BauO Tir §46 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.0009.7
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 28.11.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 12.11.2015 hat Herr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) das Gst .*** KG W samt dem darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Wohngebäude mit der Adresse 3, **** W, erworben und mit Übergabevertrag vom 03.12.2015 an seine Kinder CC und DD übergeben und wurde ua für den Beschwerdeführer ein Fruchtgenussrecht eingeräumt.
Zur Ermittlung der Art der Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft erging an die (Mit)Eigentümerin CC von der belangten Behörde das Schreiben vom 08.02.2021.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (Vater der Eigentümerin CC) das Schreiben vom 22.01.2022 ein. Darin wird - unter Anschluss zahlreicher Beilagen - ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass - wie bereits der Landeshauptmannschaft (gemeint wohl: Bezirkshauptmannschaft) X mitgeteilt wurde, seine Kinder teilweise im Ausland leben und er aufgrund des eingeräumten Fruchtgenussrechtes das Objekt bewohne.
Weiters wurde von CC und DD, den ebenfalls anwaltlich vertretenen Kindern des Beschwerdeführers, die Stellungnahme vom 17.03.2021 eingebracht.
Darin wird ua ausgeführt, dass sie das verfahrensgegenständlich Objekt nicht mehr bewohnen, sondern ihr Vater, dieser allerdings nicht das ganze Jahr. Sie seien nur gelegentlich in W, um ihren Vater dort zu besuchen.
Wegen des Verdacht der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz wurde CC mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2021, als (Mit)Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde nach mehrmaliger Fristerstreckung dann die Stellungnahme vom 09.08.2021 samt Unterlagen eingebracht, darunter ua auch der Fragebogen im Ermittlungsverfahren bei Verdacht der rechtswidrigen Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz - dieser ausgefüllt vom Beschwerdeführer.
Darin wird ua auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Vorruhestand sei und zwei bis dreimal die Woche bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei, um für seine Kinder den Rasen zu mähen und das Haus in Ordnung zu halten und nach dem Rechten zu schauen. Derzeit sei er damit beschäftigt eine neue Heizung und neue Bäder einzubauen. Freizeitaktivitäten entfalte er keine, im Sinne der „Playboy-Richtlinie“ der EU sei er aber berechtigt in W aufhältig zu sein.
Im angeschlossenen handschriftlich ausgefüllten Fragebogen wurde vom Beschwerdeführer zur Frage der Dauer des Aufenthaltes in und außerhalb Österreichs Folgendes ausgeführt: „unterschiedlich, mal mehr in Österreich mal in Y“. Er ist als Zahnarzt tätig und seine jetzige Ehefrau ist ärztliche Gutachterin. Als gemeldeten Wohnsitz wurde eine Adresse in Z Y angeführt und angegeben, dass mehrere Fahrzeuge in Eigentum seiner Familie in U zugelassen sind.
In weiterer Folge wurden im Auftrag der belangten Behörde Kontrollen beim gegenständlichen Gebäude am 30.09.2022, 06.11.2022, 18.11.2022, 25.04.2023, 06.05.2023 und 28.05.2023 Kontrollen durchgeführt und wurde dabei niemals jemand angetroffen. Bei diesen Kontrollen wurden Lichtbilder angefertigt und jeweils detaillierte schriftliche Berichte der Wahrnehmungen des Kontrollorgans erstattet.
Zu den Ermittlungsergebnissen wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.07.2023 Parteiengehör gewahrt und wurde dazu vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 21.07.2023 eingebracht. Darin wird zusammengefasst ua auch ausgeführt, dass die durchgeführten Erhebungen nicht repräsentativ seien und liege kein Beweis vor, dass der Beschwerdeführer das Objekt iSd Legaldefinition eines Freizeitwohnsitzes nutze.
In weiterer Folge sind dann nochmals Kontrollen durchgeführt worden, so am 12.08.2023 17.08.2023, 19.08.2023, 22.08.2023 und am 03.09.2023. Auch bei keiner dieser Kontrollen wurde jemand angetroffen. Aus den Berichten dieser Kontrollen ergibt sich ua auch, das am Donnerstag, den 17.08.2023 Licht im Wohnzimmer (Stehlampe) brannte, und diese am folgenden Samstag (19.08.2023) ebenfalls brannte.
