European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00193.24B.0228.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs, dessen Kosten der Kläger selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit bedingtem Zahlungsbefehl des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. April 2024 zu ** wurde der Beklagten aufgrund der verbesserten Mahnklage vom 25. März 2024 aufgetragen, dem Kläger EUR 27.492,00 samt Anhang für nach den Behauptungen des Klägers offenes Honorar aufgrund dessen Beratung und Vertretung der Beklagten in mehreren Gerichts- und Behördenverfahren im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles zu bezahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Am 6. Juni 2024 wurde die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles bestätigt.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. Dezember 2023 zu 2023/0413 wurde Mag. C* zum Kammerkommissär für die Beklagte, der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorläufig untersagt worden war, bestellt. Mit dem Datum dieses Bescheids erstellte die Post von sich aus einen Nachsendeauftrag und sendet seither sämtliche Poststücke, die an die Beklagte adressiert sind, an die Kanzlei des Kammerkommissärs nach.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des bedingten Zahlungsbefehles vom 18. April 2024 war die Beklagte an der Adresse **, wohnhaft, welche auch in der Mahnklage als Zustelladresse der Beklagten genannt war. Der bedingte Zahlungsbefehl wurde durch die Post aber nicht an dieser Adresse zugestellt, sondern an die Kanzlei des Kammerkommissärs weitergeleitet und wurde dort von dessen Sekretärin D* übernommen. Weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsbefehles noch zu jenem der Zustellung des Zahlungsbefehles an D* befand sich die Beklagte in Untersuchungshaft.
Der Kammerkommissär hielt den bedingten Zahlungsbefehl in seiner Kanzlei zur Abholung durch die Beklagte bereit, sah jedoch keine Möglichkeit, die Beklagte von diesem abzuholenden Poststück zu informieren. Der Zahlungsbefehl kam der Beklagten daher auch tatsächlich nicht zu.
Mit am 21. August 2024 eingebrachtem Schriftsatz vom 19. August 2024 (ON 7) beantragte die Beklagte (unter gleichzeitiger Erhebung des Einspruchs) die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles vom 18. April 2024 und dessen Neuzustellung, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Hilfsweise zu all diesen Anträgen erhob sie Berufung wegen Nichtigkeit gegen den bedingten Zahlungsbefehl. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, Rechtsanwalt Dr. E* habe rechtswidrig ohne gerichtlichen Beschluss einen Nachsendeauftrag gegen sie veranlasst, um ihr ihre Post zu entziehen. Sie habe niemals eine Nachsendung beauftragt. Zeitweilig sei sie in Untersuchungshaft gewesen. Der Zahlungsbefehl sei ihr nie zugestellt worden. Erst durch die am 14. August 2024 erfolgte Abholung des am 12. August 2024 hinterlegten Beschlusses des Bezirksgerichtes Feldbach zu **, mit dem die Exekution aufgrund des Zahlungsbefehles bewilligt worden sei, habe sie Kenntnis von dessen Existenz erhalten.
Der Kläger stellte sich gegen den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und wandte ein, dass der Zahlungsbefehl nach dem Akteninhalt ordnungsgemäß zugestellt worden sei (ON 11). Er brachte weiters zusammengefasst vor (ON 24), dass für den Zustellzeitpunkt eine behördliche Anordnung für eine Ersatzzustellung an den Kammerkommissär bestanden habe und die Post dieser Anordnung gemäß vorgegangen sei. Die Beklagte weigere sich darüber hinaus, Post vom Kammerkommissär entgegenzunehmen. Eine Trennung zwischen beruflicher und privater Post sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihre Kanzlei an ihrer Wohnadresse betrieben habe. Die Beklagte habe Kenntnis von der Weiterleitung der Post und hinreichend Zeit gehabt, ihr nicht genehmen Übermittlungen an den Kammerkommissär entgegenzutreten oder zumindest die für sie eingelangten Sendungen aufforderungsgemäß zu übernehmen. Nachdem die Beklagte dem Kammerkommissär keine Kontaktmöglichkeit gegeben, Post trotz Aufforderungen nicht abgeholt und so die Annahme vereitelt hätte, sei dies (auch) eine Annahmeverweigerung im Sinne des Zustellgesetzes.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 38) hob das Erstgericht zu Punkt 1. die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. April 2024, **-4, auf, und erklärte diesen zu Punkt 2. infolge rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs durch die Beklagte als außer Kraft getreten. (Zu Punkt 3. wies es den Rekurs der Beklagten gegen den „Beschluss“ [tatsächlich die Note] des Erstgerichtes vom 11. Oktober 2024 [ON 23] rechtskräftig zurück). Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt begründete das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich im Wesentlichen wie folgt:
„In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag einer oder eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben ist. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist. Deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel der Titelschuldnerin nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (RIS-Justiz RS0001544).
