Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art4 Abs2
EMRK Art6 Abs2
EMRK Art6 Abs3 litb
RAO §9
DSt 1990 §1
DSt 1990 §36
StPO §259 Abs1
StPO §263
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art4 Abs2
EMRK Art6 Abs2
EMRK Art6 Abs3 litb
RAO §9
DSt 1990 §1
DSt 1990 §36
StPO §259 Abs1
StPO §263
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (im folgenden: Disziplinarrat) vom 10. Juli 1995 wurde er für schuldig erkannt,
das Vergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er die Erfüllung des ihm von den geschiedenen Ehegatten G und J M erteilten Auftrages, die grundbücherliche Durchführung eines im Aufteilungsverfahren dieser Ehegatten geschlossenen Vergleichs vorzunehmen, von der vorherigen Zahlung einer offenen Honorarforderung aus dem Aufteilungsverfahren abhängig gemacht hat (Spruchpunkt a) und
das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen zu haben, weil er versucht hat, seine Klientin G M zur Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde zur Sicherstellung einer eigenen Kostenforderung auf der Liegenschaftshälfte der EZ (es folgt die Zahl), Grundbuch Ried, zu verleiten, obwohl er wußte, daß G M sich im Aufteilungsverfahren zur lastenfreien Übergabe dieser Liegenschaftshälfte an ihren geschiedenen Gatten verpflichtet hatte (Spruchpunkt b).
Der Disziplinarrat ging in beiden Fällen von einem Verstoß gegen die Bestimmung des §9 Abs1 RAO iVm. §1 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474 (im folgenden: DSt 1990), aus. Über den Beschwerdeführer wurde hiefür die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 40.000,-- verhängt. Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben, der jedoch mit Bescheid vom 21. April 1997 hinsichtlich des Schuldausspruches nicht Folge gegeben wurde. Der Berufung über den Strafausspruch wurde dahin Folge gegeben, als über den Beschuldigten gemäß §16 Abs5 DSt 1990 iVm. §§31 und 40 StGB eine Geldbuße in der Höhe von S 35.000,-- als Zusatzstrafe verhängt wurde.
Die OBDK ging in ihrer Entscheidung von folgenden - bereits im Verfahren vor dem Disziplinarrat festgestellten - Tatsachen aus:
Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich von G M beauftragt, sie vor dem Bezirksgericht Amstetten in einem Scheidungsverfahren und einem darauffolgenden Aufteilungsverfahren zu vertreten. Am 23. März 1993 schlossen die geschiedenen Ehegatten G und J M im Aufteilungsverfahren einen Vergleich, wobei sich G M verpflichtete, ihre Liegenschaftshälfte in EZ (es folgt die Zahl), Grundbuch Ried, grundsätzlich unbelastet, jedoch mit Ausnahme der im Vergleich im einzelnen angeführten, schon intabulierten Pfandrechten, an ihren geschiedenen Ehegatten J M zu übertragen. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich dieser, alle auf der Liegenschaft sichergestellten Kreditforderungen allein zu übernehmen. Weiters wurde gemäß §98 EheG beantragt und in der Folge beschlossen, daß G M für die von ihrem geschiedenen Mann J M übernommenen Darlehensverpflichtungen nur als Ausfallsbürgin haften solle. Nach Abschluß des Vergleichs beauftragten J und G M den Beschwerdeführer mit der grundbücherlichen Durchführung des Vergleichs. Der Beschwerdeführer übernahm diesen Auftrag, ohne ihn (zu diesem Zeitpunkt) von der Bezahlung noch offener Honorarforderungen abhängig zu machen. Obwohl dem Beschwerdeführer am 6. September 1993 alle notwendigen Urkunden zur grundbücherlichen Durchführung des Vergleichs zur Verfügung standen, unterließ er die dafür notwendigen Schritte, weil er nun die weitere auftragsgemäße Vorgehensweise von der Bezahlung seines ihm aus dem Scheidungs- und Aufteilungsverfahren zustehenden Honorars abhängig machte. Der Beschwerdeführer forderte die Zahlung dieses Entgelts ursprünglich jeweils von J M und G M ein, nachdem sich diese intern im Vergleich zur Bezahlung jeweils der Hälfte des Honorars verpflichtet hatten. Diese Forderung wurde jedoch von keinem der beiden geschiedenen Ehegatten beglichen. Es kam sohin zu keiner grundbücherlichen Durchführung des Vergleichs, obwohl beide Ehegatten in den darauffolgenden Monaten weiterhin an der Verbücherung festhielten.
