OGH 7Ob63/07a; 7Ob201/08x; 7Ob221/12v; 7Ob153/12v; 7Ob195/14y; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7Ob173/18v; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v (RS0122119)

OGH7Ob63/07a; 7Ob201/08x; 7Ob221/12v; 7Ob153/12v; 7Ob195/14y; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7Ob173/18v; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v30.6.2021

Rechtssatz

Art 7.7. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.

Normen

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3
AUVB 1995 Art7.7.
AUVB 2013 Art7.1

7 Ob 63/07aOGH30.05.2007
7 Ob 201/08xOGH27.11.2008

Auch

7 Ob 221/12vOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern. (T1)

7 Ob 153/12vOGH27.03.2013

nur: Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T2)<br/>Beisatz: Haben beide Parteien die Frist des Art 7.7 AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag. Die Maßgeblichkeit des späteren Stichtags (zB anstelle des Untersuchungsdatums) hat also zur Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer fristgerechten Neufeststellung kommt. (T3)

7 Ob 195/14yOGH26.11.2014

Vgl

7 Ob 117/15dOGH16.10.2015

Auch

7 Ob 47/16mOGH06.04.2016

Auch; nur T2; Beisatz: Von Amts wegen ist der Ablauf der Ausschlussfrist nicht wahrzunehmen, liegt es doch im Ermessen einer Partei, ob sie sich auf eine für sie günstige Vertragsbestimmung beruft. (T4)<br/>Beisatz: Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Antragstellung gelten für beide Parteien gleich. (T5)

7 Ob 173/18vOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T6)

7 Ob 156/20xOGH25.11.2020

vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/106

7 Ob 115/21vOGH30.06.2021

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20070530_OGH0002_0070OB00063_07A0000_002