European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00029.25Z.0402.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Kostenurteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.294,86 (darin enthalten EUR 159,98 USt und EUR 335,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger, der Online-Glücksspiele auf einer Website der Beklagten spielte, begehrte – gestützt auf Art 15 DSGVO – vorprozessual Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten und gespeicherten Daten, insbesondere über die Ein- und Auszahlungen, die er getätigt bzw erhalten habe, sowie darüber, ob bzw inwieweit er Sportwetten unternommen habe. Dem – von den Rechtsvertretern des Klägers am 11. Juni 2024 per E-Mail übermittelten – Aufforderungsschreiben waren eine Vollmacht, mit der der Kläger seine Rechtsvertreter zur Einholung der Auskunft ermächtigte und die im dafür vorgesehenen Feld als Unterschrift einen handschriftlich anmutenden Schriftzug aufwies, sowie eine Kopie seines Führerscheins angeschlossen.
Mit E-Mail vom 16. Juni 2024 [und mit E-Mail vom 18. Juni 2024, Anm des Rekursgerichts] ersuchte die Beklagte um Übermittlung einer „gültigen Kopie der Vollmacht“. Diese müsse „handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein, da die Beklagte keine elektronischen Unterschriften akzeptieren könne“.
Der Kläger übermittelte in der Folge jedoch keine andere Version der Vollmacht, sondern brachte am 3. September 2024 Klage ein, mit der er die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten gewesen seien, begehrte.
In ihrer Klagebeantwortung anerkannte die Beklagte das Klagebegehren. Sie entsprach dem Ersuchen des Klägers und erteilte ihm die verlangte Auskunft. Daraufhin schränkte der Kläger die Klage auf Kosten ein.
Der Kläger brachte dazu vor, die Beklagte habe Anlass zur Klagsführung gegeben, weil sie – einer „Verzögerungstaktik“ folgend – die Auskunft zunächst verweigert habe. Mit ihrem Vorgehen, eine „handschriftliche Unterschrift des Vertretenen in Tinte“ zu verlangen, habe sie gegen den Erleichterungsgrundsatz des Art 12 Abs 2 DSGVO verstoßen. Bedenken gegen die Authentizität der Unterschrift des Klägers auf der Vollmacht habe sie vorprozessual nicht geäußert und daher keine begründeten Zweifel im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO zum Ausdruck gebracht. Abgesehen davon seien die Schriftbilder der Unterschrift auf der Vollmacht und auf der Kopie des Führerscheins ohnehin identisch.
Die Beklagte beantragte Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO und wandte ein, sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. Die vorgelegte Vollmacht sei nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen gewesen. Eine Unterschrift wie auf der Vollmacht des Klägers sei für ein Auskunftsbegehren durch dritte Personen nicht ausreichend, weshalb es ihr datenschutzrechtlich nicht erlaubt gewesen sei, personenbezogene Daten an Dritte herauszugeben. Zudem sei die Echtheit der Unterschrift keinesfalls verifizierbar gewesen. Ein Vergleich der Unterschrift auf dem Ausweis des Klägers mit jener auf der Vollmacht ergebe deutliche Unterschiede. Wenn die Beklagte als datenschutzrechtlich Verantwortliche – wie hier – begründete Zweifel an einer Vollmacht habe, sei es ihr verboten, Daten an Dritte herauszugeben. Die Beklagte habe den Klagevertreter darauf auch hingewiesen und um Übermittlung einer korrekten Vollmacht ersucht. Wäre eine nachvollziehbare Vollmacht vorgelegt worden, hätte die Beklagte die Daten an den Klagevertreter fristgerecht übermitteln können.
Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger, der Beklagten die mit EUR 1.300,81 (darin enthalten EUR 198,43 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Seiner Entscheidung legte es (über den eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt hinaus) die auf den Seiten zwei und drei des Urteils wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, worauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger der Beklagten keine „rechtsgültige“ Vollmacht übermittelt habe, weshalb die Beklagte zu Recht keine Auskunft erteilt habe. Denn das Schriftbild der Unterschrift auf der – auch nicht mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehenen – Vollmacht weiche vom Schriftbild der Unterschrift am Ausweisdokument deutlich ab. Aufgrund der begründeten Zweifel sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, dem Auskunftsbegehren zu entsprechen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf stützen, dass sich sein Rechtsvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen habe. Denn das gelte nur gegenüber dem Gericht, nicht aber gegenüber privaten Personen. Somit habe die Beklagte die Auskunft berechtigt verweigert und damit tatsächlich keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. Der Kläger habe daher der Beklagten gemäß § 45 ZPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Gegen dieses Kostenurteil richtet sich Kostenrekurs des Klägers. Er beantragt die Abänderung dahin, dass die Beklagte schuldig sei, ihm EUR 1.560,58 (darin enthalten EUR 204,26 USt) an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger argumentiert primär damit, dass das Erstgericht offenbar davon ausgegangen sei, dass allfällige begründete Zweifel nach Art 12 Abs 6 DSGVO von den Verantwortlichen nicht nach außen getragen werden müssten. Es könne allerdings nicht ausreichen, dass ein Verantwortlicher, der begründete Zweifel an der Identität eines Auskunftswerber hege, diese „für sich behalte“. Einem Betroffenen sei es dann nämlich nicht möglich, in Erfahrung zu bringen, aus welchem Grund ihm die Auskunft verwehrt werde. Somit müsse ein Verantwortlicher derartige Zweifel einem Betroffenen zutragen. Unterlasse er das aber und lehne er die Auskunft nur aus anderweitigen (unzutreffenden) Gründen ab, gebe er damit Anlass zur Klagsführung.
1. Dazu ist vorauszuschicken, dass der in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachte sekundärer Feststellungsmangel (S 3 des Rekurses) nicht vorliegt. Denn die Beklagte hat gar nicht behauptet, dass sie dem Kläger andere, über die in den E-Mails vom 16. und vom 18. Juni 2024 (S 1 f/Beil ./A) hinausgehende Auskünfte erteilt und die Ablehnung noch irgendwie anders bzw zusätzlich begründet habe. Damit ist ohnehin davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Ablehnung der Auskunftserteilung nicht mit Bedenken gegen die Authentizität der Unterschrift des Klägers aufgrund eines Vergleichs mit dem Schriftbild seiner Unterschrift auf dem Führerschein begründet hat.
2.1. Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen gemäß § 45 ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht des siegreichen Klägers setzt somit voraus, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Anwendbarkeit des § 45 ZPO ist als Ausnahmebestimmung vom objektiven Erfolgsprinzip eng auszulegen. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.281 und 1.282; OLG Linz 6 R 29/25i).
2.2. In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 45 ZPO Rz 2).
3.1. Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gemäß § 15 Abs 3 DSGVO auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten.
Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 1). Nach dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss (Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 11). Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, elektronisch und auch mündlich erfolgen kann (Arning in Moos/Schefzig/Arning, Praxishandbuch DSGVO einschließlich BDSG und spezifischer Anwendungsfälle2, Rz 245). Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen (vgl Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 11/2). In diesem Fall hat jedoch der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen. Gegenüber privaten Verantwortlichen ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 80 mH auf § 8 Abs 1 RAO; OLG Linz 6 R 29/25i).
3.2. Der Verantwortliche hat der betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte möglichst einfach zu machen („Erleichterungsgrundsatz“, Art 12 Abs 2 DSGVO). Hat er Zweifel an der Identität der Person, die den Antrag gemäß den Art 15 bis 21 DSGVO stellt, kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind (Art 12 Abs 6 DSGVO). Es besteht keine Verpflichtung der betroffenen Person, die Identität bereits beim Ersuchen bekannt zu geben (wie es § 26 Abs 1 DSG vorsah). Der Verantwortliche darf nicht generell einen Identitätsnachweis verlangen, sondern muss im Einzelfall prüfen und entscheiden. Zur Identifizierung eignen sich üblicherweise Ausweisdokumente oder sonstige Authentifizierungsverfahren wie beispielsweise qualifizierte elektronische Signaturen (Haidinger/Illibauer in Knyrim, Datenschutzrecht4 Kap 8 Rz 8.25; OLG Graz 2 R 193/24f; vgl auch OLG Linz 6 R 29/25i).
