Normen
ABGB §864a
ABGB §879 Abs3
AUVB 1995 Art7.7.
AUVB 2013 Art7.1
7 Ob 63/07a | OGH | 30.05.2007 |
7 Ob 201/08x | OGH | 27.11.2008 |
Auch |
7 Ob 221/12v | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T1) |
7 Ob 153/12v | OGH | 27.03.2013 |
nur: Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T2)<br/>Beisatz: Haben beide Parteien die Frist des Art 7.7 AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag. Die Maßgeblichkeit des späteren Stichtags (zB anstelle des Untersuchungsdatums) hat also zur Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer fristgerechten Neufeststellung kommt. (T3) |
7 Ob 195/14y | OGH | 26.11.2014 |
Vgl |
7 Ob 117/15d | OGH | 16.10.2015 |
Auch |
7 Ob 47/16m | OGH | 06.04.2016 |
Auch; nur T2; Beisatz: Von Amts wegen ist der Ablauf der Ausschlussfrist nicht wahrzunehmen, liegt es doch im Ermessen einer Partei, ob sie sich auf eine für sie günstige Vertragsbestimmung beruft. (T4)<br/>Beisatz: Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Antragstellung gelten für beide Parteien gleich. (T5) |
7 Ob 173/18v | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T6) |
7 Ob 156/20x | OGH | 25.11.2020 |
vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/106 |
7 Ob 115/21v | OGH | 30.06.2021 |
Vgl; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00063_07A0000_002
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