OLG Wien 8Ra13/25b

OLG Wien8Ra13/25b26.2.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.BW MBA Michael Choc und Christian Römer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, BA, **, vertreten durch Mag. Barbara Sesser, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singer Straße 17-19, 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 1.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2.8.2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt: 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00013.25B.0226.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. 

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 489,24 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 

 

Der Kläger stand seit 1.9.2023 in einem befristeten Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Er war als Vertragsbediensteter beschäftigt. 

Mit Mitteilung gemäß § 26 VBG vom 4.10.2023 wurde der Kläger über die Feststellung der Vordienstzeiten in Kenntnis gesetzt. Es wurde eine Anrechnung von Vordienstzeiten für den Zivildienst bei der B* in der Länge von 274 Tagen und für die Tätigkeit als Verwaltungspraktikant beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von 121 Tagen anerkannt und im Schreiben ausgeführt: 

Gemäß § 26 Abs 6a VBG können Sie eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend machen.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung beim Dienstgeber gerichtlich geltend zu machen. 

Mit E-Mail versendet am 31.10.2023 forderte der Kläger die beklagte Partei auf, weitere Vordienstzeiten anzurechnen, unter anderem für Zeiten der von ihm absolvierten Gerichtspraxis. 

Am 19.12.2023 übermittelte die beklagte Partei dem Kläger daraufhin eine „Mitteilung über die Feststellung der Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs 3 iVm § 26 Abs 6a VBG“, worin sie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 31.10.2023 weitere Vordienstzeiten anrechnete, nicht aber (mit Begründung) die Zeiten der Gerichtspraxis. Eine weitere Belehrung über Fristen für eine weitere Geltendmachung enthielt diese Mitteilung nicht. 

Mit seiner am 1.5.2024 erstellten und elektronisch eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Zeit, die er als Rechtspraktikant vom 1.6.2016 bis zum 15.12.2016 tätig war, als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bezüglich des am 1.9.2023 begonnenen Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten angerechnet wird. Bei verfassungskonformer Interpretation des Gesetzes sei auch die Gerichtspraxis als Vordienstzeit anzuerkennen. Der Wortlaut in § 26 Abs 6a Z 2 VBG „nach dem Tag der Geltendmachung“ sei so auszulegen, dass die Frist erst einen Tag nach der Geltendmachung beginne. 

Die Beklagte wendete ein, die Sechs-Monats-Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 26 Abs 6a Z 2 VBG habe mit der Geltendmachung der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten durch den Kläger mit E-Mail am 31.10.2023 begonnen und sei daher am 30.4.2024 abgelaufen. Die am 1.5.2024 eingebrachte Klage sei damit nicht rechtzeitig und die gegenständlichen Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Die Gerichtspraxis sei weder einem Verwaltungspraktikum noch einer Berufstätigkeit gleichzuhalten. Es liege kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vor, welches ohne weitere Interpretation daher bei der Vordienstzeitberechnung nicht zu berücksichtigen sei. 

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. 

Es ging dabei von dem auf Seiten 2f festgestellten Sachverhalt aus, der im Wesentlichen eingangs wiedergegeben wurde und auf den im Übrigen verwiesen wird. 

Rechtlich folgerte es, die sechsmonatige Frist zur Einbringung der gegenständlichen Klage habe nach § 26 Abs 6a Z 2 VBG am 31.10.2023 begonnen und nach § 125 Abs 2 ZPO am 30.4.2024 geendet. Fristbeginn sei der „Tag der Geltendmachung“. Das Wort „nach“ umschreibe dabei bloß den Umstand, dass der Lauf der Frist ihrem Beginn (Tag der Geltendmachung) folge. Die neuerliche (in Reaktion auf die Geltendmachung des Klägers geänderte) Mitteilung über die Feststellung der Vordienstzeiten am 19.12.2023 habe die sechsmonatige Frist des § 26 Abs 6a Z 2 VBG nicht erneut ausgelöst. § 26 Abs 6a dritter Satz VBG betreffe die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber. Eine solche Berichtigung habe durch erneute Mitteilung und Hinweis auf die einzuhaltenden Fristen zu erfolgen. Eine solche Berichtigung löse eine neuerliche Frist nach § 26 Abs 6a Z 1 und 2 VBG aus, allerdings sei eine derartige Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber hier nicht erfolgt. Vielmehr sei der Dienstgeber den vom Kläger geltend gemachten Umständen zum Teil gefolgt und habe verschiedene Zeiten der unrichtigen Nichtanrechnung korrigiert. Für die gerichtliche Geltendmachung betreffend jene Zeiten, in denen der Dienstgeber den Argumenten des Klägers nicht gefolgt sei, habe die Klagefrist somit gemäß § 26 Abs 6a Z 2 VBG am 31.10.2023 begonnen, und am 30.4.2024 geendet. Eine neuerliche Frist sei durch die Mitteilung der beklagten Partei am 19.12.2023 nicht ausgelöst worden. Die Zeiten der Gerichtspraxis seien daher nicht als Vordienstzeiten zu berücksichtigen. 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inklusive sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. 

