OLG Graz 7R56/24w

OLG Graz7R56/24w12.2.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Schweißer, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei B* AG **, FN **, **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 34.648,71 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Interesse: EUR 34.264,71) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. August 2024, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00700R00056.24W.0212.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 21.4.2019 kam es zu einem Verkehrsunfall, wobei der Kläger Gesundheitsschäden erlitt. Dieser Verkehrsunfall realisierte den Unfallsbegriff; es handelt es sich somit um einen Versicherungsfall.

Zwischen den Streitteilen bestand zum Unfalldatum ein Versicherungsvertrag der Sparte der privaten Unfallversicherung. Die Parteien vereinbarten die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) ** als Vertragsgrundlage.

Der Zustand des Klägers verschlechtert(e) sich seit dem Unfall.

Rund 1 Jahr nach dem Verkehrsunfall veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch Dr. C*. Dies war die erste Begutachtung. Innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach dem Unfall sollte zur endgültigen Einschätzung der Invalidität eine neuerliche Begutachtung des Klägers erfolgen.

Nach dieser Begutachtung übermittelte die Beklagte dem Kläger das Leistungsermittlungsschreiben vom 8.5.2020. Darin ermittelte sie einen Auszahlungsbetrag von EUR 36.500,10, welcher auf das Konto des Klägers angewiesen wurde.

Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

„Wert eines Arms ab Schultergelenk gemäß Vertrag 80%

Davon laut Gutachten 5%, ergibt eine Invalidität von 4%

Wert eines Beins gemäß Vertrag 70%

Davon laut Gutachten 20%, ergibt eine Invalidität von 14%

Wert eines Beins gemäß Vertrag 70%

Davon laut Vertrag [Gutachten?] 15%, ergibt eine Invalidität von 10,5%

Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt EUR 93.590,00

Ihr Invaliditätsanspruch beträgt daher EUR 26.673,15

+ Progression für den 25% übersteigenden Teil EUR 9.826,95

Auszahlungsbetrag daher EUR 36.500,10

[…]

Bezüglich der gutachterlichen Enduntersuchung nehmen wir im Jänner 2023 erneut Kontakt mit Ihnen auf.“

Mit Schreiben vom 22.10.2020 begehrte der Klagsvertreter aufgrund der zu geringen Invaliditätseinschätzung des vorliegenden Gutachtens eine weitere Zahlung von EUR 92.185,95 zur Abdeckung der Unfallfolgen des Klägers. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 23.10.2020 ab und forderte zur weiteren Prüfung ein fundiertes medizinisches Gutachten.

Das Schreiben vom 23.10.2020 lautet auszugsweise wie folgt:

„Wir haben Ihr Schreiben erhalten. Dieses kann jedoch [?] einer ärztlichen Expertise nicht nachvollzogen werden. Auf welche ärztliche Untersuchung bzw Sachverständigeneinschätzung beruhen Ihre Einschätzungen der Invalidität?

Im Gutachten von Dr. C* ist auch klar ersichtlich, dass es sich um die Einschätzung der MINDEST-Invalidität handelt, welche jedenfalls verbleiben wird, und nicht um den aktuellen Ist-Zustand. Eine abschließende Einschätzung der Invalidität erfolgt vor Ende der 4-Jahresfrist, somit Anfang 2023. Dies ist alles im Schreiben ersichtlich.

Ihren Ansprüchen [richtig:] kann daher nicht Folge geleistet werden. Für etwaige weitere Prüfungen wird ein fundiertes Gutachten benötigt, welches medizinisch klar nachvollziehbar ist.“

Knapp 2 Jahre nach dem Unfall veranlasste der Kläger selbst eine neuerliche Begutachtung durch Dr. D*. In seinem Gutachten vom 20.4.2021 stellte dieser eine unfallkausale Dauerinvalidität fest, wobei sich laut Gutachten eine klinische Wertminderung ergibt wie folgt:

