OGH 2Ob369/97x

OGH2Ob369/97x20.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S*****, vertreten durch Dr.Franz Huber und Dr.Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wider die beklagten Parteien 1. Evelyne S*****, 2. Horst S*****, und 3. ***** Versicherungsanstalt, ***** alle vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 690.000,-- sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.April 1995, GZ 3 R 72/95-29, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.November 1994, GZ 3 Cg 128/93s-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt lautet:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 315.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.11.1992 und die mit S 165.228,98 (darin S 24.591,08 USt und S 17.682,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, der Klägerin alle im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.6.1992 entstehenden künftigen Schäden zu ersetzen, die drittbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der für den Unfalls-PKW bestehenden Versicherungssumme.

Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 375.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.11.1992 wird hingegen abgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11.6.1992 ereignete sich in Linz gegen 14,20 Uhr auf der Kreuzung der Wienerstraße mit der Fichtenstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines Fahrrades und die Erstbeklagte als Lenkerin eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall eine Gehirnerschütterung, eine Hautabschürfung, einen Bluterguß an der linken Gesichtsseite, eine Prellung der Halswirbelsäule, einen Impressionsbruch des linken lateralen Schienbeinplateaus und eine Absprengung am linken Innenknöchel mit einer Bandverletzung. Die drittbeklagte Partei hat vor dem Prozeß an die Klägerin S 120.000 für Schmerzengeld überwiesen.

Die Klägerin begehrte mit der am 30.3.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage zunächst unter Berücksichtigung der Teilzahlung von S 120.000 weiteres Schmerzengeld von S 580.000 sowie für eine Haushaltshilfe vom Unfall bis zur Klagseinbringung S 75.600 und zuletzt weiteres Schmerzengeld von S 630.000 und für eine Haushaltshilfe S 60.000 sowie die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung. Sie brachte vor, die Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil sie beim Abbiegen (von der Fichtenstraße) in die bevorrangte Wienerstraße ihren Vorrang mißachtet und sie niedergestoßen habe, als sie (Klägerin) auf dem Radweg der Wienerstraße stadtauswärts gefahren und die Fichtenstraße gequert habe. Sie (Klägerin) sei mit einer deutlich unter 10 km/h betragenden Geschwindigkeit gefahren. Die Erstbeklagte habe sie offenbar übersehen. Im übrigen habe die drittbeklagte Partei das Alleinverschulden der Erstbeklagten mit den Schreiben vom 3.11.1992 und vom 30.12.1992 konstitutiv anerkannt. Zum Schmerzengeldbegehren trug die Klägerin noch vor, darin seien S 600.000 für lebenslange künftige Schmerzen auf Basis von zwei bis drei Schmerztagen pro Monat enthalten, die im Wege der Globalbemessung zuzusprechen seien.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein: Der Klägerin falle das Alleinverschulden am vorliegenden Verkehrsunfall zur Last, weil sie in unzulässiger Weise den Radweg der (in Richtung Stadtmitte als mehrspurige Einbahn geführten) Wienerstraße "gegen die Einbahn" mit überhöhter Geschwindigkeit befahren habe und den Unfall bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit durch sofortiges Anhalten verhindern hätte können. Die Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß von rechts - entgegen der Einbahnrichtung - kein Fahrzeug komme. Der Unfall stelle sich für sie als unabwendbares Ereignis dar.

Das Erstgericht ging vom Alleinverschulden der Erstbeklagten und somit im Grunde von der vollen Haftung der beklagten Parteien aus, erkannte demgemäß das Feststellungsbegehren als berechtigt, sprach der Klägerin allerdings nur S 70.000 samt 4 % Zinsen seit 7.11.1992 (nämlich restliches Schmerzengeld von S 50.000 für die bereits ausgestandenen Schmerzen und S 20.000 für die Haushaltshilfe) zu und wies das Mehrbegehren von S 620.000 samt Zinsen ab. Es traf folgende weitere Feststellungen:

Die Wienerstraße wird im Einmündungsbereich der Fichtenstraße stadteinwärts - und damit nordwärts - als Einbahnstraße geführt. Sie weist insgesamt vier Fahrstreifen auf. Rechts und links an den Fahrbahnrändern wird geparkt. Die Fahrbahnränder werden durch Bordsteinkanten gekennzeichnet. Die Fichtenstraße mündet rechtwinkelig (westwärts) ein. Sie hat zwischen den Bordsteinkanten eine Breite von 7,4 m. Auf der rechten Seite der Fichtenstraße - Richtung Wienerstraße gesehen - schließt ein 3 m breiter Gehsteig an. Im Anschluß daran steht ein Haus. Entlang des östlichen Fahrbahnrandes der Wienerstraße sind zwischen diesem Haus und den Fahrbahnen zunächst ein 3,3 m breiter Gehsteig und daran anschließend ein 1,8 m breiter Radweg vorhanden, wobei sich zwischen dem Gehsteig und dem Radweg wie auch zwischen dem Radweg und der Fahrbahn der Wienerstraße jeweils eine Bordsteinkante befindet. Gehsteig, Radweg und Fahrbahn sind asphaltiert. Auf der Fichtenstraße sind rund 0,8 m außerhalb des rechten Fahrbahnrandes in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen etwa auf Höhe der Fluchtlinie der westlichen Gebäudekante das Verkehrszeichen "Vorrang geben" sowie ein "Halteverbot-Ende" auf der gleichen Stange angebracht. Auf der linken Seite der Fichtenstraße ist aus der Sicht der Erstbeklagten das Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts" angebracht. Durch einen Blick aus dem Trichterbereich der Fichtenstraße nach links sind rechts und links der Wienerstraße jeweils ein Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" zu sehen. Etwa auf Höhe der südlichen Fluchtlinie des Gebäudes an der Fichtenstraße und ca. 20 cm außerhalb des Radweges, und zwar auf dem Gehsteig stehend, ist eine Standsäule mit einem Einbahnpfeil nordwärts, einer Kennzeichnung einer Vorrangstraße nordwärts und einer Kennzeichnung eines Radweges nordwärts aufgestellt. Auf der Rückseite dieser Verkehrszeichen wie auch im näheren Bereich der Annäherung sind keine den Radfahrverkehr betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt. Im näheren Bereich der Einmündung der Fichtenstraße in die Wienerstraße ist keinerlei Bodenmarkierung vorhanden. Die einzigen Bodenmarkierungen, die zu sehen sind, sind die Leitlinien auf der Wienerstraße, die die einzelnen Fahrstreifen kennzeichnen. Auf der (gegenüber dem Unfallsgeschehen liegenden) Westseite der Wienerstraße ist ein asphaltierter Weg vorhanden, der als Gehweg gekennzeichnet ist. Im Bereich der etwa 100 m entfernt liegenden Kreuzung (Verbindungsstraße von der Wangmüllerhofstraße zur Wienerstraße) ist lediglich die Rückseite des dortigen "Einfahrt verboten"-Zeichens von der Unfallsstelle aus zu sehen. Bei der Kreuzung der Autobahnauffahrt - in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen - zeigt die Verkehrsampel das Zeichen "Radfahrer und Fußgeher". Die nächste Kreuzung, die Abfahrt von der Autobahn in die Wienerstraße stadteinwärts, zeigt in Fahrtrichtung der Klägerin nur "Fußgänger" bei der Ampel und entgegen der Fahrtrichtung der Klägerin "Fußgänger und Radfahrer". Entlang der Wangmüllerhofstraße Richtung stadtauswärts wird ein Radweg geführt, der mit entsprechenden Verkehrszeichen, welche alle Richtung stadtauswärts zeigen, versehen ist.

Die Klägerin lenkte ihr Fahrrad am Unfallstag auf dem entlang des östlichen Fahrbahnrandes der Wienerstraße gelegenen Radweg stadtauswärts (nach Süden). Die Erstbeklagte fuhr auf der Fichtenstraße und wollte nach rechts (nach Norden) auf die Wienerstraße abbiegen. Als die Klägerin die Fichtenstraße geradeaus fahrend queren wollte, wurde sie von der Erstbeklagten niedergestoßen. Die Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin lag dabei unter 10 km/h, die des von der Erstbeklagten gelenkten PKWs betrug ca 7 km/h. Als sich die Klägerin mindestens 4 m außerhalb der verlängerten Fahrbahnkante der Fichtenstraße befand, bestand bereits Sicht zum PKW der Erstbeklagten, weshalb die Klägerin auf die Annäherung des PKWs unfallverhindernd mit Anhalten hätte reagieren können. Die Klägerin überfuhr die Hinderungsschwelle, jenen Punkt, wo sie spätestens reagieren mußte, um vor dem Hindernis (PKW) anhalten zu können, zwischen 1,3 und 1,4 Sekunden vor dem Zusammenstoß. Die Erstbeklagte überfuhr die Hinderungsschwelle 1,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß und war zu diesem Zeitpunkt weniger als 4 m von der Unfallsstelle entfernt, von wo aus bereits Sicht zur Klägerin bestand. Die Erstbeklagte hätte aufgrund der geringen Geschwindigkeiten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und aufgrund ausreichender Sicht zur Klägerin die Möglichkeit gehabt, durch rechtzeitiges Anhalten den Unfall zu verhindern. Als der PKW der Erstbeklagten jene Stelle überfuhr, an der für die Klägerin erkennbar war, daß der PKW nicht mehr vor dem verlängerten Radweg angehalten wird, stand der Klägerin nur mehr eine Zeitspanne von 0,5 Sekunden bis zum Zusammenstoß zur Verfügung, was unter der üblichen Reaktionszeit liegt.

Die Klägerin wurde ins Unfallkrankenhaus Linz gebracht, wo sie stationär vom 11.6. bis 7.7.1992 behandelt wurde und unter anderem auch einen Unterschenkelgips erhielt. Eine Mobilisierung unter Zuhilfenahme von Stützkrücken konnte erst ab 6.7.1992 durchgeführt werden. Am 13.7.1992 wurde dann ein Gehbügel angelegt. Vom 23.7. bis 24.7.1992 kam es zu einem weiteren stationären Aufenthalt, bei dem am 23.7.1992 der Gips abgenommen wurde. Die ambulante Nachbehandlung erstreckte sich bis zum 24.11.1992. Zunächst wurde die Arbeitsfähigkeit der Klägerin mit 30.9.1992 "verfügt". Wegen weiterhin bestehender Beschwerden erschien die Klägerin am 29.10.1992 wiederum in der Ambulanz, worauf ein (weiterer) Krankenstand bis einschließlich 24.11.1992 angenommen wurde.

Die Dauer und Intensität der Schmerzen, die durch die Unfallsverletzungen der Klägerin hervorgerufen wurden, betrug ein bis eineinhalb Wochen starke Schmerzen, drei bis vier Wochen mittelstarke Schmerzen und zwei bis drei Monate leichte Schmerzen, wobei auch Beschwerden eingeschlossen sind, die nach Behandlungsabschluß auftraten. Bei der Klägerin werden auch in Zukunft belastungsabhängige Beschwerden und ferner Beschwerden auftreten, die von anderen unüberschaubaren Zufallsfaktoren abhängen (Witterungseinflüssen, unbedachten Zufallsbewegungen). Bei diesen Restbeschwerden der Klägerin handelt es sich um kurzdauernde Schmerzattacken, die zeitlebens vorliegen werden und zeitlich sowie hinsichtlich ihrer Stärke nicht einzugrenzen sind. Bei weitgehender Schonung der Klägerin muß mit erheblicher seelischer Beeinträchtigung aufgrund der damit verbundenen verminderten Lebensqualität (Einschränkung der Mobilität, Änderung der Lebensgewohnheiten) gerechnet werden. Spätkomplikationen in Form einer posttraumatischen Arthrose sind angesichts der Kniegelenksverletzungen der Klägerin nicht auszuschließen. Bei der Klägerin bestehen unfallskausale Dauerfolgen, und zwar im Bereich des linken Kniegelenks eine x-förmige Verkrümmung sowie eine Beweglichkeitseinschränkung und beim linken Sprunggelenk eine endlagige Beweglichkeitseinschränkung.