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. 

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Berufungsgründe getrennt darzustellen sind, widrigenfalls Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 17 mwN; RS0041761). Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, haben unbeachtet zu bleiben (RS0041851). 

Weiters ist der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe voranzustellen, dass gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen ist, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0127242, RS0126298). Im vorliegenden Fall hält der Senat die Abhaltung einer Berufungsverhandlung nicht für erforderlich. 

Zu I.: 

1. Der Kläger rügt, dass sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei, da das Erstgericht entschieden habe, dass sein Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis präkludiert und die Klage verspätet eingebracht worden sei. Dadurch sei es ihm verunmöglicht worden zu einer vollständigen Entscheidung über die Geltendmachung seiner Vordienstzeiten zu kommen. 

Das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 83 Abs 2 B-VG beinhaltet das Recht auf Durchführung eines Verfahrens vor der zuständigen Behörde. Diese Bestimmung stellt eine Garantie auf die Einhaltung der gerichtlichen Zuständigkeit dar (RS0053553). Dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien als zuständiges Gericht über den von Kläger geltend gemachten Anspruch entschieden hat, bestreitet auch dieser selbst nicht. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist daher nicht ersichtlich. 

2. Der Kläger sieht auch sein Recht auf ein faires Verfahren und damit Artikel 6 EMRK verletzt. Er sei berufstätig und habe den Schriftsatz der beklagten Partei, in dem erstmals die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Klage in Frage gestellt und eine Präklusion des geltend gemachten Anspruchs eingewandt worden sei, nicht einmal 24 Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhalten. Er sei unvertreten gewesen und habe nicht rechtzeitig Zeit gehabt, entsprechendes Vorbringen zu erstatten und seine Rechtsansicht darzulegen. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, eine Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis feststellen zu lassen. Durch die Annahme, dass der zivilrechtliche Anspruch auf Feststellung der Zeit der Gerichtspraxis als Vordienstzeit präkludiert sei, obwohl ein Aufforderungsverfahren ähnlich dem des AHG laufe, verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. 

Der Kläger bezieht sich auf 8 ObA 10/23p. In dieser Entscheidung erkannte der OGH, dass es sich bei § 26 Abs 6a VBG um keine Schutzvorschrift zugunsten einer erneuten Berechnung durch den Dienstgeber handle. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Vertragsbedienstete mit seiner Klage solange zuwarten müsse, bis der Dienstgeber die Berechnung des Besoldungsdienstalters neuerlich geprüft habe. Der OGH führte aus, dass § 26 Abs 6a VBG sich wesentlich vom ehemals obligatorischen Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG idF BGBl 20/1949, wonach die klagsweise Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur möglich war, wenn der Rechtsträger die Ansprüche nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung anerkannt hat, unterscheidet. Er führte aus, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Anrechnung von Vordienstzeiten in § 26 Abs 6a VBG nicht obligatorisch ist und die Zustellung der Klage deshalb die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Dienstgeber ersetzt. Für die Rechtsansicht des Berufungswerbers lässt sich aus dieser Entscheidung nichts Wesentliches ableiten. 

Gegen den in Artikel 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und das Ergebnis nehmen zu können (RS0074953). 

Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich zieht. Der Nichtigkeitsgrund kann aber schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen (RS0117067 insb. T3). 

Unstrittig hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2.8.2024 die Möglichkeit, sich zum Verspätungs- und Präklusionsvorbringen der beklagten Partei zu äußern. Zu berücksichtigen ist hiebei insbesondere, dass es sich bei der Frage der geltend gemachten Verspätung bzw. Präklusion ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, zu der einerseits kein Tatsachenvorbringen zu erstatten ist, und die andererseits in rechtlicher Hinsicht ohnehin von den Gerichten zu prüfen ist. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Artikel 6 EMRK liegt daher nicht vor. 

3. Der Kläger rügt unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens, dass eine Überraschungsentscheidung vorliege und das Erstgericht gegen § 182a ZPO verstoßen habe. Es sei nicht erörtert worden, dass es sich nach Ansicht des Gerichts bei der Mitteilung vom 19.12.2023 um etwas Anderes als um eine Mitteilung gemäß § 26 Abs 6a erster Satz VBG oder gemäß § 26 Abs 6a dritter Satz VBG handle. Weiters sei nicht erörtert worden, dass während des zur teilweisen Berichtigung führenden Verfahrens eine Frist zur Geltendmachung der geltend gemachten, jedoch schlussendlich doch nicht anerkannten Vordienstzeiten ablaufen könnte. Hätte er ausreichend Zeit gehabt, um sich auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vorzubereiten, hätte er ein entsprechendes Vorbringen erstatten und seine Rechtsansicht darlegen können. 

Inhaltlich macht der Kläger damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Der Rechtsmittelwerber muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 182a Rz 4 mwN). 

Abgesehen davon, dass die Frage der Verspätung der Klage bzw. Präklusion des Anspruchs auf Vordienstzeitanrechnung ohnehin in der mündlichen Verhandlung am 2.8.2024 erörtert wurde, legt der Kläger in der Berufung nicht dar, welches zusätzliche (entscheidungsrelevante) Vorbringen er hätte erstatten wollen. 

Es liegt daher auch kein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor. 

4. Der Kläger regt an, das Berufungsgericht möge dem VfGH die Frage vorlegen, ob die mittels § 26 Abs 6a VBG gesetzte Frist in der Dauer von sechs Monaten zur Geltendmachung des Anspruches auf Feststellung der Vordienstzeiten Artikel 6 EMRK oder dem Recht auf den gesetzlichen Richter widerspricht oder gleichheitswidrig ist und daher die Wortfolge „bis zum Ablauf von sechs Monaten“ in § 26 Abs 6a Z 1 VBG als verfassungswidrig aufzuheben ist. 

Dem Gesetzgeber wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlichen Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. Gesetze sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn man ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend ansieht. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden (9 ObA 110/23a). Die Ausführungen der klagenden Partei geben keinen Anlass, an einer Verfassungsmäßigkeit der von ihr genannten und hier zur Anwendung kommenden Bestimmung zu zweifeln, weshalb von einer Anrufung des VfGH Abstand genommen wird. 

Da weder die vom Berufungswerber angezogenen noch sonstige Nichtigkeitsgründe erkennbar sind, war die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen. 

Zu II.: 

1. In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, die Klage sei nicht verspätet und der Anspruch auf Anrechnung nicht präkludiert, da die Mitteilung vom 19.12.2023 eine Frist in der Dauer von sechs Monaten zur (gerichtlichen) Geltendmachung einer unrichtigen Nichtanrechnung von Vordienstzeiten ausgelöst habe. Die Sechs-Monats-Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der unrichtigen Nichtanrechnung von Vordienstzeiten beginne jeweils mit der Zustellung der letzten Sachentscheidung bezüglich der anzurechnenden Vordienstzeiten zu laufen. Auch eine Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten sei eine Entscheidung über den gesamten Prozessgegenstand, nämlich über die mitgeteilten Vordienstzeiten und eröffne dementsprechend die Geltendmachung jeder unrichtigen Nichtanrechnung. Sowohl Mitteilung, als auch Berichtigung würden damit unabhängig von ihrem materiell-rechtlichen Inhalt die selbe Frist zur gerichtlichen Geltendmachung einer unrichtigen Nichtanrechnung auslösen.