Im März 1994 löste G M das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer forderte sie mit Schreiben vom 10. März 1994 auf, über noch offene Honorarforderungen in der Höhe von S 145.789,60 einen Vergleich abzuschließen, sowie eine Schuld- und Pfandurkunde zur Einverleibung eines Vertragspfandrechtes über diesen Betrag ob der noch in ihrem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaftshälfte des Grundbuches Ried - die aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches schon im außerbücherlichen Eigentum des J M stand - zu unterfertigen. Gleichzeitig legte er dem Schreiben einen Entwurf einer Schuld- und Pfandurkunde bei. Es kam jedoch zu keiner Unterzeichnung der Urkunde.
3. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine Bedenken vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §1 DSt 1990 VfSlg. 12915/1991, 13260/1992, 13526/1993, 13762/1994, 14237/1995; zu §9 Abs1 RAO VfSlg. 11302/1987, 12328/1990, 12796/1991, 13122/1992, 13762/1994). Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
2.1. Sub titulo der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung (Art6 Abs3 litb EMRK), sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art6 Abs2 EMRK), führt der Beschwerdeführer in seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde aus:
Es handle sich bei der in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarrat vorgenommenen Erweiterung des Schuldvorwurfs auf Tathandlungen, die ihm nunmehr im Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt werden, um eine Ausdehnung des Tatvorwurfs iS des §36 Abs2 DSt 1990. Die Annahme der belangten Behörde, daß Punkt b) des Schuldspruches vom Einleitungsbeschluß gedeckt sei, "stelle eine unrichtige und durch nichts begründete Behauptung dar".
Eine Ausdehnung iS des §36 DSt 1990 erfordere sowohl die Zustimmung des Kammeranwaltes als auch des Disziplinarbeschuldigten. Weder der Kammeranwalt noch er als Disziplinarbeschuldigter hätten jedoch eine derartige Zustimmungserklärung abgegeben. Insbesondere könne seine in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung hinsichtlich der im Spruchpunkt b) konkretisierten zusätzlichen Anschuldigung, "keine weiteren Erklärungen abgeben zu wollen", keinesfalls als konkludente Zustimmung gewertet werden. Das Fehlen eines rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses hätte entsprechend dem Fehlen einer rechtskräftigen Anklage gemäß §259 Abs1 StPO hinsichtlich des Spruchpunktes b) zu einem Freispruch führen müssen. Durch die Ausdehnung des Schuldvorwurfs in der mündlichen Verhandlung sei ihm überdies die ihm nach der StPO zustehende dreitägige Vorbereitungsfrist verwehrt worden.
2.2. Bereits in VfSlg. 9425/1982 hat der Verfassungsgerichtshof unter dem Aspekt des Grundrechts nach Art83 Abs2 B-VG dargelegt, daß nicht der Inhalt des Einleitungsbeschlusses, sondern die rechtzeitige Information des Beschuldigten über die ihm konkret zur Last gelegten Disziplinarvergehen für eine allfällige Verletzung dieses Grundrechtes entscheidend ist; die Disziplinarbehörde darf keinesfalls ohne entsprechende Anschuldigung entscheiden (VfSlg. 12698/1991). Eine "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte in der mündlichen Verhandlung begegnet daher unter der Voraussetzung der Rechtzeitigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (vgl. auch VfSlg. 13762/1994). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dem Einleitungsbeschluß sohin nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zukommt, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren iS dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990, 13419/1993, 13762/1994). Es handelt sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung, die der Durchführung des Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12698/1991, 13762/1994) und den Gegenstand des Disziplinarverfahrens vorläufig festlegt. Damit kann sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird.