„Unterarm rechts: 1/40 des Armwerts

Hüfte rechts: 1/20 des Beinwerts

Kniegelenk rechts: 2/10 des Beinwerts

Zusätzlich für die komplette Peroneusparese: 1/5 des Beinwerts

Kniegelenk links: 2/10 des Beinwerts

Sprunggelenk links: 1/20 des Beinwerts“

Mit Klage vom 7.7.2021, ** des LG Leoben, machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund der erlittenen Dauerinvalidität im Zuge des gegenständlichen Verkehrsunfalls geltend. In diesem Verfahren wurde Dr. E* zum medizinischen Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 26.1.2021 stellte dieser die Verletzungsfolgen einer Dauerinvalidität fest wie folgt:

„1. Dauerinvalidität des rechten Arms 5% des Armwerts

2. Dauerinvalidität 50% des Beinwerts rechts

3. Dauerinvalidität 15% des Beinwerts links.“

Die Dauerinvalidität des linken Beins konnte noch nicht endgültig eingeschätzt werden, da aufgrund einer chronischen Osteomyelitis anzunehmen war, dass es zu einem weiterhin protrahierten Behandlungsminus und Heilungsverlauf kommen wird. Es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr angeregt. Bei einem Ausbruch der Osteomyelitis wären weitere chirurgische Maßnahmen notwendig, wobei im schlimmsten Fall eine Amputation notwendig werden kann.

Mit Schreiben vom 5.1.2023 beantragte die Klagsvertretung von der Beklagten eine Nachuntersuchung des Klägers. Begründend führte sie aus, dass eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei, sodass sich der Invaliditätsgrad jedenfalls erheblich erhöht habe und eine weitere Leistung zustehe.

Die Beklagte veranlasste eine neuerliche Begutachtung des Klägers. Dr. F* kam in seinem Gutachten vom 15.5.2023 zur folgenden Einschätzung hinsichtlich der Dauerinvalidität des Klägers:

10% des Armwerts rechts

60% des Beinwerts rechts

45% des Beinwerts links (bei vermuteter günstiger Entwicklung).

Infolge dieses Gutachtens von Dr. F* ermittelte die Beklagte mit Leistungsermittlungsschreiben vom 12.7.2023 einen Invaliditätsanspruch von EUR 306.039,30. Abzüglich des am 8.5.2020 bereits ausgezahlten Invaliditätsanspruchs von EUR 36.500,10 ergibt sich ein Überweisungsbetrag von EUR 269.539,20, welcher am 25.7.2023 zur Auszahlung gebracht wurde.

Das Leistungsermittlungsschreiben vom 12.7.2023 lautet auszugsweise wie folgt:

„Wert eines Arms ab Schultergelenk gemäß Vertrag 80,00%

davon laut Gutachten 10,00%, ergibt eine Invalidität von 8,00%

Wert eines Beins gemäß Vertrag 70,00%

davon laut Gutachten 60,00%, ergibt eine Invalidität von 42,00%

Wert eines Beins gemäß Vertrag 70,00%

davon laut Gutachten 45,00%, ergibt eine Invalidität von 31,50%

Gesamtinvalidität von 81,50%

Lt Tabelle für Progression 600% 327,00%

Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt: EUR 93.590,00

Ihr Invaliditätsanspruch beträgt daher EUR 306.039,30

Top-Zuschuss EUR 9.359,00

Zwischensumme EUR 315.398,30

Minus am 8.5.2020 ausgezahltem Invaliditätsanspruch EUR 36.500,10

EUR 278.898,20.“

Infolge dieser Auszahlung vereinbarten die Streitparteien zum Verfahren ** einfaches Ruhen.

Mit Schreiben vom 4.10.2023 forderte die Klagsvertretung die Beklagte auf, den Mehrbetrag entsprechend Art 7.7. der Versicherungsbedingungen mit einem Zinssatz von 4% zu verzinsen und diese Zahlung zu erbringen.

