OGH 7Ob185/07t; 7Ob191/15m; 7Ob56/24x (RS0122988)

OGH7Ob185/07t; 7Ob191/15m; 7Ob56/24x17.4.2024

Rechtssatz

Dauerinvalidität in der Unfallversicherung liegt vor, wenn die Invalidität auf Lebensdauer feststeht oder nach dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes die Prognose besteht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Invalidität lebenslang andauern wird.

Dauernde Invalidität

 

Normen

AUVB 1999 Art2
AUVB 1999 Art9
AUVB allg
private Unfallversicherung AUVBP 2015 Art7.1.
private Unfallversicherung AUVBP 2015 Art7.5.

7 Ob 185/07tOGH28.11.2007
7 Ob 191/15mOGH15.06.2016
7 Ob 56/24xOGH17.04.2024

Beisatz: Nach Art 7.1. dritter Absatz AUVBP 2015 ist maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens. Diese Bestimmung enthält eine vertragliche Regelung des Bemessungsstichtages. Dieser Stichtag ist für die verbindliche Beurteilung des Zustands der dauernden Invalidität maßgebend. Die Beurteilung des Dauerzustands kann der Sache nach lediglich eine von dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes getragene Prognose sein. Veränderungen des Gesundheitszustands nach diesem Stichtag spielen dann keine Rolle. (T1)<br/>Beisatz: Dass bis zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist für die Neubemessung (Art 7.5. zweiter Satz AUVBP 2015) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird, ist dagegen nach der Bedingungslage für die derzeitige Ermittlung der dauernden Invalidität nicht maßgeblich. Vielmehr ist nach der gegenständlichen Erstbemessung bei einer späteren Verschlechterung des Grades der dauernden Invalidität unter den Voraussetzungen des Art 7.5. AUVBP 2015 eine Neubemessung bis vier Jahre ab dem Unfalltag vorgesehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20071128_OGH0002_0070OB00185_07T0000_001

Stichworte