In welcher Form und damit verfahrensrechtlichen Qualität die Dienstgeberin ihre Entscheidung abändere, wenn sie der Geltendmachung durch den/die Vertragsbedienstete:n gemäß § 26 Abs 6a Z 1 VBG nicht (vollständig) folge, regle der Gesetzgeber nicht. Es handle sich um eine planwidrige Lücke. Naheliegend sei, dass die Mitteilung in der selben Form erfolge, und damit die selbe verfahrensrechtliche Qualität habe, wie die ursprüngliche Mitteilung und eine mögliche Berichtigung. Es seien damit keine Gründe ersichtlich, wieso dieser Rechtsakt (Folgemitteilung) keine Fristen zur nochmaligen Geltendmachung gegenüber der Dienstgeberin und damit auch zur gerichtlichen Geltendmachung auslösen sollte. Dass auch eine Folgemitteilung die Frist von sechs Monaten auslöse, entspreche dem Telos des Verfahrens zur Geltendmachung unrichtig angerechneter Vordienstzeiten. Der/die Vertragsbedienstete solle nach einer Mitteilung jeweils sechs Monate Zeit haben, um ihre/seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Auch materiell-rechtlich wäre die Gerichtspraxis als Vordienstzeit anzurechnen gewesen. 

2. Nach § 26 Abs 5 VBG ist die oder der Vertragsbedienstete bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs 2 oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. 

Nach Abs 6a ist die Feststellung nach Abs 5 der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten 

1. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und 

2. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar. 

Zwecks Harmonisierung mit dem Verwaltungsverfahren für Beamtinnen und Beamte und zur Erhöhung der Planbarkeit für den öffentlichen Dienstgeber wurde für Vertragsbedienstete eine Präklusionsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer unrichtigen Nichtanrechnung eingeführt. Schreib- und Rechenfehler sind davon aber nicht betroffen, solche sind stets korrigierbar. Korrespondierend kann auch die Personalstelle nur innerhalb von sechs Monaten Berichtigungen vornehmen, die wiederum in Form einer Mitteilung zu erfolgen haben und neuerlich den Fristenlauf für die Rechtsbehelfe auslösen (Steininger, Vertragsbedienstetengesetz 1948, § 26 Anm. 10). 

Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehenbleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis auf die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RS0008788). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes noch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen. Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbstständig weiter- und zu Ende zu denken (RS0008836). 

Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich eindeutig, dass Ansprüche wegen einer unrichtigen Nichtanrechnung binnen sechs Monaten ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Ebenso hat eine allfällige Klagseinbringung binnen sechs Monaten nach erfolgter Geltendmachung beim Dienstgeber zu erfolgen. Werden diese beiden Fristen (oder eine davon) nicht gewahrt, so geht ein allfälliger Anspruch auf Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten unter. 

Demgegenüber sieht der Gesetzgeber bei einer „Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber“ vor, dass diese nur binnen sechs Monaten ab Zugehen der Mitteilung an den oder die Vertragsbedienstete:n erfolgen kann, wobei eine solche Korrektur den Fristenlauf für die Rechtsbehelfe neuerlich auslöst. Gemeint ist damit offenkundig – im Gegensatz zum Fall des Satzes 2 in Abs 6a – dass der Dienstgeber von sich aus, also ohne Geltendmachung einer unrichtigen Nichtanrechnung von Vordienstzeiten durch den Dienstnehmer, eine unrichtige Anrechnung (zu Gunsten des Dienstnehmers) vornahm. 

Es handelt sich daher beim Schreiben der beklagten Partei vom 19.12.2023 nicht um eine Berichtigung iSd § 26 Abs 6a Satz 3 VBG, wodurch neuerlich die Fristen des § 26 Abs 6a zweiter Satz VBG ausgelöst wurden. Vielmehr hat die schriftliche Geltendmachung durch den Kläger am 31.10.2023 die Frist für die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Nichtanrechnung von Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 6a Satz 2 Z 2 VBG ausgelöst, welche gemäß § 125 Abs 2 ZPO am 30.4.2024 endete. 

Aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze der Interpretation bildet, liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts weder eine planwidrige Lücke vor, noch widerspricht die Regelung dem Telos des Gesetzes. Verwiesen wird dazu neuerlich auf die Ausführungen des OGH in 8 ObA 10/23p, dass es sich bei § 26 Abs 6a VBG um keine Schutzvorschrift zugunsten einer erneuten Berechnung durch den Dienstgeber handelt. 

Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger am 1.5.2024 eingebrachte Klage verspätet war, da die Frist für die gerichtliche Geltendmachung gemäß § 26 Abs 6a Z 2 VBG bereits abgelaufen war. Die geltend gemachten Vordienstzeiten für die Gerichtspraxis sind daher jedenfalls nicht zu berücksichtigen. 

3. Als sekundäre Feststellungsmängel rügt der Kläger, dass nicht festgestellt wurde, dass in der Mitteilung vom 4.10.2023 die Gerichtspraxis nicht erwähnt wurde und daher auch nicht festgestellt wurde, dass eine mitgeteilte Vordienstzeit nicht angerechnet wird. 

Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557). In diesem Sinn kann ergänzend aus Beilage ./1 (Mitteilung vom 4.10.2023) festgestellt werden: „Die Gerichtspraxis wurde in der Mitteilung vom 4.10.2023 nicht erwähnt, ebenso wenig, ob und welche mitgeteilten Vordienstzeiten nicht angerechnet wurden.“ 

Ein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt insofern nicht vor. 

Rechtlich lässt sich aus diesen zusätzlich begehrten Feststellungen für den Rechtsstandpunkt des Klägers aber nichts ableiten. Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 4.10.2023 nur die anrechenbaren Vordienstzeiten festgestellt, wie in § 26 Abs 5 VBG vorgesehen ist. Dass mit dieser Mitteilung damit andere, vom Kläger zuvor mitgeteilte Vordienstzeiten, nicht angerechnet wurden, ist damit offenkundig. Dies ändert nichts an der Anwendbarkeit der in § 26 Abs 6a Z 1 und Z 2 geregelten Fristen und daran, dass die Folgemitteilung über die Anrechnung der Vordienstzeiten vom 19.12.2023 nicht als erstmalige Mitteilung über die anrechenbaren Vordienstzeiten hinsichtlich der Gerichtspraxis zu bewerten ist. 

4. Nachdem die Klagsforderung zutreffend als verspätet erkannt wurde, begründet die vom Kläger gerügte nicht erfolgte Einvernahme des Zeugen und der Parteien zum Beweis für die Nützlichkeit der Zeit der Gerichtspraxis für die Tätigkeit für die Dienstgeberin im Sinne des § 26 VBG weder einen Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, noch einen solchen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO

Nach § 2 Abs 4 Rechtspraktikantengesetz wird durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet. Die – im Rechtspraktikantengesetz geregelte – Gerichtspraxis wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 ersichtlich, bewusst nicht neben der Verwaltungspraxis in § 26 Abs 3 VBG angeführt (8 ObA 38/23f). Im System des Besoldungsdienstalters, welches das frühere System des Vorrückungsstichtags ersetzt, werden keinerlei Ausbildungszeiten mehr angerechnet. Vielmehr sind diese mit den neuen Gehaltsansätzen bereits pauschal abgegolten. Dies manifestiert sich auch darin, dass der Gesetzgeber den Tatbestand der anrechenbaren Tätigkeiten mit dem Begriff „Berufstätigkeit“ umschreibt. Die einzige Ausnahme bilden Verwaltungspraktika, die zwar auch einen Ausbildungscharakter haben, aber wegen ihrer besonderen Ähnlichkeit zu einem Dienstverhältnis bei entsprechender Einschlägigkeit anrechenbar sind. Damit sind Studien aller Art ebenso von der Anrechnung ausgeschlossen wie etwa die Gerichtspraxis (Ziehensack, VBG Praxiskommentar [31. Lfg] § 26 VBG Rz 15; Fellner, BDG § 26 VBG Pkt VI. D. 2 [Stand 1.3.2024, rdb.at]). 

5. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. 

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung (vgl. Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 502 ZPO E 51). 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte