European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00058.25G.0514.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.528,06 (darin EUR 198,84 USt und EUR 335,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagte ist weiters schuldig, der Klägerin die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte bietet über eine deutschsprachige Internetseite Online-Glücksspiele in Österreich an. Die Klägerin hat auf dieser Internetseite einen Account eingerichtet, Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt und bei den von der Beklagten angebotenen Casino-Spielen eingesetzt.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien. Sie brachte dazu vor, dass sie die Beklagte gemäß § 15 Abs 1 und 2 DSGVO aufgefordert habe, sämtliche von ihr getätigten Ein- und Auszahlungen offenzulegen, eine entsprechende Kopie dieser Daten zu übermitteln und weiters offenzulegen, ob die Klägerin Sportwetten getätigt habe. Dieser Aufforderung sei die Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe unter Angabe von fadenscheinigen Gründen weitere Urkunden verlangt.
Die Beklagte legte mit der Klagebeantwortung die begehrte Datenauskunft vor und begehrte infolge Erfüllung bei erster Gelegenheit einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO, zumal sie keinerlei Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe. Sie habe unmittelbar nach Aufforderung zur Datenbekanntgabe den Klagevertreter um Übermittlung eines gültigen Nachweises über die Änderung des Namens der Klägerin ersucht, weil diese bei ihrem Spieler-Account mit dem Namen „A* D*“ registriert gewesen sei. Die Beklagte habe die Datenauskunft nicht grundlos verweigert, es hätten vielmehr erhebliche Zweifel bestanden, ob es sich bei der Klägerin und der Account-Inhaberin um dieselbe Person handle. Die Klägerin bzw deren Vertreter habe jedoch auf dieses Ersuchen nicht reagiert, sondern vielmehr bereits sieben Tage später die Klage eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2025 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Kosten ein. Nachdem ein Auskunftswerber nicht von sich aus seine Identität aktiv nachweisen müsse und zudem neben dem Ausweisdokument der Klägerin auch eine von ihr unterfertigte Vollmacht unter Hinweis auf die Namensänderung übermittelt worden sei, könne sich die Beklagte nicht erfolgreich auf § 45 ZPO berufen.
Mit dem angefochtenen Kostenurteil wurde die Klägerin gemäß § 45 ZPO zum Kostenersatz an die Beklagte verurteilt.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
Mit E-Mail vom 20. November 2024 zeigte der Klagevertreter an, von der Klägerin „A* B* Vormals D*“ mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Er forderte die Beklagte namens der Klägerin auf, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die diese bei der Beklagten getätigt habe, sowie sämtliche Gewinne und Verluste, welche sie bei von der Beklagten angebotenen Sportwetten erlitten habe, bekanntzugeben und Rechnung zu legen, und zwar über den gesamten Zeitraum, in dem die Klägerin Konten bei der Beklagten gehabt habe. Ferner forderte der Klagevertreter die Beklagte namens der Klägerin gemäß § 15 DSGVO auf, ihm eine Kopie sämtlicher Daten der Klägerin, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, zu übermitteln.
Im Weiteren heißt es es dazu:
„Wir merken uns hierfür den 4.12.2024 vor.
Bei ungenutztem Verstreichen der vorgenannten Frist, geht unsere Mandantschaft davon aus, dass Sie ihr die angeforderte Information (= beim Online-Glücksspiel erlittener Gesamtverlust) bewusst vorenthalten und sind wir in diesem Fall bereits jetzt beauftragt, den Anspruch unserer Mandantschaft gerichtlich durchzusetzen.“
Dem E-Mail angeschlossen war eine Vollmacht vom 5. November 2024 mit unleserlicher und offenbar eingescannter Unterschrift, ausgestellt von „A* B* vormals D*“, wohnhaft in **str. **, **, geboren am **. Weiters war dem E-Mail eine Kopie aus dem Reisepass der Klägerin lautend auf den Namen A* E* B* beigefügt.
Mit E-Mail vom 21. November 2024 an die Klagevertretung bestätigte das „Datenschutz-Team“ der Beklagten den Erhalt der Korrespondenz vom 20. November 2024 im Namen der Mandantschaft A* B* vormals D* mit der Aufforderung bestimmter Informationen gemäß der Allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung und den geltenden nationalen Datenschutzgesetzen und wies darauf hin, dass zum Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und Kunden die Beklagte angemessene Nachforschungen zur Verifizierung der Identität der Klägerin anstellen müsse.