Daraufhin erbrachte die Beklagte am 9.10.2023 eine Zahlung von EUR 2.780,70; dies an 4% Zinsen für den Zeitraum 12.7. bis 15.10.2023. Begründet wurde dieser Betrag mit E-Mail vom 9.10.2023 dahingehend, dass die Erhebungen zur Verschlechterung am 12.7.2023 beendet gewesen seien und der zu verzinsende Betrag sich aus dem Dauerinvaliditätsanspruch von EUR 306.039,30 abzüglich EUR 36.500,10 an bereits erfolgter Zahlung zusammensetze, womit ein Betrag von EUR 269.539,20 verbleibe.

Die Erhebungen zur Leistungspflicht der Beklagten waren mit dem Gutachten des Dr. F* und dem darauffolgenden Leistungsermittlungsschreiben vom 12.7.2023 endgültig abgeschlossen.

Der Versicherungsvertreter des Klägers besprach die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung bei Abschluss der Versicherung mit dem Kläger und dessen Frau durch. Was dabei genau besprochen wurde, kann nicht festgestellt werden.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:

„7.7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahre nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission.

Ergibt in einem solchen Fall die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir bereits erbracht haben, so ist der Mehrbetrag ab Fälligkeit des Vorschusses (Art 19) mit 4% jährlich zu verzinsen.

Art 19

Wann sind die Versicherungsleistungen fällig?

19.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe wir eine Leistungspflicht anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, welche die anspruchserhebende versicherte Person zur Feststellung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heilverfahrens beizubringen hat.

19.2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte Vorschüsse bis zu der Höhe des Betrags verlangen, den wir nach Lage der Sache mindestens zu zahlen haben werden.

19.3. Steht unsere Leistung dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung fällig.

19.4. Die Fälligkeit unserer Leistung tritt ebenfalls ein, wenn der Anspruchsberechtigte nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von uns verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entsprechen.

19.5. Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz.“

Die klagende Partei begehrte EUR 34.648,71 sA an 4% Zinsen aus EUR 269.539,20 für den Zeitraum 8.5.2020 bis 25.7.2023. Die Beklagte habe dem Kläger aus einem Unfallversicherungsvertrag aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 21.4.2019 eine Versicherungsleistung aufgrund dauernder Invalidität zu erbringen gehabt. Dabei habe sie erst am 25.7.2023 (weitere) EUR 269.539,20 bezahlt, welche Leistung bereits am 8.5.2020 (als Vorschuss) zu erbringen gewesen wäre, sodass sie gemäß Art 7.7. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUVB) für den genannten Zeitraum, also ab „der ursprünglichen Zahlung“, mit 4% zu verzinsen sei. In diesem Sinn verstehe jedenfalls ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die (komplexen) AUVB. Der in Art 7.7. AUVB enthaltene Verweis auf Art 19 sei nicht nachvollziehbar, intransparent und gröblich benachteiligend.

