OLG Linz 6R29/25i

OLG Linz6R29/25i13.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **strasse **, **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B*, Eintragungsnummer **, **, **, **, **, Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kosten, über den Rekurs des Klägers gegen das Kostenurteil des Landesgerichtes Linz vom 29. Jänner 2025, Cg*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00029.25I.0313.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.395,01 (darin EUR 176,67 USt und EUR 335,00 Pauschalgebühr) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

 

 

begründung:

Die Beklagte schließt Verträge mit Verbrauchern über ihren Online-Auftritt im Internet ab. Der Kläger ist Vertragspartner der Beklagten.

Der Kläger begehrte die digitale Übermittlung einer Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien. Dazu brachte er – soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung – vor, dass die Beklagte trotz vorausgegangener Aufforderung diese Daten nicht übermittelt habe.

Die Beklagte anerkannte in der Klagebeantwortung den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Daten, begehrte jedoch infolge Erfüllung Kostenzuspruch nach § 45 ZPO mit der Begründung, dass sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe, weil der vorausgegangenen Aufforderung des Klägers keine rechtsgültige Vollmacht beigelegen habe. Die elektronische Signatur entspreche nicht gesetzlichen Vorgaben und weiche erheblich von der Unterschrift im Ausweisdokument ab.

Der Kläger schränkte daraufhin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 (ON 5) die Klage auf Kosten ein.

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der mit EUR 1.170,35 bestimmten Prozesskosten. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 13. Juni 2024 zeigte die Klagevertreterin im Namen des Klägers per E-Mail an die Adresse „**“ die Bevollmächtigung an und erläuterte die Absicht des Klägers, in Erfahrung zu bringen, welchen konkreten Geldbetrag er bei den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen und Sportwetten verloren hat. Sie forderte sämtliche Ein- und Auszahlungen sowie Gewinne und Verluste bei Sportwetten über den gesamten Zeitraum, in dem der Kläger ein Konto bei der Beklagten hatte, bekanntzugeben sowie eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, digital zu übermitteln.

Gemeinsam mit dem Aufforderungs-E-Mail übermittelte die Klagevertreterin eine Ausweiskopie des Führerscheins des Klägers mit darauf ersichtlicher Unterschrift sowie ein mit 31.05.2024 datiertes, ebenfalls unterschriebenes Vollmachtsformular. Es handelt sich dabei um keine qualifizierte, sondern bloß um eine einfache elektronische Signatur, bei welcher die Identität des Unterschreibenden nicht überprüft wird. Die Unterschrift auf dem Vollmachtsformular, unter dessen Unterschriftszeile der Zusatz „handschriftlich“ ersichtlich ist, weicht von jener im Führerschein des Klägers insofern ab, als nicht nur das Schriftbild wenig Gemeinsamkeiten erkennen lässt, sondern auch der – jeweils – nachgestellte Vorname im Führerschein ausgeschrieben ist, während er am Vollmachtsformular auf das Initial abgekürzt wurde.

Mit E-Mail vom 17. Juni 2024 wurde um Übermittlung einer gültigen Kopie der Vollmacht, um die Anfrage erfüllen zu können ersucht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte vom Kunden unterzeichnet sein müsse, da eine elektronischen Unterschrift nicht akzeptiert werden könne.

Vom Kläger bzw der Klagevertreterin wurde darauf bis zur Klagseinbringung nicht reagiert und von der Beklagten keine Daten übermittelt.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte aufgrund des Aufforderungsschreibens des Klägers (noch) nicht verpflichtet gewesen sei, dem Auskunftsbegehren nachzukommen. Da die Beklagte aufgrund der dargestellten begründeten Zweifel am urkundlichen Nachweis des Vollmachtsverhältnisses noch nicht verpflichtet gewesen sei, dem Auskunftsbegehren nachzukommen, habe sie keinen Anlass zur (sofortigen) Klagsführung gegeben, weshalb der Kläger gemäß § 45 ZPO verpflichtet sei, ihr die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten des Klägers von EUR 1.395,01 zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Kläger argumentiert im Wesentlichen damit, dass der Verantwortliche nur dann weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern könne, wenn er begründete Zweifel habe, die konkret darzulegen sei. Seitens der Beklagten sei pauschal darauf verwiesen worden, auf eine handschriftlich in Tinte unterfertigte Vollmacht zu bestehen. Diese pauschal gehaltene Mitteilung könne nicht als konkret begründete Zweifelsmitteilung gewertet werden.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen gemäß § 45 ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht des siegreichen Klägers setzt somit voraus, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Anwendbarkeit des § 45 ZPO ist als Ausnahmebestimmung vom objektiven Erfolgsprinzip eng auszulegen. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.281 und 1.282).

In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 45 ZPO Rz 2).

Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gemäß § 15 Abs 3 DSGVO auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten.

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 1). Nach dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss (Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 11). Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, elektronisch und auch mündlich erfolgen kann (Arning in Moos/Schefzig/Arning, Praxishandbuch DSGVO einschließlich BDSG und spezifischer Anwendungsfälle² Rz 245). Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen (vgl Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 11/2). In diesem Fall hat jedoch der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen. Gegenüber privaten Verantwortlichen ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern(Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 80 mH auf § 8 Abs 1 RAO).

Der Verantwortliche hat den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO zu erleichtern („Erleichterungsgrundsatz“). Insbesondere dürfen ohne erkennbaren sachlichen Grund keine inhaltlichen oder formalen Hürden bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten „in den Weg gelegt werden“ (Illibauer aaO Art 12 DSGVO Rz 71; Arning aaO Rz 249). Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Art 15 bis 22 und 34 DSGVO nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen (Illibauer aaO). Sofern der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers hat, ist dieser berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² Art 12 Rz 51). Es dürfen aber in diesem Zusammenhang nicht zu hohe Anforderungen an die Identifikation gestellt werden (vgl Heckmann/Paschke aaO).