Dokumente sind grundsätzlich an die Empfängerin zuzustellen (§ 13 ZustG). Ist eine Zustellung an die Empfängerin nicht möglich, kann eine Zustellung wirksam nur an eine Ersatzempfängerin oder einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG oder an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigte Person erfolgen (§ 13 Abs 2 ZustG). Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG können nur erwachsene Personen sein, die an derselben Abgabestelle wie die Empfängerin wohnen oder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber der Empfängerin sind.
Der bedingte Zahlungsbefehl vom 18. April 2024 wurde weder der Beklagten noch einer erwachsenen Person, die an derselben Abgabestelle wie sie wohnt oder ihre Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist, zugestellt. Der Kammerkommissär, an den der Zahlungsbefehl nachgesendet wurde, war auch kein Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG. Zwar wird in der Lehre vertreten, dass als Teil der durch die Disziplinarbehörde zur verfügenden einstweiligen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft Dokumente anstelle der von der Maßnahme betroffenen Rechtsanwältin dem Kammerkommissär zuzustellen sind (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht³ § 13 ZustG Rz 2), der Kammerkommissär wird aber dennoch nicht kraft Amtes Zustellbevollmächtigter der Rechtsanwältin, für die er bestellt wurde. Die Zustellung an den Kammerkommissär konnte somit nicht die Rechtswirkung einer Zustellung an die Beklagte auslösen. Dies wäre gemäß § 7 ZustG nur dann der Fall gewesen, wenn die Schriftstücke dieser tatsächlich zugekommen wären (VwGH 2001/10/0004; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht³ § 13 ZustG Rz 2).
Auch eine wirksame Zustellung durch Nachsendung nach § 18 Abs 1 ZustG würde voraussetzen, dass die Nachsendeadresse alle Voraussetzungen einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfüllt, dass sich dort also die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz der Empfängerin, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein von der Empfängerin der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort befindet (10 Ob 69/15t). Anderes kann nach einem Teil der Rechtsprechung nur dann gelten, wenn die Empfängerin die Nachsendeadresse in einem Nachsendeauftrag selbst bestimmt hat (2 Ob 163/07w). Dies war hier aber gerade nicht der Fall.
Es ist daher die irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles vom 18. April 2024 aufzuheben und auszusprechen, dass dieser Zahlungsbefehl infolge rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs durch die Beklagte außer Kraft getreten ist.
[...]“
Gegen die Punkte 1. und 2. dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 40), mit dem er – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – beantragt, „den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18.4.2024, **-4 abgewiesen wird bzw. diese Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht aufgehoben wird und der Einspruch der Beklagten gegen den bedingten Zahlungsbefehl des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18.4.2024, **-4 als verspätet zurückgewiesen wird.“
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung (ON 45), den Rekurs „abzuweisen“.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Der Kläger rügt, dass das Erstgericht nicht auf das Vorbringen eingegangen sei, wonach der von der Rechtsanwaltskammer eingesetzte Kammerkommissär in amtlicher Funktion angeordnet habe, Zustellungen an ihn vorzunehmen. Die Gründe für die Bestellung der Kammerkommissäre seien vollständig in der Sphäre der Beklagten gelegen. Zunächst sei ein Kammerkommissär (Dr. E*) bestellt worden, weil der Beklagten die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden sei; in der Folge habe sie auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet. Unter diesen Umständen sei nach § 34a RAO, insbesondere Absatz 2, jeweils ein Kammerkommissär zu bestellen. Bereits zur Zeit der Bestellung von Dr. E* als Kammerkommissär sei die Anordnung ergangen, die gesamte Post an diesen zuzustellen. Entsprechend dem Postdokument 2023/0413 vom 2. Jänner 2024 sei lediglich die Versendung an den neu bestellten Kammerkommissär Mag. C* angepasst worden. Die Übernahme der Sendung durch die Kanzlei des Mag. C* sei also eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne von § 13 Abs 1 ZustellG und habe die Frist für einen Einspruch ausgelöst. Das Erstgericht habe dieses Vorbringen samt den beantragten Beweismitteln unbeachtet gelassen und dadurch einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Hätte das Erstgericht fehlerfrei gehandelt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der Zahlungsbefehl der Beklagten mit Zugang an den Kammerkommissär ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
1.2. Mit diesen Ausführungen in ihrer Verfahrensrüge macht der Kläger tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil es zur rechtlichen Beurteilung gehört, ob die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellungen getroffen wurden oder nicht (OGH 6 Ob 714/80 = JBl 1984, 200). Damit ist dieser Feststellungsmangel der Rechtsrüge zuzuordnen und wird dort behandelt werden (siehe unten 2.2., insbesondere 2.2.4.).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Der Kläger releviert, dass das Erstgericht die von ihm in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 aufgezeigte Zustellwirkung durch Zustellung an den Kammerkommissär völlig unbeachtet gelassen habe. Sei auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so trete diese an dessen Stelle. Dabei gehe dem „selbständigen Vorgehen“ der Post die Etablierung eines Nachsendeauftrags durch den früheren Kammerkommissär voraus. In richtiger rechtlicher Betrachtung habe die Post angesichts der Umbestellung des Kammerkommissärs nur den Adressaten geändert; die behördliche Anordnung (der Kammerkommissär agiere für die zuständige, im Rahmen der Selbstverwaltung tätige Rechtsanwaltskammer) gelte weiter. In eventu habe das Erstgericht aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen zur Etablierung des Nachsendeauftrags durch den früheren Kammerkommissär, zu den Voraussetzungen einer solchen Nachsendung, zum Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kammerkommissär und zum Vorgehen des früheren Kammerkommissärs Dr. E* unterlassen, obwohl dazu Vorbringen und umfangreiche Beweise vorgelegen wären. Die unterlassenen Feststellungen wären wesentlich gewesen, weil sich daraus die Berechtigung der Nachsendung und die wirksame Zustellung an die Beklagte ergeben hätten. Konkret gehe es nicht um eine Zustellung für einen Mandanten der Beklagten, sondern um eine Zustellung an die Beklagte selbst. Es gelte die verwaltungsbehördliche Anordnung iSd § 13 Abs 1 ZustellG, die angesichts der Vermengung von Kanzleisitz und Wohnort nicht enger gefasst werden habe können.
2.2. Das Rekursgericht erachtet diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, sodass unter Hinweis auf deren Richtigkeit den Argumenten der Klägerin in gebotener Kürze zu entgegnen ist (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO und § 78 EO):
2.2.1. Gemäß § 13 Abs 1 ZustG sind Dokumente der Empfängerin grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Nach § 13 Abs 1 S 2 ZustG ist nicht an den Empfänger (iSd Adressaten) zuzustellen, wenn eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt, dass an eine andere Person zuzustellen ist (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 13 ZustG Rz 10 [Stand 1.7.2016, rdb.at]).
2.2.2. Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 1 und 2 RAO), so ist nach § 34a RAO durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten der Rechtsanwältin über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften der Rechtsanwältin festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder der Rechtsanwältin festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung deren Akten und der bei dieser hinterlegten Urkunden zu besorgen.
2.2.3. Damit umfassen die Aufgaben des Kammerkommissärs nur Agenden, welche die Tätigkeit der Rechtsanwältin, insbesondere solche in Verbindung mit ihren Mandanten, betreffen, nicht aber Vertretungshandlungen in eigener Sache. Die Zustellvollmacht für verfahrenseinleitende Schriftstücke in eigener Sache ist deshalb nicht von § 34a Abs 2 iVm § 34 Abs 1 RAO umfasst. Der Kammerkommissär wird nicht „kraft Amtes“ Zustellbevollmächtigter der Rechtsanwältin und kann die Zustellung an diesen nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung an die Beklagte auslösen. Dies wäre gemäß § 7 ZustG nur dann der Fall, wenn die Schriftstücke der Beklagten – anders als hier – tatsächlich zugekommen wären (vgl VwGH 2001/10/0004).
2.2.4. Da mit der Bestellung eines Kammerkommissärs durch die Rechtsanwaltskammer keinesfalls eine verwaltungsbehördliche Anordnung mit den Wirkungen des § 13 Abs 1 ZustG verwirklicht wird, bedarf es der vom Kläger zusätzlich begehrten Feststellungen nicht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nicht gegeben.
3. Der Rekurs erweist sich daher als unberechtigt.
4. Die Kostenentscheidung in diesem selbständigen Zwischenstreit (RIS-Justiz RS0016629; RS0001596) gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der unterlegene Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen. Die Beklagte hat für ihre Rekursbeantwortung keine Kosten verzeichnet.
5. Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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