VwGH Ra 2017/11/0035

VwGHRa 2017/11/003510.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der DDr. C W in W, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Spitalmühlgasse 16/3, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 5. Dezember 2016,

1) Zl. VGW-162/006/13449/2015-3 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/11/0035), betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien),

und

2) Zl. VGW-162/006/8267/2016-6 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/11/0036), betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien gegenüber der Revisionswerberin die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 223,28 fest und stellte - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 0,00 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 223,28 fest. Gleichzeitig wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 65,67 festgesetzt (diese erhöhe sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 3,75) und - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 0,00 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 69,42 festgestellt. Die Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt EUR 292,70 wurde der Revisionswerberin zur Zahlung binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Nach diesem Zeitpunkt würden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet.

2 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Betrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 2.823,96 fest und stellte - ausgehend von bereits entrichteten vorläufigen Fondsbeiträgen für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 0,00 - einen Beitragsrückstand von EUR 2.823,96 fest. Dieser Beitragsrückstand wurde der Revisionswerberin zur Zahlung binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Nach diesem Zeitpunkt würden Verzugszinsen gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung verrechnet.

3 1.2. Mit den nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin ab. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht begründete seine Erkenntnisse im Wesentlichen wie folgt:

5 Es stehe fest, dass die Revisionswerberin laut Einkommenssteuerbescheid für 2011 neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit durch ihre Tätigkeit im Krankenhaus Hietzing erzielt habe.

6 Nach der Stellenbeschreibung des Wiener Krankenanstaltenverbundes (KAV) habe es sich bei dem Dienstposten der Revisionswerberin als Fortbildungsbeauftragte im maßgeblichen Zeitraum laut Stellenplan um einen ärztlichen Dienstposten gehandelt. Bewerber hätten nur Ärzte mit "jus practicandi" sein können. Laut Anforderungsprofil sei neben anderen Fähigkeiten ein ausgereiftes und aktuelles medizinisches Wissen gefordert gewesen. Darüber hinaus sollte die Aus- und Fortbildung der Turnusärzte koordiniert werden, ein Fortbildungskonzept erstellt und evaluiert werden.

7 Schon auf Grund der Stellenbeschreibung stehe fest, dass die Tätigkeit als Fortbildungsbeauftragter nur von einem Arzt durchgeführt werden könne, weil nur ein Arzt das geforderte Anforderungsprofil erfülle. Der administrative Aufwand, der mit dieser Tätigkeit verbunden sei, sei für die Beurteilung der ärztlichen Tätigkeit nicht von Belang. Somit handle es sich bei den vom Krankenhaus Hietzing bezogenen unselbstständigen Einkünften der Revisionswerberin um Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Behörde habe daher zutreffend das gesamte Einkommen der Revisionswerberin als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlage bzw. des Beitrags zum Wohlfahrtsfond herangezogen.

8 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

11 2.2. Zur Zulässigkeit der Revisionen macht die Revisionswerberin jeweils geltend, es bedürfe der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu § 2 des Ärztegesetzes 1998 beurteilend die konkrete Situation der Revisionswerberin fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht beantwortet werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die in der Revision dargestellten Tätigkeiten der Revisionswerberin verwiesen. Es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob diese als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 anzusehen seien. Die Lösung dieser Rechtsfrage sei nicht nur für den vorliegenden Fall von Bedeutung, sondern für sämtliche Mediziner in analogen Dienstverhältnissen. Es müsse zur Sicherheit eine eindeutige Judikatur geschaffen werden, was konkret als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei.

12 2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ihre Behandlung von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:

13 2.3.1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0015, sowie vom 11. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0027), sodass Verweisen der Revisionswerberin auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist. Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher fehlt, ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, und vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Zl. Ra 2016/11/0115). Auch mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 2 ÄrzteG 1998) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Zl. Ra 2014/04/0006).

14 2.3.2. Gemäß ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Revisionswerberin im relevanten Zeitraum im Krankenhaus Hietzing unter anderem bei der Konzepterstellung eines sog. Logbuches für die Ärzteausbildung, welches der "Optimierung der Ausbildung der nachkommenden Kollegen" diene, mitgearbeitet. Beim Krankenhaus Hietzing handelt es sich zweifelsfrei um eine Krankenanstalt, die gegenüber Patienten ärztliche Leistungen erbringt. Vor diesem Hintergrund der Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung und des Umstands, dass die Revisionswerberin als Ärztin auf einer ärztlichen Planstelle aufgenommen wurde, ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zur Qualifikation einer von einer Ärztin in einer Krankenanstalt erbrachten Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, dessen Überlegungen nach dem hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039, auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge der Ärztekammer für Wien maßgeblich sind, und das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051) abgewichen wäre.

15 2.4. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die - aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen - Revisionen zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2017

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