Ob „begründete Zweifel“ iSd Art 12 Abs 6 DSGVO vorliegen, hat der Verantwortliche einzelfallbezogen zu entscheiden. Wie bereits ausgeführt, bietet Art 12 Abs 6 DSGVO aber keine Grundlage dafür, routinemäßige Identitätsprüfungen bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten durchzuführen. Denkbar ist etwa das Vorliegen begründeter Zweifel bei telefonischen Anfragen oder bei elektronischen Anfragen mit Absender-E-Mail-Adressen ohne Klarnamen (Illibauer aaO Art 12 DSGVO Rz 77f; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art 12 DSGVO Rz 11f). Art 12 Abs 6 DSGVO stellt jedenfalls kein Schriftformerfordernis für Auskunftsersuchen oder Vollmachten auf. Schriftlichkeit im Sinne einer eigenhändigen Unterschrift bzw „Unterschriftlichkeit“ (vgl RS0017221; RS0078934) wird nicht verlangt. Da kein Schriftformerfordernis iSd § 886 ABGB besteht, bedarf es auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (vgl RS0126251). Auch für Bevollmächtigungen gibt Art 12 Abs 6 DSGVO kein Schriftformerfordernis vor, sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Bevollmächtigungsvertrag Formfreiheit besteht (vgl Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1005 Rz 1; RS0019359). Es bedarf nur eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Ausübung der Betroffenenrechte die DSGVO keine konkrete Form der Identifizierung vorgibt, ein elektronisches Auskunftsersuchen nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss und nichts dagegen spricht, einen Identitätsnachweis auch mit anderen Mitteln zu erbringen. Eine Ausweiskopie ist jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität eines Auskunftswerbers. Soweit sich aus den Angaben eines Auskunftswerbers bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises ergibt, ist von der Anforderung zusätzlicher Informationen Abstand zu nehmen. Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel hat, die einzelfallbezogen darzulegen sind, kann er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern. Ein Verantwortlicher darf aber nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen. Nur wenn begründete Zweifel obwalten, wäre ein begründeter „Verbesserungsauftrag“ des Verantwortlichen rechtens (idS DSB 31.7.2019, DSB-D 123.901/0002-DSB/2019, ecolex 2019/477).

Hier steht fest, dass der Klagevertreter mit seinem Auskunftsersuchen der Beklagten einerseits eine vom Kläger (nicht qualifiziert) elektronisch unterfertigte Vollmacht zur Einholung einer DSGVO-Auskunft übermittelt hat und der Beklagten zum Vergleich eine Kopie seines Führerscheins mit Lichtbild zur Verfügung stand. Bei dieser Sachlage konnten für die Beklagte nach Zugang des Aufforderungsschreibens, auch wenn die Vollmacht bloß nicht qualifiziert elektronisch gefertigt war, keine begründeten Zweifel im Sinn des Artikel 12 Abs 6 DSGVO daran bestehen, dass der Kläger tatsächlich dem einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Die vom Erstgericht konstatierten Abweichungen zwischen den beiden Unterschriften wurden von der Beklagten nach Erhalt des Auskunftsersuchens in ihrem E-Mail vom 21. April 2024 auch gar nicht bemängelt. Die Beklagte teilte lediglich mit, dass die Vollmacht vom Kläger handschriftlich in Tinte unterzeichnet sein müsse, da sie keine elektronische Unterschrift akzeptieren könne. Welche Zweifel die Beklagte nun konkret im Zusammenhang mit der Vollmacht hatte, wurde aber vor Klagseinbringung weder dem Kläger noch dem Klagevertreter dargelegt. Da die Beklagte ihre konkreten Bedenken nicht mitteilte, sondern lediglich pauschal ohne jede weitere Erklärung oder Bezug auf die Schriftbilder auf der Vollmacht und der Führerscheinkopie mitteilte, dass keine elektronischen Vollmachten akzeptiert werden, war es für den Kläger auch nicht ersichtlich, ob berechtigterweise weitere Nachweise zur Erfüllung des Auskunftsersuchens tatsächlich erforderlich sind. Mangels eines „begründeten Verbesserungsauftrages“ kann sie sich nicht auf die eng auszulegende Bestimmung des § 45 ZPO berufen (so auch OLG Linz 6 R 10/25w, 11 R 1/25h, 3 R 147/24v und 1 R 139/24b). Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung auf den Beschluss des OLG Linz 2 R 174/24g nichts, weil der dort erkennende Senat aufgrund der Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kam, es hätten begründete Zweifel im Sinne des Artikel 12 Abs 6 DSGVO bestanden, dass die Vollmacht tatsächlich vom Kläger stamme.

Insgesamt folgt daraus, dass die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beklagte nach § 45 ZPO nicht vorliegen, sondern vielmehr die Beklagte dem Kläger, der sein Klagebegehren nach Erfüllung des Hauptanspruchs bei erster Gelegenheit auf Kosten eingeschränkt hat, die Prozesskosten nach § 41 ZPO zu ersetzen hat. Diese sind in der vom Rekurs angesprochenen Höhe auch gerechtfertigt.

Dementsprechend war in Stattgabe des Rekurses des Klägers die Beklagte zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 41 ZPO in Höhe von EUR 1.395,01 (darin enthalten EUR 176,67 an USt und EUR 335,00 an Barauslagen [Pauschalgebühr]) zu verpflichten.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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