Sodann heißt es:
„Wir bitten Sie daher in gegenständlichem Fall höflich, uns folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen:
-**Kopie eines gültigen Nachweises über die Änderung des Namens““
damit wir bestätigen können, dass Sie berechtigt sind, die angeforderten Informationen zu erhalten.
Wir hoffen, dass Sie Verständnis dafür haben, dass wir angemessene Nachforschungen bezüglich Ihrer Befugnis anstellen, um unseren Verpflichtungen gemäß der DSGVO und den geltenden nationalen Datenschutzgesetzen nachzukommen.“
Eine Reaktion seitens der Klägerin bzw ihrer Vertretung auf dieses Mail erfolgte nicht, vielmehr brachte sie am 28. November 2024 die Klage ein.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Entstehung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs im Sinn des Art 15 DSGVO voraussetze, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche die Identität des Auskunftswerbers feststelle. In welcher Form er dies mache, sei dem Verantwortlichen überlassen, jedoch werde zur Verhinderung von Missbrauch ein hoher Grad an Verlässlichkeit diesbezüglich gefordert. Gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO habe der Verantwortliche den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu erleichtern („Erleichterungsgrundsatz“). Damit sei gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art 13 und 14 aufgebaut werden dürfen (zB fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, teure Kommunikation über Mehrwertnummern, ungenaue Kontaktadressen, inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen) und die Mitteilungen nach den Art 15 bis 22 und 34 nach den darin normierten gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen. Habe der Verantwortliche jedoch begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag stelle, könne er gemäß Art 12 Abs 6 DSGVO unbeschadet des Art 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien. Der Verantwortliche dürfe dementsprechend nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen. Art 12 Abs 6 DSGVO ermögliche somit keine routinemäßigen Identitätsprüfungen. Dessen ungeachtet gelte es zu verhindern, dass insbesondere sensible Daten an Unberechtigte herausgegeben werden.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Datenanfrage unter einem anderen Namen als jenem gestellt, der beim Account hinterlegt gewesen sei. Auch wenn, worauf die Klägerin hinweise, in der Anfrage selbst und in der Vollmacht auf den vorherigen Namen Bezug genommen worden sei, müsse der Beklagten nach Ansicht des Erstgerichts zugestanden werden, sich diesfalls die erfolgte Namensänderung nachweisen zu lassen, um einem Missbrauch einen Riegel vorzuschieben. Dabei handle es sich weder um einen „fadenscheinigen“ Grund, noch habe es die Beklagte unterlassen, ihre begründeten Zweifel konkret darzulegen. Vielmehr würden diese aus dem E-Mail vom 21. November 2024 eindeutig hervorgehen. Dass die Klägerin in der Vollmacht auf die Namensänderung hinweise, ändere daran nichts, zumal aus der mitübermittelten Reisepasskopie kein Hinweis ersichtlich sei, dass die Klägerin vormals D* geheißen habe. Das Ersuchen um Übermittlung des entsprechenden Nachweises sei daher berechtigt und der Klägerin auch zumutbar gewesen. Statt dem mit geringem Aufwand nachzukommen, habe die Klägerin noch vor der von ihr selbst gesetzten Frist ohne weitere Vorwarnung die Klage eingebracht. In der Folge sei die Beklagte bei der ersten Gelegenheit dem Klagebegehren nachgekommen und habe dieses erfüllt, womit die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO vorliegen würden.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag ihr die bereits in erster Instanz verzeichneten Prozesskosten von EUR 1.528,06 zuzusprechen.
Die Beklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Kostenurteils an.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen gemäß § 45 ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht des siegreichen Klägers setzt somit voraus, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Anwendbarkeit des § 45 ZPO ist als Ausnahmebestimmung vom objektiven Erfolgsprinzip eng auszulegen. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.281 und 1.282).
In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 45 ZPO Rz 2).
Einen Auskunftsanspruch nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, elektronisch und auch mündlich erfolgen kann. Zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen. In diesem Fall hat der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen. Gegenüber privaten Verantwortlichen ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern.
