Normen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
AHG §6
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
AHG §6
Spruch:
1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 21.770,65 zuzüglich 10,75 % Zinsen seit dem Klagstage zu zahlen und die Prozesskosten laut Kostenverzeichnis zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang z.H. des Klagsvertreters, wird abgewiesen.
2. Der Kläger ist schuldig, dem Bund die mit € 2.312,80 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrte, den Bund schuldig zu erkennen, ihm aus dem Titel der Staatshaftung den im Spruch genannten Betrag samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Er begründet seinen Anspruch wie folgt:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (im Folgenden: BH Bregenz) habe mit Bescheid vom 19. November 1996, IIIc-34287/73, ein befristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt, das im Instanzenzug von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg bestätigt worden sei. Gegen den Berufungsbescheid sei Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben worden. Vor Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe die BH Bregenz die Schubhaft über den Kläger verhängt. Er sei am 10. November 1997 in Schubhaft genommen und am 27. November 1997 in die Türkei abgeschoben worden.
Mit Beschluss vom 4. März 1998 habe der Verwaltungsgerichtshof zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb der Kläger am 18. Juni 1998 wieder nach Österreich einreisen habe dürfen.
Mit Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 97/21/0790-9, habe der Verwaltungsgerichtshof das über den Kläger verhängte Aufenthaltsverbot für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Mit Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur vom 20. September 2002 habe der Kläger Haftentschädigung und Schadenersatz geltend gemacht und nach Ablehnung seiner Forderungen eingeklagt. Das Landesgericht Feldkirch (im Folgenden: LG Feldkirch) habe mit Urteil vom 3. September 2003, 8 Cg 321/02m, die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Nach (zugelassener) Revision habe der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH) die Berufungsentscheidung mit Urteil vom 12. Oktober 2004, 1 Ob 286/03w, bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei klar gewesen, dass das über den Kläger verhängte Aufenthaltsverbot keineswegs durchgesetzt werden durfte. Das Fehlverhalten der Fremdenpolizei sei noch krasser gewesen, weil diese nicht einmal die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewartet habe.
3. Dem OGH wirft der Kläger vor, er sei wegen denkunmöglicher Annahme der Verjährung gar nicht zum materiellen Kern vorgestoßen. Sodann legt der Kläger dar, wie nach seiner Auffassung die Verjährung korrekt zu rechnen gewesen sei. Für den Ausgang des Verfahrens vor dem OGH sei entscheidend gewesen, ob der Fristenlauf mit der Verhängung der Schubhaft oder erst mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als Schubhaftgrundlage und Schubhafttitel durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. September 1999, zugestellt am 25. Oktober 1999, begonnen hat.
4. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Gegenschrift. In dieser wird der Sachverhalt noch detaillierter wiedergegeben. Soweit dieser für die Entscheidung in der Sache relevant ist, weicht die Darstellung nicht vom Vorbringen des Klägers ab.
Der Bund bestreitet die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs, weil die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen eine Frage der Anwendung des innerstaatlichen Rechtes sei. In der Klage werde nicht dargelegt, gegen welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der OGH verstoßen habe. Auch inhaltlich sei der Anspruch unberechtigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
1. Über den Kläger wurde am 19. November 1996 ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Gegen den Berufungsbescheid erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verband die Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 4. März 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 97/21/0790, zugestellt am 25. Oktober 1999, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß §144 Abs7 iVm Abs4 und §115 Fremdengesetz 1997 die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Der Kläger wurde am 10. November 1997 in Schubhaft genommen und am 27. November 1997 in die Türkei abgeschoben.
3. Der Kläger richtete am 20. September 2002 per Telefax ein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur, in dem er den Bund aufforderte, den Betrag von € 12.700,-- anzuerkennen. Nach Ablehnung des Anspruches machte er mit der beim LG Feldkirch zunächst mit Fax am 20. Dezember 2002 und dann im Original am 23. Dezember 2002 eingegangenen Klage Schadenersatz wegen "Vollstreckung eines nicht endgültigen und später aufgehobenen Aufenthaltsverbots einen Vermögensschaden in Höhe von € 12.700,--" geltend. Das Leistungsbegehren wurde mit dem Begehren verbunden, festzustellen "dass die vom Kläger erlittene Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes insbesondere durch Schubhaft und Abschiebung" rechtswidrig gewesen sei.