Die 1931 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehegatten eine 102 m2 große Wohnung. Vor dem gegenständlichen Unfall konnte sie die gesamte Hausarbeit selbst erledigen. Mehrere Monate nach dem Unfall war sie nicht in der Lage, wesentliche Arbeiten im Haushalt zu verrichten, weil erst zwei Monate nach dem Unfall eine Teilbelastung des verletzten Beines gestattet war. In der letzten Phase des Krankenstandes konnte sie bereits leichte Tätigkeiten im Haushalt ohne besondere Beinbelastung durchführen. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe bei Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Belastung des Beines einhergehen (Heben und Tragen von Lasten), die eine vermehrte Beugebelastung des Kniegelenks verursachen (Tätigkeit in hockender oder knieender Körperhaltung) sowie für Langzeitbelastungen (längere Fußmärsche für Einkäufe) war erforderlich. An Hausarbeiten fällt insbesondere Staubsaugen an, wofür wöchentlich 50 Minuten aufzuwenden sind, alle drei Monate müssen Vorhänge gewaschen und wieder aufgehängt und die Fensterrahmen geputzt werden, was einen Tag in Anspruch nimmt. Die Fensterscheiben werden öfters gereinigt. Im Raum Linz ist für eine Haushaltshilfe ein Bruttostundenlohn von S 100 üblich, für den Zeitraum vom 11.6.1992 (Unfallstag) bis 24.11.1992 war die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe im Ausmaß von etwa zwei Stunden pro Werktag, für die restlichen 18 Wochen bis zur Klagseinbringung (30.3.1993) im Ausmaß von etwa vier Stunden pro Woche angemessen.

Mit Schreiben vom 3.11.1992 teilte die drittbeklagte Partei mit, daß sie (bei der außergerichtlich versuchten Regulierung des Streites) vom Alleinverschulden der Erstbeklagten ausgehe und auf den Gesamtschaden S 30.000 überweise. Im Schreiben vom 30.12.1992 wurde von der drittbeklagten Partei die Zahlung einer Restentschädigung in Höhe von S 49.460 zugesichert und die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens anerkannt.

In der rechtlichen Beurteilung erblickte das Erstgericht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Erstbeklagten darin, daß diese entgegen § 19 Abs 4 StVO den Vorrang der von rechts kommenden Klägerin nicht gewahrt habe. Denn § 19 Abs 4 StVO gelte auch für den Fall, daß ein Radweg die Straße kreuze, wenn diesem - wie hier - nicht durch Verordnung im Sinn des § 7 Abs 5 StVO der Vorrang genommen sei. Die Klägerin, die sich auf einem Radweg im Sinne des § 2 Abs 1 Z 8 StVO befunden habe, für welchen seit der 6.StVO-Novelle die Kennzeichnung mit dem betreffenden Straßenverkehrszeichen (§ 52 lit b Z 16 StVO) maßgebend sei, sei berechtigt gewesen, den Radweg entgegen der Fahrtrichtung (Einbahnrichtung) der Wienerstraße zu benützen, weil im Verkehrsraum dieser Straße nur ein Radweg vorhanden und (unter anderem wegen seiner Breite von 1,8 m) in beiden Richtungen zu benützen sei. Dies folge daraus, daß der Radweg nicht als Nebenfahrbahn im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 StVO anzusehen sei (ZVR 1976/217), die in der gleichen Richtung wie die Hauptfahrbahn zu verlaufen habe. Eine Verpflichtung der Klägerin, bei der Fahrt in Richtung stadtauswärts den Radweg zu benützen, der in der - in erheblicher Entfernung als Einbahn in diese Richtung führenden - Wangmüllerhofstraße vorhanden ist, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Als für sie erkennbar gewesen sei, daß die Erstbeklagte ihren Vorrang nicht wahren werde, sei ihr nur mehr ein unter der üblichen Reaktionszeit liegender Zeitraum verblieben, weshalb sie auf die Vorrangverletzung der Erstbeklagten nicht mehr reagieren habe können.

Unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung sei für die Vergangenheit ein Schmerzengeld in Höhe von S 170.000 angemessen, wobei die von der drittbeklagten Partei darauf geleistete Teilzahlung von S 120.000 abzuziehen sei, weshalb aus diesem Titel noch S 50.000 zuzusprechen seien. Grundsätzlich sei das Schmerzengeld als Abgeltung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen in einem einmaligen Kapitalbetrag zuzusprechen. Bei der Schmerzengeldbemessung könnten daher nur solche zukünftigen Beschwerden ausgenommen werden, die beim Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht beurteilt werden könnten (ZVR 1983/345; ZVR 1986/117). Eine solche Teilbemessung sei nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig, etwa wenn das Ausmaß der künftigen Schmerzen noch nicht so weit abgeschätzt werden könne, daß eine Globalbeurteilung möglich sei (ZVR 1990/158). Da die bei der Klägerin in Zukunft zu erwartenden Restbeschwerden und deren Intensität von unüberschaubaren Zufallsfaktoren abhingen und auch die Schmerzperioden zeitlich nicht einzugrenzen seien, sei eine Globalbemessung nicht möglich und daher Schmerzengeld für diese künftigen Schmerzen nicht zuzusprechen.

Gemäß § 1325 ABGB iVm § 1295 ABGB sei der Schädiger zum Ersatz des Verdienstentganges verpflichtet. Bei Verletzung einer Hausfrau komme in erster Linie die Beschäftigung einer Ersatzkraft in Betracht, um die Beeinträchtigung auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Schädiger auch dann für die Kosten einer Hilfskraft aufkommen, wenn eine solche gar nicht eingestellt werde. Für die Bemessung der Höhe dieser Hausfrauenrente seien Art und Ausmaß der von der Frau im Haushalt erbrachten Leistungen sowie die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft entscheidend. Für den Zeitraum vom 11.6.1992 bis 24.11.1992 erscheine eine Haushaltshilfe im Ausmaß von etwa zwei Stunden pro Werktag angemessen, für die restlichen 18 Wochen bis zur Klagseinbringung im Ausmaß von etwa vier Stunden pro Woche. Gemäß § 273 ZPO werde daher die "Hausfrauenrente" für die Vergangenheit mit S 20.000 festgesetzt.

Die Schreiben der drittbeklagten Partei vom 3.11.1992 und vom 30.12.1992 seien nicht als konstitutives Anerkenntnis des Alleinverschuldens der Erstbeklagten zu werten.

Die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.6.1992 entstehenden künftigen Schäden sei zulässig, weil bei der Klägerin Dauerfolgen bestünden und Spätfolgen nicht auszuschließen seien. Die Haftung der Erstbeklagten gründe sich auf deren Verschulden (§ 11 EKHG), die des Zweitbeklagten auf § 19 Abs 2 EKHG und die der Drittbeklagten auf § 22 KHVG.