Weiters wurden von der belangten Behörde die Ausgabe der Mülletiketten für den Restmüll für die Jahre 2021, 2022 und 2023 erhoben.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 28.11.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Wohnhauses auf Gst .*** KG W, mit der Adresse Adresse 3, **** W, als Freizeitwohnsitz untersagt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20.12.2023 wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:
Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.09.2020 im Ruhestand und erhalte eine Alterspension. Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausreichendes Einkommen samt Sozialversicherungsschutz. Beim gegenständlichen Objekt, das jeweils im Hälfteeigentum seiner beiden Kinder CC und DD stehe, sei zugunsten des Beschwerdeführers ua ein Fruchtgenussrecht einverleibt. Die belangte Behörde gehe in grober Verkennung der Rechtslage davon aus, dass das gegenständliche Objekt vom Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Der belangten Behörde sei es aufgrund dieser Rechtsausführungen verwehrt, aus dem Umstand einer fehlenden Hauptwohnsitznutzung in einem zwingenden Gegenschluss damit von einer Nutzung des Objektes durch den Beschwerdeführer als jedenfalls zu Freizeitwohnsitzzwecken auszugehen. Das Kontrollorgan habe in all den Jahren den Beschwerdeführer nie angetroffen, als er sich auf Urlaub, während der Ferien, während eines Urlaubswochenendes oder sonst ausschließlich zu Erholungszwecken dort aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer halte sich mittlerweile fast nie vor Ort auf. Dies sei auch der Grund, weshalb er an der gegenständlichen Adresse auch nicht mehr gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe zB in den letzten 6 Monaten kein einziges Mal in W genächtigt. Wenn er sich dort aufhalte, dann immer nur kurzzeitig, um sich - im Auftrag seiner Kinder - um die Liegenschaft zu kümmern und das Objekt zu erhalten und sei dies nicht Urlaub oder Erholung, sondern als Arbeitseinsatz zu qualifizieren. Die Erhaltungsarbeiten am Objekt würden ausschließlich vom Beschwerdeführer durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe daher vor Ort auch keinen Wohnsitz. Die Verhängung eines Benützungsverbotes sei weder notwendig, noch sei es verhältnismäßig, weil überschießend. Zudem verstoße das verhängte Benützungsverbot gegen die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten („Playboyrichtlinie“) und sei ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK gegeben sowie eine Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art 5 StGG und Art. 1 1.ZPMRK. Sollte der Beschwerde keine Folge gegeben werden, führe dies zum völlig absurden/grotesken Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht um das im Eigentum seiner Kinder befindliche Wohnobjekt kümmern darf, dies im Sinne der elterlichen Beistandspflicht. Daneben werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, seine Kinder bzw seine Familie vor Ort zu besuchen.
Am 02.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie Vertretern der belangten Behörde statt. Dabei wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab dabei jeweils mit näheren Ausführungen ua zusammengefasst ergänzend an, dass er seit 2023 in einer Praxisgemeinschaft in V als Zahnarzt tätig ist, dies ua gemeinsam mit seiner Tochter (Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft) und seiner früheren Ehefrau.
Er betonte nochmals, dass er nur als Art „Hausmeister“ für seine Kinder bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nach dem rechten sehe, den Rasen mähe usw und dort schon seit langen nicht mehr übernachtet hat.
Weiters wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 11.07.2024 samt zahlreichen Beilagen eingebracht.
Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.07.2024 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht mehr erstattet.
II. Beweiswürdigung:
Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Insbesondere aus den durchgeführten Kontrollen und weiteren Ermittlungen der belangten Behörde sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=43/2022&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True in der hier maßgeblichen Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=62/2022&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True :
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“
Tiroler Bauordnung 2022, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=43/2022&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True in der hier maßgeblichen Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=62/2022&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True :
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
IV. Erwägungen:
1. Soweit in der Stellungnahme vom 17.03.2021 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt lange vor Inkrafttreten der Freizeitwohnsitzbestimmungen erworben und im Rahmen dessen erster Ehe benutzt und dann schenkungsweise seinen Kindern übergeben hat, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat erst mit Kaufvertrag vom 12.11.2015 das verfahrensgegenständliche Grundstück samt dem darauf befindlichen Wohngebäude erworben und mit Übergabevertrag vom 03.12.2015 an seine Kinder CC und DD übergeben und wurde für den Beschwerdeführer ein Fruchtgenussrecht eingeräumt.
Bestimmungen zur Beschränkung der Freizeitwohnsitze in Tirol bestehen seit den 1990er Jahren.
2. Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz und führt der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme vom 11.07.2024 auch selbst aus, weshalb darauf nicht weiter im Detail einzugehen war.
3. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
4. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
5. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw eine künftig beabsichtigte Nutzung (zB später in der Pension) nicht abzustellen, sondern die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung wesentlich ist.
6. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
7. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
8. In der Stellungnahme der beiden Eigentümer (CC und DD, erwachsene Kinder des Beschwerdeführers) vom 17.03.2021 wurde ua ausgeführt, dass sie das verfahrensgegenständlich Objekt nicht mehr bewohnten, sondern ihr Vater, dieser allerdings nicht das ganze Jahr.