Das LG Feldkirch wies beide Begehren mit Urteil vom 26. März 2003, 8 Cg 321/02m, wegen eingetretener Verjährung ab. Das OLG Innsbruck gab mit Urteil vom 3. September 2003, 3 R 94/03b, der Berufung keine Folge. Der OGH gab mit Urteil vom 12. Oktober 2004, 1 Ob 286/03w, der Revision keine Folge. Er begründete dies wie folgt:
"Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist der auch durch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr abwendbare Schaden mit Beginn des Freiheitsentzugs am 10. 11. 1997 eingetreten. Der bereits damals rechtskundig vertretene und somit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung sachverständig beratene Kläger hätte aufgrund des bereits am 14. 7. 1997 kundgemachten Fremdengesetzes 1997 die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens, das von ihm im Vollzug der Schubhaft trotz geänderter Gesetzeslage gesehen wird, erkennen können, sodass mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend darauf verwiesen, dass für den Kläger selbst unter der Annahme, die erforderliche Kenntnis habe er erst zu einem Zeitpunkt knapp nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erlangt, für den Kläger nichts gewonnen wäre.
Mit dem in der Revision ins Treffen geführten Argument, erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei völlige Gewissheit über die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens geschaffen worden, verkennt der Kläger die ständige Rechtsprechung, der Geschädigte dürfe mit der Klagsführung nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt vielmehr, sobald der Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt (1 Ob 151/00p). Der Kläger ist auch nicht im Recht, soweit er ausführt, um überhaupt einen Amtshaftungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, bedürfe es vorerst der Aufhebung des inkriminierten Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof, weil der Bescheid bis dahin auch für die Gerichte Bindungswirkung entfalte. Er übersieht nämlich damit die gerade diesen Fall betreffende Bestimmung des §11 Abs1 AHG, nach der das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art131 Abs2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren hat, wenn es selbst den Bescheid für rechtswidrig hält. Bindungsfragen stellen sich daher im Amtshaftungsprozess nicht, weil sie durch §11 Abs1 AHG eigenständig und für dieses Verfahren abschließend gelöst sind. Schon nach dem Wesen der Amtshaftung kann eine Bindung an verwaltungsbehördliche Akte bei der Beurteilung deren Rechtswidrigkeit nicht bestehen, und zwar gleichgültig, in welcher Form der Verwaltungsakt gesetzt wurde und ob er der Rechtskraft teilhaftig sein kann oder sogar bereits rechtskräftig ist (Schragel AHG Rz 264). Wäre die vom Kläger vertretene Rechtsansicht zutreffend, hätte §11 Abs1 AHG keinen Anwendungsbereich. Mit seiner in der Revision aufgestellten 'unwiderlegbaren These', es müsse zulässig sein, zunächst die definitive Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines problematischen Rechtsaktes abzuwarten, ist der Kläger nicht nur auf die bereits ausführlich dargestellte Rechtsprechung zu verweisen, sondern auch auf den ersten Satz des §6 Abs1 AHG, der nicht nur die dreijährige Verjährungsfrist normiert, sondern auch deren Ablauf bis ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung hemmt. Auch diese Bestimmung wäre weitestgehend sinnentleert, wollte man der Ansicht des Klägers folgen, die Verjährungsfrist beginne ohnedies erst nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu laufen.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auch darauf, dass Österreich Art9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Ausländerpolizeirichtlinie 1), vom 25. Februar 1964 nicht umgesetzt habe und der Kläger somit richtlinienwidrig um die Möglichkeit gebracht worden sei, sich vor einer unabhängigen Stelle im Sinne der genannten Bestimmung zu verteidigen. Er macht damit einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch aufgrund legislativen Unrechts geltend, auf welchen - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat - die Bestimmungen des AHG soweit analog anzuwenden sind, als sie weder im prozessualen noch im materiellen Bereich
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen (1 Ob 146/00b =
SZ 73/123 = JBl 201, 181 = RdW 2001, 18 = ecolex 2001, 100 = ZVR