3.3. Kann der Verantwortliche die betroffene Person anhand der vorliegenden Informationen nicht identifizieren, kann er sich weigern, auf eine Betroffenenanfrage hin tätig zu werden (Art 12 Abs 2 DSGVO). Der Verantwortliche muss in diesen Fällen glaubhaft machen, dass er dazu nicht in der Lage ist. Damit steht dem Recht des Klägers, Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art 15 DSGVO zu verlangen, die Verpflichtung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen (hier der Beklagten) gegenüber, die Identität des Auskunftswerbers festzustellen (OLG Graz 2 R 193/24f).
3.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten gelten allerdings für den Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages keine besonderen Formvorschriften (§ 1005 ABGB, RS0019359), sodass die vom Rechtsvertreter des Klägers vorgelegte Vollmacht des Klägers an sich rechtsgültig war. Auch Art 12 Abs 6 DSGVO gibt keine besonderen Formerfordernisse vor, sodass die Beklagte weder eine qualifiziert elektronisch signierte, noch eine mit Tinte unterfertigte Vollmacht verlangen kann (OLG Linz 6 R 29/25i; vgl auch OLG Wien 11 R 172/24f). Wie der Kläger die Vollmacht unterschrieb (etwa, ob er diese in dem Sinn elektronisch signierte, dass er mit einem entsprechenden Hilfsmittel eines Computerprogramms [Zeichenstift] seine handschriftliche Unterschrift sozusagen nachahmte oder eine Unterschrift dadurch setzte, dass er seine handschriftliche Unterschrift einscannte und dann in das elektronische Dokument einfügte) kann dahingestellt bleiben, weil der erforderliche urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung unabhängig davon erbracht ist.
3.5. Im Übrigen ist eine Ausweiskopie jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität eines Auskunftswerbers. Soweit sich aus den Angaben eines Auskunftswerbers bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises ergibt, ist von der Anforderung zusätzlicher Informationen Abstand zu nehmen. Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel hat, die einzelfallbezogen darzulegen sind, kann er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern. Ein Verantwortlicher darf aber – wie bereits ausgeführt – nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen (OLG Wien 13 R 146/24x). Nur wenn begründete Zweifel bestehen, wäre ein begründeter „Verbesserungsauftrag“ des Verantwortlichen rechtens (OLG Linz 6 R 29/25i mwN).
4.1. Ausgehend von den Feststellungen teilte die Beklagte dem Rechtsvertreter des Klägers nach Vorlage der Vollmacht und der Ausweiskopie lediglich mit, dass die Vollmacht vom Kläger handschriftlich mit Tinte unterzeichnet sein müsse, da sie keine „elektronische Unterschrift“ akzeptieren könne. Die vom Erstgericht festgestellten Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, also ob die auf der Vollmacht ersichtliche Unterschrift des Klägers tatsächlich von ihm stammt, wurden aber weder dem Kläger noch dem Klagsvertreter dargelegt (vgl E-Mail-Korrespondenz Beil ./A und ./6). Da die Beklagte derartige Bedenken nicht konkret mitteilte, sondern lediglich pauschal ohne Bezug auf die Schriftbilder auf der Vollmacht einerseits und der Ausweiskopie andererseits mitteilte, dass keine elektronischen Vollmachten akzeptiert werden, war es für den Kläger auch nicht ersichtlich, ob berechtigterweise weitere Nachweise zur Erfüllung des Auskunftsersuchens tatsächlich erforderlich sind. Da die Beklagte vom Kläger zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, und die Beklagte ihre allenfalls bestehenden Zweifel iSd Art 12 Abs 6 DSGVO nicht einzelfallbezogen dargelegt hat, hat sie die Erhebung der Klage veranlasst (vgl OLG Linz 3 R 147/24v, 6 R 149/24k, 6 R 150/24g, 6 R 29/25i; in diese Richtung auch OLG Wien 13 R 146/24x bzw OLG Graz 2 R 193//24f; aA OLG Linz 2 R 172/24p und 2 R 174/24g).
