden zufüge, voraussichtlich nicht erbracht werden könne und sich ihr gegenüber dahingehend wörtlich geäußert, daß 'wahrscheinlich bei dieser Anzeige nichts herauskommen werde' (Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung)."
Die OBDK begründet ihr Erkenntnis im wesentlichen damit, daß eine Anzeige, in der der schwerwiegende Vorwurf des "Mißbrauchs der Amtsgewalt" gegen einen Richter geäußert wird, von einem Rechtsanwalt nicht ohne eingehende Prüfung und nicht ohne entsprechende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte, die für das Vorliegen des vorgeworfenen Verhaltens sprechen, erhoben werden dürfe (ebenso OBDK 11.4.1983, Bkd 8/83 in AnwBl. 1984, 625f). Aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen (erster und zweiter Instanz), in denen die Ablehnungsanträge der Mandantin des Beschwerdeführers gegen Richter Mag. J F zurück- bzw. abgewiesen wurden, müsse dem Beschwerdeführer bewußt gewesen sein, daß eine Anzeige wegen Amtsmißbrauchs konkret keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Gegen eine allfällige Verzögerung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt wäre dem Beschwerdeführer überdies ein Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG offen gestanden. Der Beschwerdeführer habe die zulässigen Grenzen des §9 RAO überschritten und habe durch sein Verhalten gegen §2 RL-BA 1977 verstoßen.
3. Gegen das als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren, auf Freiheit der Erwerbsausübung und eine Verletzung in dem gemäß Art7 EMRK gewährleisteten Recht, sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zu den aufgeworfenen Normbedenken:
1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Bestimmungen des §9 RAO und des §2 RL-BA 1977 seien "im Hinblick auf die relevierten Grundrechtsverletzungen (diese wiedergegeben in Punkt I.3.) und auf Art18 B-VG verfassungswidrig".
1.2. Was den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des präjudiziellen §9 Abs1 RAO betrifft, verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine Vorjudikatur (vgl. zB VfSlg. 11302/1987, 12328/1990, 12796/1991, 13122/1992, 13762/1994, VfGH 4.10.1999, B2347/97) in der von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung ausgegangen wird. Zum konkreten Vorwurf der Unbestimmtheit des §9 Abs1 RAO ist darauf hinzuweisen, daß eine Verletzung dieser Bestimmung - und damit einhergehend die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens gemäß §1 DSt 1990 - bei ungerechtfertigter Druckausübung durch Androhung bzw. Erhebung von Straf- bzw. Disziplinaranzeigen gegen einen Dritten durch Heranziehung des §2 RL-BA 1977 und der darauf beruhenden bisherigen Standesjudikatur der OBDK (vgl. etwa OBDK 11.4.1983, Bkd 8/83 in AnwBl. 1984, 625f; vgl. auch die Hinweise auf die diesbezügliche Spruchpraxis der OBDK in Feil/Wennig, Anwaltsrecht, 2. Auflage, zu §2 RL-BA, zu §9 RAO und §1 DSt 1990) in einer dem Klarheitsgebot des Art7 EMRK entsprechenden Weise (vgl. dazu VfSlg. 11776/1988) feststeht.
Daß die Verordnungsbestimmung des §2 RL-BA 1977 im Gesetz keine Deckung finde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch liegen dem Verfassungsgerichtshof keine Anhaltspunkte vor, die für die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens sprechen würden (vgl. zur Unbedenklichkeit des §2 RL-BA 1977 bereits VfSlg. 12507/1990, 12796/1991).
Der Beschwerdeführer ist sohin nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:
2.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in dem aus Art7 EMRK erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, weil für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, daß die Erhebung der - aus seiner Sicht gerechtfertigten - Anzeige gegen einen Richter wegen Amtsmißbrauchs erst nach Erschöpfung aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, wie konkret eines Fristsetzungsantrages, zulässig sei.
Dem Beschwerdevorbringen zufolge habe es die belangte Behörde auch unterlassen, den Pflegschaftsakt dahingehend zu überprüfen, ob der Pflegschaftsrichter durch seine Vorgangsweise im Verfahren eine Schädigung vor allem der Mandantin des Beschwerdeführers und ihrer Kinder in deren Rechten in Kauf genommen habe und ob er die ihm zustehenden Befugnisse allenfalls dadurch mißbraucht habe, daß er es unterlassen habe, die verfahrensrechtlich gebotenen Schritte zu setzen. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang keine Ermittlungstätigkeit ausgeübt, was den angefochtenen Bescheid mit Willkür belaste.
