European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060066.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2023, mit welchem ihr nach § 4 VVG aufgetragen worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der mit näher bezeichnetem Bescheid angeordneten Ersatzvornahme einen Betrag in der Höhe von € 21.654,‑ gegen nachträgliche Verrechnung bis 20. August 2023 zu hinterlegen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter Punkt IV. zum Revisionspunkt ausführt, sie sei durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Norm des § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 verletzt.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, mwN).
5 Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0029, mwN).
6 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
7 Darüber hinaus wird zum Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bemerkt, dass die Revisionswerberin der die Abweisung ihrer Beschwerde tragenden Alternativbegründung ‑ wonach im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Versagung der nachträglichen Baubewilligung feststehe, dass die in Rede stehende bauliche Anlage nicht bewilligt werden könne, weshalb das nunmehr gegenständliche Baubewilligungsverfahren, welchem ein lediglich geringfügig geändertes Bauansuchen zugrunde liege, die Vollstreckung nicht mehr verhindern könne ‑ nicht entgegentritt und insoweit somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
Wien, am 10. Juni 2024
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