Die Erhöhung der Leistung habe sich aufgrund der Neubemessung des Invaliditätsgrads durch einen Sachverständigen nach einer Verschlechterung ergeben. Der Beklagten sei bereits zum Zeitpunkt des Leistungsermittlungsschreibens vom 8.5.2020 bekannt gewesen, dass die - von ihr für das Jahr 2023 angekündigte - endgültige Bemessung nach einer Enduntersuchung des Klägers eine höhere Invaliditätsleistung ergeben werde als die ursprünglich bezahlte von EUR 36.500,10. Die Fälligkeit der Leistung sei nicht von der Nachuntersuchung abhängig, sondern ergebe sich durch die Aufforderung auf Erbringung einer höheren Invaliditätsleistung und der klagsweisen Verfolgung dieses Anspruchs zu ** (des Erstgerichts) (ab 7.7.2021). Im Übrigen sei bereits im Schreiben des Klagsvertreters vom 22.10.2020 ein Begehren auf Leistung eines Vorschusses zu erkennen. Die Beklagten hätten „zu diesem Zeitpunkt“ (gemeint offenbar: im Jahr 2022) auch Vergleichsverhandlungen geführt, welche die Verjährung gehemmt hätten. Dabei habe die Beklagte die Erklärung abgegeben, bis 3 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ** (des Erstgerichts) auf den Einwand der Verjährung zu verzichten. Der nunmehr geltend gemachte (Zinsen-)Anspruch sei (somit) nicht verjährt. Außerdem erfolge der entsprechende Einwand wider Treu und Glauben sowie sittenwidrig, zumal die Beklagte zugesichert habe, im Jahr 2023 eine Nachbegutachtung durchzuführen. Auch aufgrund der nachfolgenden Korrespondenz habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte eine sich daraus ergebende Mehrleistung verzinst erbringen werde. Der Zinsenanspruch sei aber überhaupt erst nach Erbringung der restlichen (endgültig bemessenen) Invaliditätsleistung bzw Übermittlung der entsprechenden Aufstellung im Sommer 2023 fällig geworden. Schließlich sei die Verjährung der vom Kläger rechtzeitig angemeldeten Ansprüche gemäß § 12 Abs 2 VersVG bis zum Einlangen einer begründeten Entscheidung des Versicherers darüber gehemmt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Art 7.7. der zwischen den Parteien als Vertragsgrundlage vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB **) sehe vor, dass sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt seien, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, wenn der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststehe. Ergebe in einem solchen Fall die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits erbracht, sei der Mehrbetrag ab Fälligkeit des Vorschusses (Art 19) mit 4% jährlich zu verzinsen. Die Beklagte habe rücksichtlich der innerhalb eines Jahres ab dem Unfalltag beim Kläger entstandenen Funktionsminderung eine Leistung von EUR 36.500,10 erbracht. Darüber sei vor dem Erstgericht (zu **) ein Rechtsstreit geführt worden. Mit Schreiben vom 5.1.2023 habe die Klagsvertretung für den Kläger die Neubemessung des Invaliditätsgrads mit der Begründung einer erheblichen Verschlechterung begehrt. Daraufhin sei eine Neubemessung durchgeführt worden, wobei sich aus dem dazu eingeholten Gutachten vom 15.5.2023 tatsächlich eine Verschlechterung ergeben habe. Auf dieser Basis habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.7.2023 die Abrechnung über eine Invaliditätsleistung von EUR 315.398,30 abzüglich des bereits bezahlten Invaliditätsanspruchs vom 8.5.2020 iHv EUR 36.500,10 = [richtig:] EUR 278.898,20 durchgeführt. Der „reine Invaliditätsanspruch“, der aufgrund der Verschlechterung entstanden sei, betrage EUR 269.539,20.

Gemäß § 11 VersVG seien Geldleistungen des Versicherers mit Abschluss der Erhebungen zu Grund und Höhe des Anspruchs fällig. Dementsprechend habe die Beklagte für den Zeitraum 12.7. bis 15.10.2023 Zinsendienst geleistet. Nach Art 7.7. AUVB ** sei eine frühere Zinszahlung ab der Fälligkeit eines Vorschusses „junktimiert“. Der Kläger habe aber nach dem Verlangen einer Neubemessung mit Schreiben vom 5.1.2023 keinen Antrag auf Vorschussleistung gestellt. Ohne ein solches könne aber kein Zinsenanspruch entstehen. Soweit die klagende Partei (zur Begründung des Zinsendiensts) vorbringe, dass der Anspruch auf die erhöhte Versicherungsleistung bereits am 8.5.2020 entstanden sei, sei auf § 12 VersVG iVm § 1478 ABGB zu verweisen, wonach unter Zugrundelegung dieser (bestrittenen) klägerischen Behauptung der - eigenständige - Zinsenanspruch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 15.12.2023 bereits verjährt gewesen sei. Die Parteien hätten außergerichtlich weder über den Zinsenanspruch verhandelt noch eine vergleichsweise Regelung darüber getroffen. Die Beklagte habe entsprechende Forderungen vielmehr durchgehend abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtetdas Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 34.264,71 samt Zinsen sowie zu einem Prozesskostenersatz von EUR 9.485,64 und weist das Mehrbegehren von EUR 384,00 sA ab.

