Normen
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Verzug
Spruch:
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage vom 23. Dezember 1988 bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1987 wegen Verstoßes gegen §5 Abs4 lita StVO zu einer Geldstrafe von S 12.000,-- verurteilt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 29. März 1988 keine Folge gegeben worden. Der Kläger habe daher auf Grund einer Ratenvereinbarung bis 29. November 1988 einen Teilbetrag der Gesamtstrafe, nämlich
S 6.000,--, bezahlt. Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1988 habe der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid aufgehoben, worauf der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 1988 die beklagte Partei aufgefordert habe, den Betrag von S 6.000,-- samt Zinsen an ihn zurückzuzahlen. Da keine Zahlung erfolgt sei, begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zu verhalten, ihm den Betrag von
S 6.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29. November 1988 sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1989 gab der Kläger bekannt, daß ihm inzwischen der Klagsbetrag bezahlt worden sei, sodaß er das Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 6.000,-- vom 29. November 1988 bis 10. Jänner 1989 zuzüglich des Ersatzes der Verfahrenskosten einschränke.
2. Das beklagte Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es vorbringt, der Kläger habe die Rückzahlungsfrist zu kurz bemessen und die Klage verfrüht beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die beklagte Partei beantragt daher die Abweisung des Klagebegehrens.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:
3.1. Nach dem Akteninhalt hat der Kläger mit einem an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, gerichteten Schreiben vom 9. Dezember 1988 die Rückzahlung des Betrages von S 6.000,--, befristet mit 23. Dezember 1988, begehrt. Tatsächlich hat der Kläger die vorliegende Klage am 23. Dezember 1988 eingebracht, ihre Zustellung an die beklagte Partei erfolgte am 5. Jänner 1989. Aus dem unwidersprochenen Vorbringen der beklagten Partei und der Aktenlage ergibt sich weiters, daß die beklagte Partei den Klagsbetrag von S 6.000,-- bereits am 28. Dezember 1988, und nicht wie der Kläger behauptet am 10. Jänner 1989, an den Kläger bezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1989 schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 6.000,-- vom 29. November 1988 bis 10. Jänner 1989 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten ein.
3.2. Die für das Zinsenbegehren vorausgesetzte Mahnung wurde mit dem Rückforderungsschreiben des Klägers vom 9. Dezember 1988 wirksam vorgenommen (vgl. VfGH 4.3.1987 A8/86). Da der 9. Dezember ein Freitag war, konnte das Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, frühestens am Montag, dem 12. Dezember 1988 zugekommen sein. Ein Verzug in der Rückzahlung könnte der beklagten Partei aber nur dann angelastet werden, wenn sie trotz einer ausreichenden Fristsetzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht entsprochen hätte. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land Wien jedenfalls innerhalb angemessener Frist (16 Tage) Zahlung geleistet, sodaß von einem Zahlungsverzug nicht zu reden ist (vgl. VfGH 26.11.1987 A6/87); das Zinsenbegehren ist somit nicht begründet.
Da der Kläger die vorliegende Klage bereits am 23. Dezember 1988, also noch innerhalb der von ihm selbst gesetzten Frist eingebracht hat, ist die Klagsführung außerdem als verfrüht zu werten. Die Klage war daher kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb auch das Kostenbegehren nicht zu Recht besteht.
3.3. Bei dieser Sachlage war das auf Zinsen und Kosten eingeschränkte Klagebegehren abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)