VwGH Ra 2025/06/0014

VwGHRa 2025/06/001412.2.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. K H in T, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. September 2024, LVwG‑2024/36/0009‑7, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ehrwald; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060014.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2023, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benutzung eines näher bezeichneten Wohnhauses als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3891/2024‑62, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung von Freizeitwohnsitzen (vgl. VfSlg. 14.679/1996, 17.976/2006) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

3 In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf „Einhaltung der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes, Einhaltung der Verfahrensvorschriften, Anwendungsvorrang des EU‑Rechtes gegenüber dem innerstaatlichen Recht, Einhaltung der Bestimmungen TBO und der Bestimmungen des TROG zur Definition des Freizeitwohnsitzes, Ausübung seines Fruchtgenussrechtes, Durchführung von Arbeiten auf der Liegenschaft“ verletzt.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).

5 Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass weder ein abstraktes Recht auf „Einhaltung der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes“ oder „Einhaltung der Verfahrensvorschriften“ noch ein abstraktes Recht auf „Einhaltung der Bestimmungen TBO und der Bestimmungen des TROG zur Definition des Freizeitwohnsitzes“ besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell‑rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, oder VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070, jeweils mwN). Gleiches gilt für das behauptete Recht auf „Anwendungsvorrang des EU-Rechtes gegenüber dem innerstaatlichen Recht“, mit dem kein sich aus unionsrechtlichen Bestimmungen allenfalls ergebendes subjektives Recht dargetan wird (vgl. VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, mwN).

6 Durch das angefochtene Erkenntnis, welches die Untersagung der weiteren Benützung eines näher bezeichneten Wohnhauses als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber ebensowenig in seinen geltend gemachten Rechten auf „Ausübung seines Fruchtgenussrechtes“ und auf „Durchführung von Arbeiten auf der Liegenschaft“ verletzt sein, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis über solche Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0104, mwN).

7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Bei diesem Ergebnis war der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht nachzukommen.

Wien, am 12. Februar 2025

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