Dazu trifft es die eingangs auszugsweise wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen und beurteilt diese rechtlich wie folgt:

Die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) seien nach den Grundsätzen der §§ 914 f ABGB auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der jeweiligen Bestimmung. Wenn einzelne Klauseln nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen gewesen seien, habe die Auslegung objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut zu erfolgen. Unklarheiten gingen zulasten jener Partei, von der verwendete Formulare stammten, im Regelfall also zulasten des Versicherers.

Zur Verzinsung der erfolgten (Mehr-)Zahlung von EUR 269.539,20 regle Art 7.7. AUVB, dass der Mehrbetrag an Invaliditätsleistung, der sich infolge einer endgültigen (Neu-)Bemessung wegen des ursprünglich nicht eindeutig feststehenden Grads der dauernden Invalidität ergebe, „ab Fälligkeit des Vorschusses“ mit 4% jährlich zu verzinsen sei. Ein verständiger Versicherungsnehmer dürfe diese Klausel so verstehen, dass der Zinsenlauf mit der ersten erfolgten Zahlung beginne. Dies werde zunächst dadurch bestätigt, dass der Kläger die Klausel tatsächlich in diesem Sinn verstanden habe. Ein solches Verständnis ergebe sich aber insbesondere auch aus der Verwendung des Worts „Vorschuss“, worunter ein im Voraus bezahlter Teilbetrag verstanden werde. Nach Art 19.2. AUVB, auf welchen Art 7.7. verweise, könne der Leistungsberechtigte Vorschüsse verlangen, wenn die Leistungspflicht dem Grund nach feststehe. Dabei sei als Vorschuss jene Leistung zu erbringen, die nach der Lage der Sache mindestens zu zahlen sein werde. Nach Art 19.3. AUVB sei eine Leistung fällig, wenn Grund und Höhe feststünden. Die Fälligkeit einer Vorschussleistung trete somit ein, sobald (dem Grund und) der Höhe nach ein Betrag feststehe, den der Versicherer jedenfalls bezahlen müsse. Dies sei hier mit dem Gutachten Dris. C* und dem darauf basierenden Leistungsermittlungsschreiben vom 8.5.2020 der Fall gewesen. Die Höhe der Leistung habe dabei aber nicht endgültig bestimmt werden können, da der Grad der dauernden Invalidität noch nicht habe abgeschätzt werden können. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, wie sich aus dem im genannten Schreiben enthaltenen Hinweis auf eine noch durchzuführende Nachbegutachtung und ebenso aus der E-Mail vom 23.10.2023 ergebe. Der Antrag des Klägers auf Neubemessung habe jedenfalls konkludent auch das Verlangen nach einem Vorschuss beinhaltet, zumal der Kläger darauf hingewiesen habe, dass ihm weitere Leistungen zustünden.

Gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3 Jahren, worauf auch Art 19.5. AUVB verweise. Die Frist beginne mit der Fälligkeit der Versicherungsleistung zu laufen, welche gemäß § 11 Abs 1 VersVG bzw Art 19.3. AUVB grundsätzlich mit dem Abschluss der zur Feststellung derselben notwendigen Erhebungen eintrete. Dies sei hier mit dem Gutachten Dris. F* und dem folgenden Leistungsermittlungsschreiben vom 12.7.2023 der Fall gewesen. Der geltend gemachte Anspruch sei somit auch nicht verjährt.

Da die Beklagte bereits EUR 2.780,70 an (4%-igen) Zinsen für den Zeitraum 12.7. bis 15.10.2023 bezahlt habe, welcher sich von 12.7. bis 25.7.2023 mit jenem überschneide, auf welchen sich die Klagsforderung beziehe, sei von dieser eine bereits erfolgte (Zinsen-)Zahlung von EUR 384,00 [4% Zinsen aus EUR 269.539,20 von 12.7. bis 25.7.2023] abzuziehen.

Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte,ist nicht berechtigt.

Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, die Verzinsung des „Mehrbetrags“ gemäß Art 7.7. Abs 2 AUVB beginne - unter Bedachtnahme auf Art 19 AUVB - jedenfalls nicht, bevor der Versicherte einen Vorschuss verlangt habe, was dieser nicht tun müsse. Allenfalls könne im konkreten Fall somit Anspruch auf eine Verzinsung ab 5.1.2023 bestehen, wenn man im Verlangen nach Neubemessung auch ein solches auf einen Vorschuss erblicke. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe der Kläger aber tatsächlich keinen Vorschuss begehrt.

Gehe man aber mit der klagenden Partei davon aus, dass deren Anspruch auf die erhöhte Versicherungsleistung bereits am 8.5.2020 entstanden sei, hätte sie (auch) den klagsweise geltend gemachten (Zinsen-)Anspruch schon damals ausüben/geltend machen können, weshalb dieser gemäß § 12 VersVG iVm § 1478 ABGB zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (am 15.12.2023) verjährt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hält diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hingegen für zutreffend, sodass grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).

Dies lässt sich in der gebotenen Kürze wie folgt begründen:

Gemäß Art 7.2.1. AUVB (**) setzt der Anspruch auf eine Versicherungsleistung, wie sie dem Kläger zuerkannt wurde, eine unfallkausale dauernde Invalidität voraus, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und fristgerecht geltend gemacht worden sein muss. Gemäß Art 19.1. AUVB ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach der Vorlage von Unterlagen zur Feststellung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des Heilverfahrens durch den Versicherten zu erklären, ob und in welcher Höhe er eine Leistungspflicht wegen dauernder Invalidität anerkennt. Nach Art 7.6. AUVB hat er im ersten Jahr nach dem Unfall nur dann eine Invaliditätsleistung zu erbringen, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. Steht aber der Grad der dauernden Invalidität noch nicht eindeutig fest, sind gemäß Art 7.7. AUVB sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis zu 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. Damit übereinstimmend regelt Art 19.3. AUVB, dass die Leistung fällig ist, sobald sie dem Grund und der Höhe nach feststeht. Dies entspricht auch § 11 Abs 1 VersVG, wonach Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen fällig sind.

Kommt es innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag zu einer Neubemessung, ist der Invaliditätsgrad zur Zeit der Neufeststellung maßgebend. Letztlich ist also für die (Höhe der) Versicherungsleistung der bis maximal zum Ablauf der Vierjahresfrist vorliegende Grad der Invalidität relevant (7 Ob 173/18v, Pkt 4.; 7 Ob 235/16h, Pkt 1.) - sofern nur innerhalb eines Jahres überhaupt dauernde Invalidität eintrat, ärztlich bemessen wurde und der Versicherer dazu eine entsprechende Erklärung abgab (RS0122859 [T1]). Konkret kommt es auf den Zustand der dauernden Invalidität und eine entsprechende Prognose zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw des Gutachtens an (RS0122988 [T1]). Wird hingegen die Antragstellung auf Neubewertung versäumt, bleibt es - trotz einer etwa nach der Erstbemessung eingetretenen Verschlechterung - bei der ursprünglichen Bemessung des Invaliditätsgrads (RS0122119).

Gemäß Art 7.7. AUVB ist, wenn nach einer Neubemessung des (nicht eindeutig festgestandenen) Invaliditätsgrads innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als die bereits erbrachte ergibt, der Mehrbetrag ab Fälligkeit des Vorschusses (Art 19) mit 4% zu verzinsen. Nach Art 19.2. AUVB kann der Anspruchsberechtigte, wenn die Leistungspflicht dem Grund nach feststeht, Vorschüsse bis zur Höhe jenes Betrags verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen haben wird. Dies entspricht im Wesentlichen § 11 Abs 2 VersVG.

