VwGH Ra 2018/02/0104

VwGHRa 2018/02/01044.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in P, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Jänner 2018, Zl. LVwG-301683/13/Kl/TK, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

ASchG 1994;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020104.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des ASchG für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, mit einer Modifikation des Spruchs als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.

2 In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht "auf Durchführung von Arbeiten nach dem ASchG" verletzt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.

Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085).

5 Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Bestrafung nach dem ASchG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht "auf Durchführung von Arbeiten nach dem ASchG" nicht verletzt sein, weil mit diesem Erkenntnis über ein solches Recht nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH 22.4.2015, 2013/10/0257).

6 Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

7 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2018

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