Das mit Berufungen aller Parteien befaßte Gericht zweiter Instanz gab lediglich der Berufung der beklagten Parteien Folge, änderte das Ersturteil in die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Auf die zur Höhe der geltend gemachten Schmerzengeld- und Verdienstentgangsansprüche erstatteten Ausführungen der Berufungen sei nicht einzugehen, weil die beklagten Parteien für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht hafteten: Nach § 2 Abs 1 Z 8 StVO (in der im Unfallszeitpunkt anzuwendenden Fassung nach der 17. StVO-Novelle) sei ein Radweg als ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg definiert. Um einen Radweg habe es sich im vorliegenden Fall gehandelt, weil er durch Randsteine von der Fahrbahn abgegrenzt und daher nicht als Radfahrstreifen nach § 2 Abs 1 Z 7 StVO anzusehen sei. Festgestellt sei auch, daß dieser Radweg (wenn auch nur entgegen der Fahrtrichtung der Klägerin sichtbar) mit dem Gebotszeichen "Radweg" nach § 52 Z 16 StVO gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Zeichen zeige nach dieser Gesetzesstelle an, daß Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1992/142 (= EvBl 1992/178) hervorgehoben habe, gebe es keine eindeutigen gesetzlichen Regeln, in welcher Richtung Radwege (oder im Fall der Entscheidung ein "Geh- und Radweg") von Radfahrern befahren werden dürfen und müssen. Nach § 68 Abs 1 StVO seien auf Straßen mit Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger diese "Fahrbahn"einrichtungen zu benützen. In der kraftfahrrechtlichen Literatur bestünden dazu unterschiedliche (näher dargelegte) Auffassungen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, daß die Wienerstraße eine nach § 53 Z 10 StVO gekennzeichnete Einbahnstraße sei. Auch hinsichtlich der Einbahnregelung ließen die Verkehrsvorschriften eine für "Nichtspezialisten" hinreichende Klarheit vermissen. Während § 2 Abs 1 Z 3b StVO die Einbahnstraße als Straße definiere, deren Fahrbahn für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist, lautet die Grundregel des § 7 Abs 5 StVO, daß solche Straßen nur in der durch das Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befahren werden dürfen. Es könnte daher fraglich sein, ob sich diese Vorschrift, worauf die Definition im § 2 StVO hinzudeuten scheine, nur auf die Fahrbahn oder auf die gesamte Straße beziehe. Zur Definition der Einbahnstraße vertrete Grundtner (in ZVR 1986, 7 f) ausdrücklich die Auffassung, daß Radwege zwar zur Straße, nicht aber zur Fahrbahn gehörten, weshalb § 7 Abs 5 StVO für sie nicht anwendbar sei. Dem könne sich allerdings das Berufungsgericht nicht anschließen. Auch wenn in der Definition der Einbahnstraße nur von der Fahrbahn die Rede sei, ergebe sich aus der umfassenden Regel des § 7 Abs 5 StVO, daß grundsätzlich Einbahnstraßen - sofern nicht eine Ausnahme verordnet wurde - nur in der durch das Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befahren werden dürfen. Dies gelte daher prinzipiell auch für einen im Zuge einer Einbahnstraße geführten Radweg, selbst wenn er - wie entlang der Wienerstraße - für ein Befahren in beiden Richtungen ausreichend breit sei. Daß im vorliegenden Fall eine Ausnahme verordnet worden wäre, sei weder behauptet worden, noch hervorgekommen. Für eine solche Ausnahme hätten wohl auch Zusatztafeln am Einbahnpfeil und auch bei dem Gebotszeichen gemäß § 52 Z 15 StVO angebracht und sie damit kundgemacht werden müssen. Der Oberste Gerichtshof habe in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß sich auch aus der Art der Anbringung der Verkehrszeichen nach § 52 Z 17 und 17a StVO ergebe, in welcher Richtung ein Radweg zu befahren sei. Im vorliegenden Fall sei die Beschilderung eindeutig so, daß die blauen Tafeln mit dem Fahrrad von Radfahrern nur dann wahrgenommen werden könnten, wenn sie in Einbahnrichtung unterwegs wären. Aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer könne daraus die angeordnete Bewegungsrichtung für Radfahrer erkannt werden, auch wenn zuzugeben sei, daß diese Vorschriftszeichen an sich keine Richtungskomponente aufwiesen. Daraus folge für den vorliegenden Fall, daß die Klägerin den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benützt habe. Wer gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahre, könne keinen Vorrang beanspruchen. Die Erstbeklagte habe daher keinen Vorrangverstoß zu vertreten. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von bloß 7 km/h sei den Beklagten aber auch der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen, weil die Erstbeklagte mit einem vorschriftswidrig von rechts kommenden Radfahrer nicht habe rechnen müssen.

Zutreffend habe das Erstgericht aber auch kein konstitutives Anerkenntnis der Haftung durch die drittbeklagte Partei angenommen, weil sich aus den beiden Schreiben ergebe, daß hier bloß ein Vergleichsvorschlag vorliege, der von der Klägerin nach dem Willen der drittbeklagten Partei hätte angenommen werden müssen. Daß dies der Fall gewesen wäre, sei nicht behauptet worden. Dies belege auch die Klageführung, die ja auch auf die Haftung der Drittbeklagten für die zukünftigen Schäden gerichtet sei.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil durch die mehrfach zitierte Entscheidung klargestellt erscheine, daß Radwege nur in der sich aus der mit den Gebotszeichen § 52 Z 17 (gemeint wohl: 16) und 17a StVO angedeuteten Richtung benützt werden dürfen, und entgegen diese Fahrtrichtung fahrende Radfahrer keinen Vorrang haben, weshalb die in der Literatur umstrittene Frage, ob eine verordnete Einbahnregelung ohneweiters auch für parallel zur Fahrbahn laufende Radwege oder Geh- und Radwege gelte, im vorliegenden Fall offen gelassen werden könne.

Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig und auch teilweise berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 28.11.1996,

2 Ob 73/95 (= EvBl 1997/68 = ZVR 1997/83), unter ausdrücklicher

Bezugnahme auf seine Vorentscheidung vom 25.3.1992, 2 Ob 9/92 (= SZ

65/47 = ZVR 1992/142 = EvBl 1992/178) aussprach, darf ein gemäß § 52

Z 17a lit b) StVO gekennzeichneter Geh- und Radweg, der als einziger, also nur auf einer Seite einer Straße angelegt ist, unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes des § 7 StVO in beiden Richtungen befahren werden. Diese Ansicht wurde auf die in der (zitierten) Literatur überwiegend vertretene Auffassung gegründet, daß bei Vorhandensein nur eines Radweges (oder Geh- und Radweges) dieser für beide Fahrtrichtungen zu benützen sei. Dabei wurde im dort entschiedenen Fall eine Breite des Rad- und Gehweges von 1,2 m als ausreichend befunden und auch nicht als dieser Auffassung entgegenstehend erachtet, daß der (Geh- und) Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 17a lit b) StVO lediglich in einer Richtung gekennzeichnet war, weil aus dem Zeichen jedenfalls nicht darauf geschlossen werden dürfe, der Radweg dürfe (müsse) nur in einer bestimmten (der Ansicht des Kennzeichens folgenden) Richtung befahren werden. Der StVO sei nicht entnehmbar, daß diesem Zeichen - außer der Kennzeichnung eines Radweges an sich - ein für die Fahrtrichtung verpflichtender Gebotscharakter zukomme.

An dieser grundsätzlichen Auffassung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Trüge es auch zur Verkehrssicherung erheblich bei, wenn auf die Benützbarkeit eines gekennzeichneten (und in dieser Kennzeichnung auch für die Erstbeklagte durch einen Blick nach rechts erkennbaren) Radweges in beiden Richtungen durch mögliche weitere auffällige Zeichen hingewiesen würde, so kann von einem Radfahrer, der - wie die Klägerin - den gekennzeichneten einzigen Radweg benützt, aus dem Fehlen von Fahrtrichtungsanzeigen etwa auf dem Radweg selbst oder in Form sonstiger Hinweise nicht auf ein Fahrverbot (hier entgegen der Richtung der daneben verlaufenden Einbahnstraße) geschlossen werden. Ein solcher Radfahrer befindet sich vielmehr auf einem gekennzeichneten Radweg, den er gemäß § 52 Z 16 StVO benützen muß.

Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich daher die dargestellte Rechtsauffassung des Erstgerichtes als zutreffend, daß die gemäß § 19 Abs 4 StVO gegenüber der Klägerin wartepflichtige Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet hat, weil der Klägerin im Zeitpunkt der letztmöglichen Reaktion auf dieses verkehrswidrige Verhalten der Erstbeklagten nur mehr ein unter der Reaktionsdauer liegender Zeitraum verblieb. Die beklagten Parteien haften daher der Klägerin im Grunde für den vollen Ersatz ihres unfallskausalen Schadens.

Soweit es den geltend gemachten Ersatz für eine Haushaltshilfe betrifft, ist daher nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Tatsachenannahmen des Erstgerichtes, wonach die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe zum Bruttostundenentgelt von S 100 für den Zeitraum vom 11.6.1992 bis 24.11.1992 an zwei Stunden pro Werktag (also an 140 Werktagen) und für weitere 18 Wochen an je vier Stunden pro Woche (also weitere 72 Stunden) angemessen ist, der in der Berufung der Klägerin im eingeschränkten Ausmaß begehrte Betrag von S 35.000 zuzuerkennen.