2001, 122). Der Europäische Gerichtshof hat in Abkehr von der vereinzelt gebliebenen (Stix-Hackl, Ausgewählte Aspekte des Rechtsschutzes, AnwBl 2000, 461; Dossi, Geltendmachung der EU-Staatshaftung in Österreich ecolex 2000, 337; Arnold, Getränkesteuer, ecolex 1998, 424). Entscheidung Rs C-208/90 , Emmott, bereits mehrfach ausgesprochen, dass es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedsstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehre, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschafrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Rs C-114/95 , Texaco, EuGHSlg 1997 I-04263; Rs C188/95 , Fantask, EuGHSlg 1997 I 06783; Rs C228/96 , Aprile Srl, EuGHSlg 1998 I- 07141). In der letztgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof neuerlich betont, durch die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit werde der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt und unter diesem Gesichtspunkt sei eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren als angemessen zu beurteilen, soweit diese Modalitäten nicht nur für die auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klage gelten. Die Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität betonte der Europäische Gerichtshof auch in seiner Entscheidung Rs C261/95 , Palmisani, EuGHSlg 1997 I-04025, indem er dort ausführte, die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen sei ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Erfordernis vereinbar, dass die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegten Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Frist nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die streitige Frist auch den Grundsatz wahre, dass die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für den Ersatz der Schäden, die den Bürgern durch einem Mitgliedsstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen.
Der Revisionswerber, der die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des AHG auf Staatshaftungsansprüche gar nicht bestreitet, vermag seine Behauptung, die Urteile der Vorinstanzen führten zu einer ungünstigeren Behandlung der gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche als nach nationalem Recht, nicht weiter zu begründen. Tatsächlich erfolgte auch keine Differenzierung in dem vom Kläger vermuteten Sinn, sondern die Vorinstanzen haben auch hier die bereits dargestellten Grundsätze des nationalen Verjährungsrechts angewendet.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in einem Staatshaftungsverfahren - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten Entscheidung des OGH zu überprüfen. Er ist nur berufen zu beurteilen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt.
Im Gemeinschaftsrecht bleibt ungeregelt, wann Staatshaftungsansprüche verjähren. Soweit es aber auf dem Gebiet des Schadenersatzes keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates, die Kriterien festzulegen, anhand derer der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen, als bei entsprechenden Ansprüchen, die auf nationales Recht gestützt sind. Auch dürfen sie keinesfalls so gestaltet sein, dass die Entschädigung unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Zu den im Gemeinschaftsrecht ungeregelten Materien zählt auch die Bemessung der Verjährungsfrist. Auch die Verjährungsfrist für Staatshaftungsansprüche darf nicht ungünstiger sein, als jene für vergleichbare Ansprüche nach nationalem Recht.
Vergleichbare Ansprüche in diesem Sinn sind Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG). Der OGH wandte für die Bemessung der Verjährungsfrist §6 AHG an, also eine Bestimmung, die für jene, die Staatshaftungsansprüche geltend machen, nicht ungünstiger ist als für Kläger im Amtshaftungsverfahren.
Es ist daher schon aus diesem Grund kein Verstoß des OGH gegen Gemeinschaftsrecht zu erkennen.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit von den Behauptungen in der Klage aus. Der Kläger behauptet, dass der OGH mit dem genannten Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Dass diese Behauptung - wie oben dargestellt - letztlich rechtlich nicht fundiert ist, ändert nichts an der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Die Klage war daher nicht zurück-, sondern abzuweisen.
3. Die der beklagten Partei gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RATG, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, auszumessen. In den zugesprochenen Kosten sind 100 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG; vgl. VfGH vom 7. Juni 2005, A18/04) enthalten.
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