OGH 7Ob221/12v

OGH7Ob221/12v23.1.2013

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00221.12V.0123.000

 

Spruch:

Entscheidungsgründe:

„1. Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht worden.

...

7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.

...“

Kläger

Beklagte

Erstgericht

Berufungsgericht

Rechtliche Beurteilung

Revision

Stichworte