Normen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / Zinsen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / Zinsen
Spruch:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 4 % Zinsen aus S 10.800,-- ab 12. September bis 29. Oktober 1986 und die mit S 3.700,80 bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage vom 11. September 1986 bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis vom 16. November 1985 "wegen Übertretung nach §4/5 StVO in Verbindung mit §99/3b StVO, §4/1a StVO in Verbindung mit §99/2a StVO, 17/1 StVO und in Verbindung mit §99/3a StVO" zu einer Geldstrafe in Höhe von S 9.000,-- zuzüglich eines Verfahrenskostenbeitrages von S 900,-verurteilt worden sei. Der von ihm dagegen erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden und ihm sei ein weiterer Verfahrenskostenbeitrag von S 900,-- auferlegt worden. Er habe also an die beklagte Partei zu Handen der Bundespolizeidirektion Wien insgesamt S 10.800,-- bezahlen müssen.
Auf Grund einer von ihm erhobenen Beschwerde habe der VwGH mit Erkenntnis vom 27. Juni 1986 den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben. Er habe daher am 7.August 1986 die beklagte Partei zu Handen der Bundespolizeidirektion Wien und nachrichtlich die Wiener Landesregierung aufgefordert, die einbezahlten Beträge binnen drei Wochen zurückzuzahlen. Da die Zahlung nicht erfolgt sei, begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zu verhalten, ihm den Betrag von S 10.800,-- samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Klage entgegenhielt, daß der Rückzahlungsantrag des Klägers vom 7. August 1986 am 8. August 1986 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, eingelangt sei, die in der Klage erwähnte Verständigung der Wiener Landesregierung jedoch nicht zugekommen sei. Da der Kläger die beklagte Partei von seinem Rückzahlungszahlungsbegehren nicht in Kenntnis gesetzt habe, sei erst die nunmehrige Klagsführung als Einmahnung im Sinne des §1334 ABGB anzusehen. Das Land Wien habe die Rückzahlung des Betrages von S 10.800,-- nach Zustellung der Klage umgehend veranlaßt; diesem Auftrage sei laut Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Oktober 1986 auch tatsächlich entsprochen worden.
3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:
3.1. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten - Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Oktober 1986 - wurde dem Kläger zu Handen seines Rechtsanwaltes der Betrag von S 10.800,-- rücküberwiesen. Vom Kläger wurde dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 9. Feber 1987 außer Streit gestellt. Der VfGH nimmt auf Grund dessen als erwiesen an, daß die Rückzahlung des Kapitalbetrages vorgenommen wurde, und daß das Klagebegehren insoferne nicht zu Recht besteht.
3.2. Entgegen den Ausführungen der Gegenschrift wurde die für das Zinsenbegehren vorausgesetzte Mahnung mit dem Rückforderungsschreiben vom 7. August 1986 wirksam vorgenommen. Wenn das Land Wien meint, das an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtete Rückforderungsbegehren wäre als Mahnung nicht ausreichend, die Zuleitung einer Durchschrift des Rückforderungsbegehrens an die Wiener Landesregierung sei entgegen den Klagsbehauptungen nicht erfolgt, so ist der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß ein Rückforderungsbegehren, das an jene Behörde gerichtet wird, die berechtigt war, einen zu Unrecht vorgeschriebenen Betrag einzuziehen, als taugliche Mahnung zu werten ist. Die im Mahnschreiben gesetzte Frist von drei Wochen war durchaus ausreichend, den Rückforderungsantrag behördenintern weiterzuleiten und die notwendigen Veranlassungen zur Rückzahlung zu treffen.
Die beklagte Partei hat die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht, vielmehr erst nach Klagseinbringung Zahlung geleistet. Das Begehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus dem Klagsbetrag besteht somit für den Zeitraum ab Einbringung der Klage (12. September 1986) bis zur tatsächlichen Rückzahlung (29. Oktober 1986) zu Recht.
3.3. Da die Klage somit begründet erhoben wurde, ist auch die Forderung des Klägers auf Ersatz der Prozeßkosten gerechtfertigt. Diese waren allerdings - weil im Verfahren nach Art137 B-VG der Rechtsanwaltstarif anzuwenden ist - gemäß §41 VerfGG iVm §35 Abs1 VerfGG und §41 Abs2 ZPO an Hand des Rechtsanwaltstarifes und nicht, wie der Kläger begehrt, entsprechend den im Verfahren nach Art144 B-VG gebührenden Pauschalsätzen (vgl. VfSlg. 10495/1985) zu bemessen.
In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer im Betrage von S 292,80 enthalten.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
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