Die Verzinsung des Differenzbetrags zwischen einem bereits erbrachten Vorschuss und einer sich im Rahmen der endgültigen Bemessung ergebenden höheren Invaliditätsleistung soll dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Fälligkeit der (endgültigen) Entschädigungsleistung aufgrund des für einen möglicherweise längeren Zeitraum nicht eindeutig feststehenden Grads der dauernden Invalidität, also eines Umstands, auf den der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss hat, aufgeschoben werden kann (vgl 7 Ob 139/13m).

Wenn Art 7.7. AUVB den Beginn des Zinsenlaufs mit der Fälligkeit des Vorschusses festlegt und dazu auf Art 19 verweist, setzt eine solche nach dem bereits Gesagten zunächst das Feststehen der Leistungspflicht dem Grund, aber auch der Höhe nach mit einem bestimmbaren Mindestbetrag voraus. Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmungen und des Zwecks der Verzinsung darf ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer darüber hinaus davon ausgehen, dass die Fälligkeit eines Vorschusses gemäß Art 19 AUVB nicht nur eintritt, wenn er diesen explizit verlangt, sondern jedenfalls auch dann, wenn der Versicherer einen solchen im Rahmen der Anspruchsprüfung (von sich aus) anerkennt und tatsächlich bezahlt.

Dies geschah im konkreten Fall mit dem Leistungsermittlungsschreiben vom 8.5.2020. Die Beklagte berechnete darin einen Auszahlungsbetrag von EUR 36.500,10 und kündigte an, bezüglich der gutachterlichen Enduntersuchung im Jänner 2023 erneut mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Mit dem Schreiben vom 23.10.2020 wies sie ergänzend darauf hin, dass im Gutachten Dris. C* eine Mindestinvalidität eingeschätzt worden sei, welche jedenfalls verbleibe, und - wie bereits mitgeteilt - eine abschließende Einschätzung der Invalidität vor Ende der Vierjahresfrist, somit Anfang 2023 erfolgen werde.

Wenn das Erstgericht bei dieser Sachlage in Anwendung der von ihm zutreffend dargestellten Auslegungsgrundsätze davon ausgeht, dass es sich beim Betrag von EUR 36.500,10 um eine Vorschussleistung gehandelt habe, welche per 8.5.2020 fällig gewesen sei, weshalb der Kläger gemäß Art 7.7. AUVB ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Verzinsung des Differenzbetrags von EUR 269.539,20 (auf die später endgültig bemessene höhere Invaliditätsleistung) habe, liegt darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Der Zinsenlauf beginnt mit der Fälligkeit der Vorschussleistung und nicht jener der - erst später ermittelten - „erhöhten Versicherungsleistung“. Dementsprechend ist es unerheblich, ob Letztere bereits am 8.5.2020 hätte geltend gemacht werden können. Dies lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt aber auch nicht ableiten. Da sich der Zinsenanspruch auf den Mehrbetrag aus der Differenz zwischen dem Vorschuss und der sich aus der endgültigen Bemessung ergebenden höheren Invaliditätsleistung bezieht, kann er nicht fällig werden, bevor die abschließende Bemessung erfolgt. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht den Beginn der Verjährungsfrist für die klagsweise geltend gemachte Zinsenforderung mit dem Leistungsermittlungsschreiben vom 12.7.2023 annimmt und davon ausgehend deren Verjährung verneint.

Dementsprechend bleibt die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die mit ihrer Berufung unterlegene beklagte Partei hat der klagenden Partei die richtig verzeichneten Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Trotz Fehlens ausdrücklicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die anzuwendende Norm selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (RS0042656), was unter anderem auch für Allgemeine Versicherungsbedingungen gilt (RS0121516 [T6]; 7 Ob 282/08h). Dies trifft hier zu.

 

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