Im handschriftlich ausgefüllten Fragebogen wurde vom Beschwerdeführer (unterfertig am 27.04.2021) zur Frage der Dauer des Aufenthaltes in und außerhalb Österreichs Folgendes ausgeführt: „unterschiedlich, mal mehr in Österreich mal in Y“.
In der Stellungnahme vom 09.08.2021 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in Vorruhestand sei und zwei bis dreimal die Woche bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei, um für seine Kinder den Rasen zu mähen und das Haus in Ordnung zu halten und nach dem Rechten zu schauen. Derzeit sei er damit beschäftigt eine neue Heizung und neue Bäder einzubauen.
Nunmehr bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich ca seit dem Jahr 2022 der Sachverhalt grundlegend geändert habe. Er führe dort nur „Hausmeistertätigkeiten“ aus, mähe den Rasen, schaue nach dem Rechten und pflege das Grab der Voreigentümerin und könnten sämtliche Tätigkeiten von seinem Wohnort in Y aus gemacht werden, sodass er daher seit geraumer Zeit nicht mehr im gegenständlichen Objekt übernachte.
9. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass bei keiner der insgesamt 11 Kontrollen über einen längeren Zeitraum der Beschwerdeführer oder sonst jemand im gegenständlichen Gebäude angetroffen wurde.
Als gemeldeten Wohnsitz wurde vom Beschwerdeführer die Adresse in Z Y angeführt, und wurde angegeben, dass in U mehrere Fahrzeuge zugelassen sind.
10. Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in W liegt, sondern zweifelsfrei in Y, wo auch seine jetzige Ehefrau und seine beiden Kinder leben.
Seine mit ihm in Y im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau ist beruflich im Ausmaß von 40 Wochenstunden zur Erstellung medizinischer Gutachten für den medizinischen Dienst tätig.
In W in Tirol hat der Beschwerdeführer keine familiären, oder engere soziale Bindungen vorgebracht.
11. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit hat sich aus der Internet Recherche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, als auch aus den dazu erfolgten Befragungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung zusammengefasst ergeben, dass der Beschwerdeführer als Zahnarzt seit dem Jahr 2023 in einer Praxisgemeinschaft gemeinsam mit seiner Tochter und seiner früheren Ehefrau in V tätig ist. Er unterstützt dort seine Tochter beim Aufbau der Praxis. Anteile oder dergleichen besitzt er an dieser Firma nicht.
Er hat nach eigenen Angaben flexible Arbeitszeiten und werden jeweils am Wochenende die Termine für die kommende Woche durchgeschaut. Es ergibt sich dann jeweils welche Patienten von ihm sind, ob es zum Teil schwierige Fälle sind bzw Patienten, die ausdrücklich ihn als Arzt wünschen bzw solche, wo er dazukommt, um seine Tochter vorzustellen, die die Patienten dann künftig übernehmen wird. Geplant wäre, dass er sich in zwei Jahren dann ganz aus der Praxis zurückziehen kann.
12. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr zusammengefasst geltend macht, dass er sich mittlerweile fast nie vor Ort aufhalte und wenn doch, dann immer nur kurzzeitig für „Hausmeisterdienste“, um sich - auch im Auftrag seiner Kinder - um die Liegenschaft zu kümmern und das Objekt zu erhalten und dies nicht Urlaub oder Erholung, sondern als Arbeitseinsatz zu qualifizieren sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Entfernung zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Y und dem verfahrensgegenständlichen Gebäude beträgt an Fahrzeit ca etwas mehr als 1 Stunde mit dem Auto.
Wie aus den Lichtbildern der Kontrolle ersichtlich, macht das verfahrensgegenständliche Gebäude und Grundstück einen sehr gepflegten Eindruck und wird vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebracht, dass die Arbeiten alle von ihm selbst durchgeführt werden.
13. Auf Frage welche Arbeiten der Beschwerdeführer konkret am gegenständlichen Objekt durchführt, teilte er in der Verhandlung mit, dass er eigentlich alles macht. Er schaut nach dem Garten, dort wird Rasen gemäht, die Büsche geschnitten usw, da dies ein guter Ausgleich für ihn ist. Außerdem ist es so, dass er, wenn seine Frau arbeitet, sonst „eh nur daheim herumsitzt“.
Aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung und des von ihm gewonnenen Eindrucks, hat sich für das erkennende Gericht zusammengefasst ergeben, dass die Arbeiten an Haus und Garten nicht nur im Rahmen einer Pflichterfüllung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Instandhaltung und Pflege erfolgen, sondern die dort verrichteten Tätigkeiten - auch wenn seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass diese zT anstrengend sein können - sowie die dort regelmäßig (zT mehrmals die Woche) verbrachte Zeit für den Beschwerdeführer als Erholung betrachtet wird (arg: „… guter Ausgleich …“, … sonst eh nur daheim herumsitzt …“).
