Normen
B-VG Art137 / Zinsen
B-VG Art137 / Zinsen
Spruch:
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage vom 6. Feber 1987 bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis vom 4. Juni 1985 wegen eines Verstoßes gegen §4 Abs5 StVO zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- verurteilt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juli 1986 keine Folge gegeben worden. Er habe daher die Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten, somit insgesamt S 1.200,--, am 18. August 1986 bezahlen müssen. Mit Erkenntnis vom 21. November 1986 habe der VwGH sodann den Berufungsbescheid aufgehoben, worauf der Kläger mit Schreiben vom 21. Jänner 1987 die beklagte Partei aufgefordert habe, den Betrag von S 1.200,-- samt Zinsen an ihn rückzuzahlen. Da Zahlung nicht erfolgt sei, begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zu verhalten, ihm den Betrag von S 1.200,-- samt 4 % Zinsen seit 18. August 1986 sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.
2. Das beklagte Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es der Klagsdarstellung nicht widersprach. Die beklagte Partei hält der Klage jedoch entgegen, daß für sie "eine Verpflichtung zur Rückzahlung und somit ein Vollzug solange nicht bestanden hat, als ein Begehren auf Refundierung bei der beklagten Partei nicht vorlag". Das Begehren auf Rückzahlung sei vom Kläger mit Schreiben vom 21. Jänner 1987 jedoch nicht an sie sondern an die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling) gerichtet worden; von Zahlungsverzug hätte aber nur die Rede sein können, wenn sie einer an sie selbst gerichteten oder an sie weitergeleiteten Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei. Bei dem gegebenen Sachverhalt könne erst die Klage als Refundierungsbegehren gewertet werden, auf Grund derselben habe sie auch unverzüglich die Rücküberweisung des Klagsbetrages veranlaßt. Da die Klagsführung somit nicht als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung qualifiziert werden könne, stelle sie den Antrag, die Klage als unbegründet abzuweisen.
3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:
3.1. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Kläger mit einem an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling gerichteten Schreiben vom 21. Jänner 1987 die Rückzahlung des Betrages von S 1.200,-- samt 4 % Zinsen seit 18. August 1986, befristet bis 28. Jänner 1987, begehrt. Tatsächlich hat der Kläger die vorliegende Klage am 6. Feber 1987 eingebracht, deren Zustellung an die beklagte Partei erfolgte am 27. Feber 1987. Aus den Verwaltungsakten geht weiters hervor, daß die Rückzahlung des Betrages von S 1.200,-am 6. März 1987 von der beklagten Partei veranlaßt wurde. Der VfGH nimmt auf Grund dessen als erwiesen an, daß die Rückzahlung des Kapitalbetrages vorgenommen wurde und das Klagebegehren insoferne nicht zu Recht besteht.
3.2. Der beklagten Partei ist zunächst entgegenzuhalten, daß ihre These, daß eine Rückzahlungsverpflichtung "solange nicht bestanden hat als ein Begehren auf Refundierung" nicht vorlag, falsch ist. Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht mit dem Wegfall des Rechtstitels, der zur Zahlung führte; das Refundierungsbegehren bewirkt also nicht die Rückzahlungspflicht, sondern führt, wenn ihm nicht entsprochen wird, zur Säumnis. Entgegen den Ausführungen der Gegenschrift wurde die für das Zinsenbegehren vorausgesetzte Mahnung mit dem Rückforderungsschreiben vom 21. Jänner 1987 auch wirksam vorgenommen. Der VfGH verweist auf sein Erkenntnis VfSlg. 11262/1987, in welchem bereits dargelegt wurde, daß ein Rückforderungsbegehren, das an jene Behörde gerichtet wird, die berechtigt war, einen zu Unrecht vorgeschriebenen Betrag einzuziehen, als taugliche Mahnung zu werten ist. Im vorliegenden Fall wurde aber die Rückzahlungsfrist vom Kläger so bemessen, daß innerhalb derselben eine behördeninterne Weiterleitung und die Veranlassung zur Rückzahlung unmöglich zu bewirken war. Ein Verzug in der Rückzahlung könnte der beklagten Partei aber nur dann angelastet werden, wenn sie trotz einer ausreichenden Fristsetzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht entsprochen hätte. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land Wien jedenfalls innerhalb angemessener Frist ab Mahnung Zahlung geleistet, sodaß von einem Zahlungsverzug nicht zu reden ist; auch das Zinsenbegehren ist somit nicht begründet.
3.3. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
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