4.2. Damit scheidet eine Anwendung des § 45 ZPO aus, weshalb die Beklagte dem Kläger gemäß § 41 ZPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers sind teilweise berechtigt. Richtig ist, dass der Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2024 außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht wurde (sechs Tage vor der vorbereitenden Tagsatzung am 16. Dezember 2024). Das führt allerdings nicht dazu, dass dieser gar nicht zu entlohnen wäre, sondern nur dazu, dass eine Honorierung nach TP 3A I Z 1 lit d RATG nicht in Betracht kommt. Denn der Schriftsatz enthielt neben weiterem Vorbringen auch eine Klagseinschränkung, weshalb er als (jederzeit zulässiger, vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 3.50) bestimmender Schriftsatz (nur) nach der Auffangklausel des TP 2 I Z 1 lit e RATG zu entlohnen ist (vgl RI0100068; Obermaier, aaO, Rz 3.61 mwN). Ob er der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, kann das Rekursgericht mangels diesbezüglicher Einwendung der Beklagten nicht überprüfen (vgl RI0100096). Zutreffend macht die Beklagte aber weiters geltend, dass der Schriftsatz gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG nur auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 zu entlohnen ist, weil die damit vorgenommene Klagseinschränkung auf Kosten bereits für den Schriftsatz selbst gilt (Obermaier, aaO, Rz 1.148).
Daher beläuft sich der Kostenersatzanspruch des Klägers auf EUR 1.294,86 (darin enthalten EUR 159,98 USt und EUR 335,00 Barauslagen), weshalb dem Kostenrekurs in diesem Umfang stattzugeben war. Dass der Kläger in seinem Rekursantrag die Barauslagen nicht gesondert auswies, gereicht ihm nicht zum Nachteil, weil diese vom damit begehrten Gesamtbetrag eindeutig mitumfasst waren.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 43 Abs 2 ZPO iVm § 11 RATG. Der Streitwert des Rekursverfahrens beläuft sich – anders als vom Kläger in seinem Rekurs (S 1) dargestellt – auf EUR 2.861,39 (begehrter Zuspruch von EUR 1.560,58 zuzüglich der der Beklagten vom Erstgericht zugesprochenen EUR 1.300,81). Davon ausgehend ergibt sich eine Erfolgsquote des Klägers von rund 91 % („ersiegter“ Betrag von EUR 1.294,86 zuzüglich „abgewehrter“ Betrag von EUR 1.300,81 [= EUR 2.595,67] dividiert durch den Streitwert von EUR 2.861,39). In einem solchen Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung ein geringfügiges Unterliegen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO vor, sodass dem Kläger die vollen Kosten seines Rekurses auf der Basis der Bemessungsgrundlage des ersiegten Betrags zuzusprechen sind.
Diese Kosten hat er im Ergebnis auch richtig verzeichnet, weil er nicht nur – trotz anderweitiger Bezifferung seines Rekursinteresses (siehe oben) – von der oa zutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen ist, sondern – anders als im Kostenverzeichnis suggeriert – auch nicht TP 3B RATG als Tarifansatz herangezogen hat, sondern – wie für einen Kostenrekurs vorgesehen – tatsächlich TP 3A RATG. Da zwischen dem ersiegten Betrag und dem Betrag des Streitgegenstands kein „Tarifsprung“ stattfindet, stehen dem Kläger die gesamten Kosten seines Rekurses zu.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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