European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00030.24F.0318.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 18.12.2024, **, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Kläger begehrte von der Beklagten EUR 24.000 s.A. an pauschalem Entgelt für die Sanierung zweier Wohnungen. Die Beklagte wandte im Verfahren erster Instanz an Kompensandoforderungen zuletzt EUR 250 aufgrund eines widerrechtlich weggenommenen Bargeldbetrages, EUR 2.000 für ein nicht zurückbezahltes Darlehen und Schmerzengeld bis zur Höhe der Klagsforderung ein. Mit rechtskräftigem Teilurteil des Erstgerichts vom 25.11.2022, **-28, wurde ausgesprochen, dass die Klagsforderung – ohne Berücksichtigung der Gegenforderungen - mit EUR 22.000 zu Recht besteht. Das Mehrbegehren von EUR 2.000 s.A. wurde abgewiesen.
Mit Endurteil vom 6.3.2024, **-118, sprach das Erstgericht aus, dass die Gegenforderungen mit EUR 22.000 zu Recht bestehen und wies das Klagebegehren daher in voller Höhe ab. Der Beklagten stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch im Ausmaß von EUR 250 zu, weil der Kläger einen Bargeldbetrag in dieser Höhe ohne ihr Einverständnis an sich genommen habe. Aufgrund der tätlichen Übergriffe am 23.2.2022, 9.5.2022 und 25.2.2022 habe die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz 157,5 Tage leichte Schmerzen erlitten und seien zukünftige Schmerzen in der Dauer von 91,25 Tagen absehbar. Der über diesen Zeitraum hinausgehende Verlauf der Schmerzen sei noch nicht voraussehbar. Daraus resultiere ein Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 29.850, wobei bereits diese Gegenforderung alleine die Klagsforderung übersteige.
Mit dem im Spruch genannten Urteil des Berufungsgerichts wurde der Berufung des Klägers gegen dieses Endurteil nicht Folge gegeben, der Kläger zum Kostenersatz verpflichtet und die Unzulässigkeit der Revision ausgesprochen.
2. Gegen den Zulassungsausspruch richtet sich der vorliegende Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, in dem der Kläger zusammengefasst vorbringt, dass das Berufungsgericht rechtsirrig keine rechtliche Mangelhaftigkeit in der Berechnung des Schmerzengelds durch das Erstgericht erkannt habe, weil dieses gleichfalls rechtsirrig eine Pauschalbewertung des Anspruchs nach Tagessätzen vorgenommen habe. Die Praxis der Bemessung von Schmerzengeld-Tagessätzen für psychische Schmerzen führe zu einer überproportionalen Entschädigung im Vergleich zu physischen Verletzungen. Eine gleichwertige Berücksichtigung der Schmerztage von psychischen Schmerzen stehe in keinem sachlichen Verhältnis zur Entschädigung körperlicher Schäden.
Weiters habe das Berufungsgericht rechtsirrig keinen Verfahrensmangel wegen der vorgreifenden Beweiswürdigung des Erstgerichts im Gutachtensauftrag an der gerichtlichen Sachverständigen erkannt. Der auf die Aussage der Beklagten eingeschränkte Gutachtensauftrag hätte kein anderes Ergebnis zugelassen, als dass der Sachverständige die Angaben der Beklagten bestätigt und daraus folgend deren psychische Beeinträchtigung attestiert.
Es liege auch Nichtigkeit wegen falscher Würdigung des Sachverständigengutachtens vor. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausschließlich die Angaben der Beklagten wiedergegeben und für die Befundaufnahme weniger als eine Stunde verzeichnet. Das Gutachten sei un-schlüssig und nicht nachvollziehbar.
Es sei rechtlich nicht möglich ein mangelhaftes Sachverständigengutachten in die Beweiswürdigung des Erstgerichts einzubeziehen. Durch die Einflussnahme eines inhaltlich unzureichenden Sachverständigengutachtens auf die Entscheidung des Gerichts werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Berufungsgericht habe die Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht rechtsirrig nicht beanstandet. Dadurch komme es praktisch zu einer Entscheidung des Sachverständigen, die im Rechtsmittelweg nicht bekämpft werden könne.
Rechtliche Beurteilung
3. Zum angeführten Verfahrensmangel wegen der vorgreifenden Beweiswürdigung des Erstgerichts im Gutachtensauftrag ist auszuführen, dass damit eine vom Berufungsgericht bereits geprüfte und verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wird, wogegen eine Revision von vornherein unzulässig ist (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsgericht habe eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts unrichtig rechtlich beurteilt umgangen werden. Die Verneinung eines derartigen erstinstanzlichen Stoffsammlungsmangels durch das Berufungsgericht begründet nach stRsp weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine unrichtige (verfahrensrechtliche) Beurteilung (vgl Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 502 Rz 106 mwN).
