VwGH Ra 2016/12/0071

VwGHRa 2016/12/007127.4.2017

Rechtssatz

Das "Interesse der Raschheit" in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 bedeutet, erfolgt im Anschluss an eine Zurückverweisung die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (lediglich) "gleich schnell" wie im gedachten Fall einer Ermittlung durch das VwG, so verlangt das "Interesse der Raschheit", welches auf die Raschheit der Erzielung einer endgültigen Entscheidung in der "Sache" Bezug nimmt, gerade keine Zurückverweisung, sondern eine Entscheidung in der "Sache" durch das VwG. Dies folgt einerseits daraus, dass schon die Ausfertigung und Zustellung sowie eine allenfalls erfolgende Bekämpfung eines zurückverweisenden Beschlusses einen entsprechenden Zeitverlust mit sich bringen, andererseits aber auch daraus, dass eine folgende Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der "Sache" unter Umständen neuerlich gerichtlich überprüft werden müsste. Umso mehr gilt, dass die im Fall des Nichtvorliegens einer Konstellation nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nach der Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 anzulegenden Anforderungen im Verfahren über einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG 1984 offenkundig nicht erfüllt sind. In diesem Verfahren besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch der Partei auf Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung (vgl. E 20. Februar 2002, 98/12/0410; E 20. Dezember 2005, 2005/12/0058; E 21. Dezember 2011, 2011/12/0077).

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

 

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LDG 1984 §12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_2016120071_20170427L03

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