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beschwerdeführer wurde über die "Erweiterung" (im angefochtenen Bescheid wird von "präzisieren bzw. ausdehnen" gesprochen) der Anschuldigungspunkte auf den (nunmehr) im Spruchpunkt b) formulierten Tatvorwurf rechtzeitig informiert. Er wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1995 vor dem Disziplinarrat mit diesem Faktum konfrontiert und befragt, ob ihm bei diesem zum Vorwurf gemachten Verhalten keine Bedenken gekommen wären. Der Beschwerdeführer räumte schon damals ein, daß er "dabei unter Umständen in die Rechte des J Meingegriffen hätte". In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1995 wurde der Schuldvorwurf im Hinblick auf den Einleitungsbeschluß "erweitert". Zuvor wurde der Beschwerdeführer (in dieser Verhandlung) zu diesem Faktum ausführlich befragt und hatte Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen.
Da die Disziplinarbehörde den Beschwerdeführer mit diesem Faktum aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtzeitig konfrontiert hat und sohin nicht ohne entsprechende Anschuldigung entschieden hat, kann - selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß es sich um eine Ausdehnung der Verhandlung iS des §36 Abs2 DSt 1990 handelt - nicht gefunden werden, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Art6 Abs3 litb EMRK sowie in dem - vom Verfassungsgerichtshof zusätzlich geprüften - Art83 Abs2 B-VG verletzt.
2.3. Der Beschwerdeführer wird durch diese "Erweiterung" des Tatvorwurfs zudem nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
2.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
2.3.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. Punkt II.1.) würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).
2.3.3. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann. Aus diesem Prüfungsmaßstab ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof nicht zu befinden hat, ob durch den im Punkt b) des Schuldspruchs formulierten Vorwurf eine Ausdehnung auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, vorliegt, oder ob dieser Vorwurf im Einleitungsbeschluß Deckung findet.
Gemäß §36 Abs2 DSt 1990 ist im Falle einer Ausdehnung der Verhandlung auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, die Zustimmung des Beschuldigten und des Kammeranwaltes erforderlich.
Auch in der StPO ist eine Zustimmung des Angeklagten bei Ausdehnung der Verhandlung auf einen weiteren Tatvorwurf vorgesehen: Gemäß §263 Abs1 zweiter Satz StPO ist im Falle einer Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung auf eine weitere, von der Anklageschrift nicht umfaßte Tat die Zustimmung des Angeklagten erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen des ausgedehnten Faktums unter ein strengeres Strafgesetz als unter jenes, welches auf die in der Anklageschrift angeführten Straftaten anzuwenden ist, fiele. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der Angeklagte diese Zustimmung auch konkludent erteilen. Nach dieser Rechtsprechungspraxis wird eine konkludente Zustimmung bereits dann als vorliegend angesehen, wenn sich der Angeklagte zum ausgedehnten Faktum einläßt bzw. sich dazu verantwortet und sich nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung der Verhandlung und Entscheidung auf die neue Tat ausspricht (OGH 19.12.1974, 11 Os 137/74; 1.8.1978, 12 Os 89/78; 11.12.1980, 12 Os 161/80; 19.5.1981, 9 Os 35/81; 22.6.1982, 9 Os 65/82; 23.7.1991, 14 Os 53/91).
Wie bereits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1995 ausführlich über die (nunmehr) im Spruchpunkt b) formulierten Anschuldigungen vernommen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht ausdrücklich gegen diese "Erweiterung" ausgesprochen. Er hat sich dazu lediglich in der Weise geäußert, daß er über die zuvor in der Befragung über dieses Faktum gegebenen Erklärungen hinaus keine weiteren Erklärungen abgeben wolle. Wenn die belangte Behörde für die Annahme, daß es sich um eine Ausdehnung iS des §36 DSt 1990 handelt, davon ausgeht, daß sowohl der Kammeranwalt als auch der Beschwerdeführer - letzterer deswegen, weil er sich zum "erweiterten" Schuldvorwurf verantwortet hat, ohne sich gegen die Erweiterung ausdrücklich auszusprechen - konkludent der Ausdehnung zugestimmt haben, kann dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden; weder der Wortlaut noch die Gesetzesmaterialien zu §36 Abs2 DSt 1990 verbieten eine derartige Auslegung. Die Beurteilung der Richtigkeit dieser behördlichen Bescheidbegründung stellt bloß eine einfachgesetzliche Frage dar; es kann sohin konkret weder von einer denkunmöglichen noch von einer Willkür indizierenden Anwendung des §36 Abs2 DSt 1990 gesprochen werden, zumal auch der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu §263 StPO - einer Vorschrift, die hinsichtlich der Beurteilung der Zustimmung des Angeklagten über die Ausdehnung der Verhandlung mit §36 Abs2 DSt 1990 vergleichbar ist - in den Fällen, in denen sich der Angeklagte auf die Ausdehnung der Hauptverhandlung einläßt und dieser Ausdehnung nicht ausdrücklich widerspricht, ebenfalls vom Vorliegen einer konkludenten Zustimmung ausgeht.
Der Beschwerdeführer ist daher weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden. Zur geltend gemachten Verletzung in dem gemäß Art6 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vgl. die Ausführungen in Punkt II.3.4.
3.1. Des weiteren stellt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der ihm verfassungsgesetzlich eingeräumten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung, dem Recht, nicht gezwungen zu werden, "Zwangs- oder Pflichtarbeit" zu verrichten, sowie dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art6 Abs2 EMRK), die disziplinarrechtliche Strafbarkeit seines ihm in den Spruchpunkten a) und b) vorgeworfenen Verhaltens in Frage, indem er vorbringt:
Es gebe keinen Grund, warum ein Rechtsanwalt nicht berechtigt sein solle, die grundbücherliche Durchführung eines im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches davon abhängig zu machen, daß ihm das vereinbarte Honorar bezahlt werde. Eine Tätigkeit fortzusetzen, ohne hiefür entlohnt zu werden, käme im Ergebnis einer Verpflichtung zur Zwangsarbeit gleich. Wenn seitens G M eine Vollmachtskündigung erfolgt sei und J M ihm gegenüber erklärt habe, die Sache solle bis auf weiteres ruhen, könne ihm hinsichtlich des ihm unter Spruchpunkt a) vorgeworfenen Verhaltens keine Berufspflichtenverletzung gemäß §9 Abs1 RAO angelastet werden.
Auch das ihm unter Spruchpunkt b) vorgeworfene Verhalten, er habe G M für die Sicherstellung seiner Honorarforderung vorgeschlagen, eine Pfandbestellungsurkunde zu unterschreiben, sei von keiner Schädigungsabsicht getragen und wäre sohin nicht als Verstoß gegen §9 RAO disziplinär zu ahnden gewesen: Ein Eingriff in Rechte Dritter sei tatsächlich nicht erfolgt, zumal die Pfandbestellungsurkunde nicht unterschrieben worden sei.
3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung eines Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10413/1985).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens unter §1 DSt 1990 iVm. 9 Abs1 RAO ist weder hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) denkunmöglich erfolgt, noch ist hervorgekommen, daß dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wurde.
Was Spruchpunkt a) betrifft, ist es keineswegs unvertretbar, dem Beschwerdeführer zum Vorwurf zu machen, er habe gegen die in §9 Abs1 RAO normierte Verpflichtung verstoßen, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, wenn er die grundbücherliche Durchführung des abgeschlossenen Vergleichs von der Zahlung einer offenen Honorarforderung aus dem Aufteilungsverfahren abhängig gemacht hat, obwohl er den Auftrag hiezu ohne einen entsprechenden Vorbehalt angenommen hatte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Gegenargumentation auf die Vollmachtskündigung durch G M und auf die Erklärung des J M, die Sache bis auf weiteres ruhen zu lassen, hinweist, verkennt er, daß ihm bereits mit 6. September 1993 alle Unterlagen für die grundbücherliche Durchführung vorlagen, sodaß eine Erledigung des Auftrages bereits ab diesem Zeitpunkt möglich war. Die geltend gemachte Vollmachtskündigung durch G M erfolgte aber erst - diese Feststellung steht außer Streit - mit Anfang März 1994; die angesprochene Erklärung des J M stammt vom 11. November 1994.
Auch hinsichtlich der Aufforderung des Beschwerdeführers, G M möge ihm eine Pfandbestellungsurkunde zur Sicherstellung seiner Kostenforderung unterschreiben, wobei sich das Pfand auf eine Liegenschaftshälfte bezog, von der der Beschwerdeführer wußte, daß sich G M im Aufteilungsverfahren zur lastenfreien Übergabe dieser Liegenschaftshälfte an ihren geschiedenen Gatten verpflichtet hatte, ist die Annahme eines Verstoßes gegen Berufspflichten gemäß §9 Abs1 RAO iVm. §1 DSt 1990 keinesfalls ausgeschlossen: Hätte G M die Pfandbestellungsurkunde unterschrieben, hätte sie über ein bereits im außerbücherlichen Eigentum stehendes Grundstück ihres geschiedenen Gatten (und Mandanten des Beschwerdeführers) verfügt - sohin in dessen Rechte eingegriffen. Daß konkret kein Schaden entstanden ist, steht der Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als disziplinär aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen.
Es kann der OBDK daher aus diesem Blickwinkel nicht entgegengetreten werden, wenn sie das unter Spruchpunkt a) und Spruchpunkt b) dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als gegen Berufspflichten verstoßend ansieht.
Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Die Beurteilung der Richtigkeit des Bescheides ist - wie bereits erwähnt - nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes.
3.3. Auch von einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ihm durch Art4 Abs2 EMRK gewährleisteten Recht kann keine Rede sein; der Beschwerdeführer hat die Vertretung freiwillig - ohne Vorbehalt der Tilgung offener Honorarforderungen - übernommen und hat folglich auch die ihm aus seiner Tätigkeit erwachsenden Pflichten wahrzunehmen.
3.4. Das gegen den Bescheid gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seinem gemäß Art6 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, geht ebenfalls ins Leere, da der gesetzlich geforderte Nachweis der Schuld durch eben dieses Verfahren erbracht wurde. Es sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren vor den Disziplinarbehörden sei nicht in rechtsstaatlicher Weise abgeführt worden, etwa weil die Behörden schon von vornherein von einer Vermutung des Vorliegens einer strafbaren Handlung ausgegangen seien.
4. Wenn der Beschwerdeführer meint, die "wirren und widersprüchlichen Aussagen und Bekundungen der Ehegatten M." im Beweisverfahren vor dem Disziplinarrat "reichen zu einem zweifellosen Schuldnachweis nicht aus", bekämpft die Beschwerde die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Dem Vorbringen ist zu erwidern, daß es allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufzeigt, aber nicht geeignet ist, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen.
5. Soweit sich die Beschwerdeausführungen gegen die Höhe des Strafausmaßes und die Verhängung der Zusatzstrafe richten, handelt es sich gleichfalls ausschließlich um Fragen der richtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Eine willkürliche Vorgangsweise kann der Behörde nicht angelastet werden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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