Der Beschwerdeführer erblickt auch darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, daß in einem zuvor vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten entschiedenen Fall einer leichtfertig erhobenen Strafanzeige (D 7/95, Dv 12/95) ein Rechtsanwalt vom Vorwurf eines Standesvergehens freigesprochen wurde.
2.1.2. Da dem Beschwerdeführer eine dem Recht auf ein faires Verfahren entsprechende Verteidigung mangels Vorhersehbarkeit der disziplinären Strafbarkeit seines Verhaltens nicht möglich gewesen sei, wirft er der belangten Behörde vor, gegen Art6 EMRK verstoßen zu haben.
2.1.3. Schließlich erblickt der Beschwerdeführer durch die in Rede stehende Verurteilung eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung, weil ihm die belangte Behörde ein bestimmtes Verhalten - nämlich die Erhebung eines Fristsetzungsantrages in zeitlicher Abfolge vor der Erhebung einer Strafanzeige - vorschreibe.
2.2. Keiner dieser Vorwürfe trifft zu.
2.2.1. Das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken sei, belastet einen Bescheid mit Willkür (vgl. VfSlg. 11776/1988). Ein solcher Fall liegt jedoch hier offenkundig nicht vor. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gemacht wird. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen des disziplinären Vorwurfes im Kern damit, dem Beschwerdeführer mußte in Kenntnis der gerichtlichen Entscheidungen über die von ihm eingebrachten Ablehnungsanträge bewußt sein, daß die konkrete Strafanzeige aussichtslos sei bzw. nicht der Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandantin dienlich sein könne. Die belangte Behörde beurteilt das inkriminierte Verhalten als Verletzung des §9 Abs1 RAO sowie des §2 RL-BA 1977 und legt damit in - verfassungsrechtlich - vertretbarer Weise dar, gegen welche in Gesetzes- und Verordnungsrang stehenden Anordnungen verstoßen wurde. Die richtige Anwendung des Gesetzes bzw. der Verordnung ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. dazu auch Punkt II.2.3.).
Bereits aufgrund der Tatsache, daß die belangte Behörde die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnungsanträge gegen Richter Mag. J F für ihre Entscheidungsfindung herangezogen hat, geht der Vorwurf des Unterbleibens jeglicher Ermittlungstätigkeit bzw. des Unterlassens der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt ins Leere (vgl. dazu etwa VfSlg. 9005/1981, 12570/1990, 13757/1994).
Auch der Vorwurf einer willkürlichen Vorgangsweise der Standesbehörden in Bezug auf eine behauptete nicht einheitliche Entscheidungspraxis bei leichtfertig erhobenen Anzeigen zur ungerechtfertigten Druckausübung vermag keine Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Rechtmäßigkeit des Verhaltens einer Behörde nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Behörde in anderen Fällen gleiche Fehlverhalten disziplinär nicht geahndet hat; daraus erwächst dem Beschwerdeführer kein Recht, daß sein Fehlverhalten nicht geahndet werde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl. VfSlg. 6072/1969, 7836/1976, 11435/1987, 12796/1991).
Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Art7 EMRK liegt somit nicht vor.
2.2.2. Da der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe die in Art6 EMRK garantierten Verteidigungsrechte nicht effektiv wahrnehmen können, auf der Annahme der Verletzung des Art2 StGG in Zusammenhang mit Art7 EMRK beruht, erübrigt sich sohin ein näheres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerdeführer wurde nicht im verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
2.2.3. Ausgehend von der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung, nur dann zutreffen, wenn der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, daß sie das Gesetz (die Richtlinien) verfassungs-(gesetz-)widrig ausgelegt oder denkunmöglich angewendet hätte. Daß dies nicht angenommen werden kann, wurde bereits unter Punkt II.2.2.1. dargetan.
Es liegt somit auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung vor.
2.3. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, VfGH 8.6.1999, B788/99).
2.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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