4. Auch zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Oberste Gerichtshof nach stRsp nicht berufen (RS0043371, RS0043414 [T11], RS0042903 [T5, T7, T10]). Die Tatfrage kann im Revisionsverfahren nur aufgegriffen werden, wenn sie von den Vorinstanzen in unrichtiger Anwendung der Verfahrensgesetze gelöst wurde (RS0042903 [T9] ua).
Nach stRsp ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320 [T12]); ebenso, ob dem Gutachten gefolgt werden könne [T27]]. Auch die Beurteilung, ob ein Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung (3 Ob 230/11m mwN, 10 Ob 16/03f je mwN; RS0043320; RS0113643; RS0040586; RS0043163; vgl RS0043414). Auch eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371).
Auch soweit im Zulassungsantrag Fragen der Würdigung des Sachverständigengutachtens und von dessen Beweiswert, Schlüssigkeit und Vollständigkeit angesprochen werden, sind diese damit schon im Ansatz nicht geeignet die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
5. Die Behauptung des Klägers, die angefochtene Entscheidung verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter, wird von ihm nicht schlüssig begründet.
Sachverständige sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnisse von Erfahrungssätzen vermitteln, die daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse für die rechtliche Beurteilung erforderliche Tatsachen erheben. Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Gerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
Aufgrund der die gerichtlichen Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen (SVSlg 62.249 uva). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (vgl RI0100128). Gutachterliche Schlüsse zu Fachfragen sind Aufgabe des Sachverständigen und nicht der Beweiswürdigung des Gerichts. Dieses kann lediglich das Gutachten der freien Beweiswürdigung unterziehen. Eine fachliche Kontrolle des Gutachtens auf seine inhaltliche Richtigkeit wird dem Gericht in aller Regel nicht möglich sein.
Wie ausgeführt, ist die Frage der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens eine der nicht revisiblen Beweiswürdigung. Dass eine „Entscheidung des Sachverständigen, die im Rechtsmittelweg nicht bekämpft werden könne“ vorliegt, ist unrichtig, wobei auch auf die vom Kläger ohnedies wahrgenommene Möglichkeit der Beweisrüge im Berufungsverfahren zu verweisen ist.
6. Bei der Bemessung des Schmerzengelds sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (RS0031474). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, sodass sich ein bewegliches System der einzelnen Beurteilungskriterien ergibt, das letztlich zu einem mehr oder weniger weiten Spielraum der Ermessensausübung führt. Es hat eine Bemessung nach § 273 ZPO zu erfolgen. Das bedeutet, dass das Gericht über die Höhe des Schmerzengeldes nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Das freie Ermessen gemäß § 273 ZPO gewährt dem Richter die Möglichkeit, innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensbereiches nach freier Wahl eine Entscheidung zu treffen (RS0040294). Es handelt sich dabei um die Einräumung eines gesetzlichen gebundenen Ermessens (RS0040301).
Das Schmerzengeld ist gerade nicht mit mathematischer Genauigkeit auszumessen und soll allgemein nicht zu knapp bemessen werden (7 Ob 281/02b). Eine – moderate – Auf- oder Abrundung des sich aus den Schmerzperioden und den herangezogenen Tagessätzen ergebenden Gesamtbetrages ist zulässig (vgl bspw 8 Ob 98/20z).
Grundsätzlich soll in einem Urteil durch den Zuspruch einer Gesamtsumme, die nach richterlichem Ermessen festzulegen ist, der Gesamtkomplex der Schmerzen und sonstiger Unbill abgegolten werden (sogenannte Globalbemessung; siehe dazu etwa 2 Ob 369/97x mwN; 2 Ob 11/21p). Bei der Ermittlung des als Einmalzahlung zu leistenden pauschalen Schmerzengeldes werden die körperlichen und die seelischen Schmerzen sowie die diesen gleichzuhaltenden Missempfindungen gemeinsam bewertet, wobei auch etwaige Dauerfolgen zu berücksichtigen sind. Es ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (RS0031040). Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung nach seelischen und körperlichen Schmerzen ist unzulässig (2 Ob 217/16z).
Auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen (2 Ob 141/04f; 2 Ob 142/15s; RS0122794). Die Rechtsprechung hat auch bei seelischen Schmerzen Feststellungen über geraffte Schmerzperioden der Schmerzengeldbemessung zugrunde gelegt (zB in 2 Ob 136/00i, 2 Ob 292/04m und 2 Ob 212/04t).
All dies wurde vom Berufungsgericht vollinhaltlich berücksichtigt. Woraus der Kläger schließen möchte, dass die Praxis der Bemessung von Schmerzengeld-Tagessätzen für psychische Schmerzen zu einer überproportionalen Entschädigung im Vergleich zu physischen Verletzungen führt, legt er inhaltlich nicht dar.
7. Im Ergebnis gelingt es dem Kläger damit nicht, nachträglich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sein Antrag samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO ohne weitere Begründung zurückzuweisen ist.
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