VfGH B788/99

VfGHB788/998.6.1999

Kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, keine Verletzung im Eigentumsrecht und in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Abweisung eines Antrags auf Ersatz von Verteidigungskosten in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Kostenersatzregelung; kein Widerspruch zum Gleichheitssatz durch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahren

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art7
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16
DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3
VfGG §62 Abs1 erster Satz
StPO §393a
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art7
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16
DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3
VfGG §62 Abs1 erster Satz
StPO §393a

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 14. September 1998 wurde er von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung, er habe Berufspflichten verletzt und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, weil er im Zeitraum von Ende Dezember 1995 bis 25. Februar 1997 in den Verfahren 21 Nc 33/94 b und 21 Nc 34/94 z vor dem Bezirksgericht Linz einerseits "Die Grünen" (Landesverband OÖ) und im Verfahren 5 Cg 103/95 g vor dem Landesgericht Linz andererseits "Die Grünen" Vereinte Grüne Österreichs (Bundesorganisation), trotz widerstreitender Interessen vertreten habe und weil er in der Folge nach Beendigung der mit dem Bundesverband der VGÖ als auch mit dem Landesverband OÖ der VGÖ bestandenen Vollmachtsverhältnisse an der Verfassung des von der Partei "Die Grünen" (Landesverband OÖ) eingebrachten Revisionsrekurses mitgewirkt habe und er dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen (§10 Abs1 RAO), gefestigte Standesauffassungen und Richtlinien verstoßen habe, freigesprochen. Mit Schreiben vom 12. November 1998 beantragte der Disziplinarbeschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer unter Beilegung eines Kostenverzeichnisses, der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer möge die ihm im Disziplinarverfahren durch die Verteidigung aufgelaufenen Kosten bestimmen und der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer auferlegen. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf die Bestimmungen des §393a StPO iVm. §77 Abs3 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474 (im folgenden: DSt 1990). Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. November 1998 ab.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben, der jedoch mit Beschluß vom 15. März 1999 nicht Folge gegeben wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor:

Er sei durch das (planmäßige) Nichtvorsehen eines Kostenersatzanspruchs im DSt 1990 und dem darauf basierenden Beschluß der OBDK im verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt. Die Tatsache, daß es sich bei Beschuldigten im Disziplinarverfahren im Gegensatz zu den Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren um rechtskundige Personen handle, sei kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Disziplinarbeschuldigten einen Kostenersatz zu nehmen. Im Disziplinarstatut werde dem Disziplinarbeschuldigten die Beiziehung eines Verteidigers basierend auf Art6 EMRK ausdrücklich gestattet. Es sei auch die Beiziehung eines Verteidigers aus der Sicht des Disziplinarbeschuldigten unabhängig von der Höhe des angedrohten Strafübels in jedem Fall als zweckmäßig zu betrachten, sei doch jedem Beschuldigten u so auch dem Rechtsanwalt als Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren u durch das emotionelle Engagement, welches sich daraus ergebe, daß er persönlich im Verfahren als Partei beteiligt sei, die "klare und nüchterne Sicht der Dinge häufig erschwert".

Für den Fall, daß der Ersatz der Verteidigungskosten tatsächlich nicht aus dem DSt 1990 ableitbar sei, habe der Disziplinarbeschuldigte das volle Kostenrisiko zu tragen, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ziehe hingegen aus kostenmäßiger Sicht für die Disziplinarbehörde keinerlei Rechtsfolge nach sich. Dies sei mit dem aus Art6 EMRK ableitbaren Grundsatz der Waffengleichheit nicht zu vereinbaren.

Im übrigen könne aus dem Fehlen einer speziellen Regelung für den Ersatz der Verteidigungskosten für das Disziplinarverfahren nicht abgeleitet werden, dem Disziplinarbeschuldigten auch im Falle eines Freispruchs den Kostenersatz zu verweigern. §77 Abs3 DSt 1990 sehe nämlich vor, daß die Bestimmungen der StPO im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden seien, als sich aus dem DSt 1990 nichts anderes ergebe und die Anwendung der Bestimmung der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar sei. Es gebe aber keinen vernünftigen Grund, warum die Anwendung der Bestimmung des §393a StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens unvereinbar sein solle.

4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften im DSt 1990 haben folgenden Wortlaut:

"§38.

(1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird, und daß der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat.

§77.

(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist."

1.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1188 BlgNR XVII. GP 28) wird zu §38 Abs2 DSt 1990 ausgeführt, §38 und in der Folge §41 treffe lediglich Regelungen über die Kostenersatzpflicht des (gemeint wohl: für schuldig erkannten) Beschuldigten. Es bestehe daher im Disziplinarverfahren auch weiterhin - anders als nunmehr im Strafprozeß - kein Kostenersatzanspruch des Beschuldigten bei Freispruch. Eine sinngemäße Anwendung der StPO verbiete sich im Hinblick auf die abweichende Regelung im Disziplinarstatut.

1.3. Die Regelung des §393a StPO über den Ersatz der Verteidigungskosten im Fall eines Freispruchs wurde durch ArtI Z11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1983, BGBl. 1983/168, in die StPO aufgenommen und trat mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Davor hatte auch ein Beschuldigter nach der StPO, der sich auf seine Kosten in einem gerichtlichen Strafverfahren eines Verteidigers bediente, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm der Bund im Fall eines Freispruchs diese Kosten ganz oder teilweise ersetzt.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §38 Abs2 DSt 1990 (allenfalls in Verbindung mit §77 Abs3 DSt 1990) nicht veranlaßt.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß aus einem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen im Prinzip unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nichts zu gewinnen ist, weil es dem Gesetzgeber offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl. VfSlg. 9965/1984, 10084/1984, 10770/1986, 13420/1993). Insbesondere widersprechen auch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, für sich allein noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. insbesondere VfSlg. 9875/1983, 13455/1993, VfGH 17.6.1998, G372-394/97).

Die OBDK begründet im angefochtenen Bescheid vom 15. März 1999 ihre Ansicht, daß die Regelung des §38 Abs2 DSt 1990 nicht unsachlich sei und der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer diese Bestimmung nicht gleichheitswidrig ausgelegt hat ua. mit dem Argument, daß die Beiziehung eines Verteidigers im Disziplinarverfahren nicht in dem Ausmaß wie im gerichtlichen Strafverfahren erforderlich sei. Es handle sich bei den Beschuldigten in Disziplinarverfahren - im Gegensatz zu Beschuldigten in gerichtlichen Strafverfahren, die in der Regel rechtsunkundige Personen sind - ausschließlich um Anwälte, also um rechtskundige Personen, die ihre Verteidigung selbst übernehmen könnten, selbst wenn ihnen auch die Beiziehung eines Verteidigers offen stehe. Es wäre daher unbillig, die Rechtsanwaltskammern mit Kosten der Verteidigung ihrer rechtskundigen Mitglieder zu belasten.

Wenngleich auch eine andere Kostenregelung sachlich begründbar wäre, widerspricht doch auch die vom Gesetzgeber des DSt 1990 - offenbar bewußt in Abweichung zu der mit Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 in die StPO eingeführte Regelung des §393a - gewählte Lösung nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich den zutreffenden Überlegungen der OBDK an. Es kann dem Gesetzgeber des DSt 1990 nicht entgegengetreten werden, wenn er es rechtspolitisch für richtig hielt, einen Kostenersatzanspruch des rechtskundigen Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung bei Freispruch auszuschließen.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des §38 Abs2 DSt 1990 verstößt daher weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das sich aus Art6 EMRK ergebende Gebot, den Verfahrensparteien Waffengleichheit zu gewährleisten.

1.5. Daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich vorgegangen wäre, ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Da sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein Anhaltspunkt für ein solches, eine Gleichheitsverletzung bewirkendes Verhalten nicht ergeben hat, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

2. Auch aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes des Art18 B-VG bestehen keine Bedenken gegen die dem Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des §38 Abs2 DSt 1990.

Nach Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen vorausgesetzten Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich aber nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. VfSlg. 8209/1977, 9883/1983, 12947/1991). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg. 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11499/1987, 14466/1996, 14631/1996).

Der Wortlaut der Bestimmungen der §§38 Abs2 und 41 DSt 1990 läßt die Frage, ob im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ein Ersatz der Verteidigungskosten bei Freispruch des Disziplinarbeschuldigten vorgesehen ist, unbeantwortet, sodaß eine Anwendung der Bestimmung des §393a StPO gemäß §77 Abs3 DSt 1990 nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. 1188 BlgNR XVII. GP 28) geht jedoch eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber des DSt 1990 offenbar bewußt die Entscheidung getroffen hat, die Regelung des §393a StPO über den Ersatz der Verteidigungskosten bei Freispruch für das Disziplinarverfahren nicht anwendbar zu machen.

Es bestehen daher keine Bedenken dahingehend, daß §38 Abs2 DSt 1990 (iVm. §77 Abs3 DSt 1990) wegen einer unzureichenden Bestimmtheit seines Inhaltes mit Art18 Abs1 B-VG nicht im Einklang steht.

3. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde u wie im vorliegenden Fall u gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. II.4.).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil die OBDK u wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat u als Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG eingerichtet (vgl. zB VfSlg. 11512/1987 und 12462/1990) und ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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