Der Verantwortliche hat den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO zu erleichtern („Erleichterungsgrundsatz“). Insbesondere dürfen ohne erkennbaren sachlichen Grund keine inhaltlichen oder formalen Hürden bei der Geltendmachung von betroffenen Rechten „in den Weg gelegt werden“. Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Art 15 bis 22 und 34 DSGVO nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen. Sofern der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers hat, ist dieser berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind. Es dürfen aber in diesem Zusammenhang nicht zu hohe Anforderungen an die Identifikation gestellt werden.
Ob „begründete Zweifel“ im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO vorliegen, hat der Verantwortliche einzelfallbezogen zu entscheiden. § 12 Abs 6 DSGVO bietet jedoch keine Grundlage dafür, routinemäßige Identitätsprüfungen bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten durchzuführen. Denkbar ist etwa das Vorliegen begründeter Zweifel bei telefonischen Anfragen oder bei elektronischen Anfragen mit Absender-E-Mail-Adressen ohne Klarnamen. Art 12 Abs 6 DSGVO stellt jedenfalls kein Schriftformerfordernis für Auskunftsersuchen oder Vollmachten auf. Schriftlichkeit im Sinne einer eigenhändigen Unterschrift bzw „Unterschriftlichkeit“ wird nicht verlangt. Da kein Schriftformerfordernis im Sinn des § 886 ABGB besteht, bedarf es auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des § 4 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes. Auch für Bevollmächtigungen gibt Art 12 Abs 6 DSGVO kein Schriftformerfordernis vor, sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Bevollmächtigungsvertrag Formfreiheit besteht. Es bedarf nur eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung (OLG Linz 6 R 10/25w, 6 R 29/25i, 4 R 29/25z, 11 R 1/25h jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall machte die Beklagte die Auskunftserteilung davon abhängig, dass ihr „die Kopie eines gültigen Nachweises über die Änderung des Namens“ übermittelt wird (nachdem das Auskunftsersuchen namens der Klägerin bezeichnet als „A* B* vormals D*“ mit der der Beklagten bekannten Wohnadresse und dem der Beklagten ebenso bekannten Geburtsdatum gestellt worden war).
Dass es sich dabei um ein vorgeschobenes und damit fadenscheiniges Argument handelte, ergibt sich - worauf in der Berufung zutreffend hingewiesen wird - im Ergebnis daraus, dass die Beklagte nach Klagserhebung im Rahmen der Klagebeantwortung in der Lage war, die von der Klägerin geforderte Datenauskunft zu erteilen, obwohl nach der Klageerhebung keinerlei weiteren Unterlagen zur Identifikation der Klägerin vorlagen. Tatsächlich bleibt es - wie die Klägerin in ihrem Kostenrekurs vorbringt - das Geheimnis der Beklagten, warum bzw anhand welcher Kriterien sie die Klägerin erst nach Klageerhebung identifizieren konnte, zumal in der Klage weder der vormalige Nachnahme der Klägerin („D*“) noch das Geburtsdatum der Klägerin angeführt war. Die Beklagte hat auch keinerlei Vorbringen dazu erstattet, warum es ihr erst durch die Klage möglich gewesen wäre (etwa durch eigene Nachforschungen) nun doch die Identität der Klägerin zu identifizieren.
Insgesamt folgt daraus, dass die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beklagte nach § 45 ZPO nicht vorliegen, sondern vielmehr die Beklagte der Klägerin, die ihr Klagebegehren nach Erfüllung des Hauptanspruches bei erster Gelegenheit auf Kosten eingeschränkt hat, die Prozesskosten nach § 41 ZPO zu ersetzen hat. Diese sind in der im Rekurs angesprochenen Höhe auch gerechtfertigt.
An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Erstgerichts auf die Entscheidung 2 R 174/24g des OLG Linz nichts, weil der dort erkennende Senat aufgrund der Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kam, es hätten begründete Zweifel im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO bestanden, dass die Vollmacht tatsächlich vom Kläger stamme. Der Klägerin kann auch nicht angelastet werden, dass sie vor der von ihr selbst gesetzten Frist geklagt hat, weil durch die Antwort der Beklagten bereits klar war, dass diese ohne Übermittlung weiterer Urkunden den Anspruch nicht erfüllen wird.
Dementsprechend war in Stattgabe des Rekurses die Beklagte zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 41 ZPO in der Höhe von EUR 1.528,06 (darin EUR 198,84 USt und EUR 335,00 Pauschalgebühr) zu verpflichten.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO und § 11 RATG.
Der Revisionsrekurs ist in Kostenfragen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO generell unzulässig.
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