Der Schmerzengeldanspruch der Klägerin ist indessen - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes und im Sinne der Auffassung der klagenden Partei - nicht in Teilabschnitten, sondern angesichts der hier vorliegenden Feststellungen über die von der Klägerin nicht nur bereits ausgestandenen, sondern auch in der Zukunft zeitlebens zu erwartenden Schmerzen global zu bemessen (ZVR 1993/168 mwN; RZ 1992/41; ZVR 1986/77 ua; Reischauer in Rummel2 Rz 49 zu § 1325 mwN). Daß die zuletzt genannten Schmerzzustände der Klägerin, welche attackenartig eintreten und nur jeweils kurz dauern werden, weder in ihrem zeitlichen Ausmaß noch in ihrer Intensität vom Erstgericht (dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend) eingegrenzt (= festgestellt) werden konnten, tut dem keinen Abbruch, zumal bei der Bemessung des Schmerzengeldes § 273 ZPO herangezogen werden kann. Die Klägerin hat nämlich ihr weiteres Leben (nach den vom Sachverständigen mit dem Ergänzungsgutachen ON 16 zum Akt gelegten Unterlagen aus dem Statistischen Jahrbuch 1992: noch rund 20 Jahre) lang entweder die beschriebenen körperlichen Schmerzen oder - bei bewußter Vermeidung schmerzauslösender Handlungen oder Umstände - entsprechende psychische Alterationen in Form verminderter Lebensfreude zu erdulden. Die Gesamtbeurteilung der von der Klägerin unfallskausal ausgestandenen und noch auszustehenden Schmerzen rechtfertigt nach der Auffassung des erkennenden Senates einen Schmerzengeldzuspruch von insgesamt S 400.000. Unter Bedachtnahme auf die Vorauszahlung von S 120.000 ist daher ein weiterer Zuspruch aus diesem Titel in Höhe von S 280.000 gerechtfertigt.

Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung. Die in der außerordentlichen Revision ebenfalls aufgeworfene, von beiden Vorinstanzen verneinte Frage, ob die drittbeklagte Partei mit dem festgestellten Schreiben die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten im Grunde konstitutiv anerkannt habe, kann dabei dahingestellt bleiben. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, zumal die beklagten Parteien schon in der Klagebeantwortung das Feststellungsinteresse außer Streit gestellt haben und dieses Feststellungsinteresse auch bei - bloß in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden und daher von der Rechtskraft nicht umfaßten (vgl SZ 48/41 ua) - Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses zu bejahen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2, 46 Abs 2 und 50 ZPO. Die Gegenüberstellung des von der Klägerin erhobenen Klagebegehrens (Schmerzengeld von S 750.000 -S 120.000, daher S 630.000, Haushaltshilfe S 60.000 und Feststellung S 100.000) und des von ihr erzielten Erfolges (Schmerzengeld S 400.000 -S 120.000 = S 280.000, Haushaltshilfe S 35.000 und Feststellung S 100.000) rechtfertigt auch für das erstinstanzliche Verfahren noch die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nicht ohnedies zur Gänze obsiegte (mit ihrer Berufungsbeantwortung gegen die Berufung der beklagten Parteien), liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 Abs 2 iVm § 50 ZPO auch für das weitere Rechtsmittelverfahren vor. Dem Kostenzuspruch liegt - unter Berücksichtigung des mit S 100.000 bewerteten Feststellungsbegehrens - somit der Prozeßerfolg von S 415.000 zugrunde. Die Mehrkosten der Klägerin zufolge der Wahl eines außerhalb des Gerichtsortes (sowie ihres eigenen Wohnortes) Linz residierenden Rechtsanwaltes sind - mangels Dartuung einer diesbezüglichen Notwendigkeit oder auch nur Zweckmäßigkeit - nicht zuzuerkennen, weil in Linz eine ausreichende Auswahl an Rechtsanwälten möglich ist.

Dies ergibt an Verfahrenskosten erster Instanz auf der Basis eines obsiegten Betrages von S 415.000 den Zuspruch von S 106.180,16 (einschließlich S 14.749,61 USt und S 17.682,50 Barauslagen); an Kosten des Berufungsverfahrens auf der Basis von S 245.000 für die Berufung, von S 170.000 für die Berufungsbeantwortung und von S 415.000 für die Berufungsverhandlung den Betrag von S 37.786,57 (einschließlich S 6.331,09 USt) und an Kosten des Revisionsverfahrens auf der Basis S 415.000 den Betrag von S 21.062,25 (einschließlich S 3.510,38 USt). Daraus ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenzuspruch.

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