Auch der vom Beschwerdeführer selbst geschilderte besondere Bezug zur gegenständlichen Liegenschaft bereits seit seiner Jugend und die persönliche Verbindung mit der Familie der Voreigentümer zeigte ebenfalls, dass der Beschwerdeführer sich dort gerne aufhält.
Da - im Zuge eines Sanierungsfalls - nun im gegenständlichen Gebäude neue Bäder gemacht wurden, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch anzunehmen, dass man nach getaner Arbeit nicht sofort zurückfährt, sondern sich dort noch frisch macht, etwas jausnet, oder auch sonst während der Tätigkeiten eine Pause macht bzw die Sanitärräume nutzt, usw.
14. Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Wasserverbrauch ergibt sich, dass dieser im Beitragszeitraum 01.11.2022 bis 13.09.2023 gleich hoch war wie im Jahr davor und zeigt sich darin keine Änderung des Sachverhalts, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde und konnte dieser gleichbleibende Verbrauch von ihm auch sonst nicht erklärt werden.
Dieser Wasserverbrauch lässt sich - auch wenn das Haus und der Garten auf den im Akt einliegenden Lichtbildern einen gepflegten Eindruckt macht - nicht mit bloßen Gartenarbeiten und Instandsetzungsmaßnahmen erklären.
15. Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgeführt, dass im Haus zB unlängst ein Schlafzimmer neu hergerichtet wurde.
Entgegen der glaubhaft vorgebrachten Erforderlichkeit der Baderneuerung, zeigt diese Maßnahme allerdings, dass der Beschwerdeführer nicht nur zwingend erforderliche Arbeiten im Haus und Garten macht („Hausmeistertätigkeit“), sondern er dort auch andere Arbeiten selbst durchführt und dies - wenn auch anstrengend - für ihn wohl einen erholsamen Ausgleich darstellt. Würde er sich doch sonst - aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks - dafür entsprechender Firmen, Helfer usw bedienen.
16. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr mehrfach vorbringt, dass er schon länger nicht mehr im gegenständliche Objekt übernachtet hat, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze ua Gebäude, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Im Gegensatz zB zum Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, wo gemäß § 3 Abs 1 lit b hinsichtlich der Freizeitwohnsitzpauschale nur Nächtigungen im Freizeitwohnsitz im Rahmen des Tourismus eine Abgabenschuld nach diesem Gesetz begründen, ist nach der Legaldefinition des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 eine Nächtigung im gegenständlichen Objekt nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes.
So werden zB auch aus früherer landwirtschaftlicher Nutzung entstandene zulässige Freizeitwohnsitze in Tirol (vormalige Kochhütte, usw) von den Eigentümern, die im Nahbereich ihren Hauptwohnsitz haben, aufgrund des höheren Komforts am Hauptwohnsitz, vielfach auch nur während des Tages zu Erholungszwecken verwendet.
Nach der Legaldefinition des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 ist eine Nächtigung im gegenständlichen Objekt sohin nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes, und konnte dem diesbezüglichen Vorbringen daher im konkreten gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukommen.
17. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung eindeutig ergeben, dass ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Y gegeben ist.
Der verfahrensgegenständliche Wohnsitz in W dient dem Beschwerdeführers auch nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses.
Die in W verbrachte Zeit geht über das unbedingt notwendige Maß für die Pflege und Instandhaltung von Haus und Garten weit hinaus (zB mehrmals die Woche in W, selbst vorgenommener Möbelaufbau für ein neues Schlafzimmer, usw) und dient der Aufenthalt dort - soweit dies seine berufliche Tätigkeit als Zahnarzt in V zeitlich erlaubt - seinem ganz persönlichen Erholungszweck.
Aus dem unverändert gebliebenen Wasserverbrauch ergibt sich im Übrigen auch keine Bestätigung des vorgebrachten geänderten Sachverhalts und konnte der geringe Umfang der Müllentsorgung in der Gemeinde W zu keinem anderen Ergebnis führen.
18. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das behördliche und verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur wie vorgebracht bloß notwendige Hausmeistertätigkeiten durchführt, sondern sehr wohl eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben war und daher die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz von der Baubehörde zu Recht ergangen ist.
19. Die Höchstgerichte waren aufgrund der bereits seit den 1990er Jahren in Tirol bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz mit dieser Thematik vielfach befasst.
Dazu kann insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen ua auch die europarechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
Es konnte daher auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Bedenken keine Berechtigung zukommen.
20. Es war daher aufgrund vorstehender Erwägungen die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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