OLG Graz 3R30/25v

OLG Graz3R30/25v5.3.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei ** GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei ** GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vorlageverpflichtung, Feststellung, Unterlassung (Streitwert: EUR 471.906,76, EUR 232.245,24) - hier wegen Erlassung einer einstweiliger Verfügung - über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 28. Jänner 2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00030.25V.0305.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Die Rekursbeantwortung der Gegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Die Eingaben vom 26. Februar 2025 und 4. März 2025 werden zurückgewiesen.

 

 

BEGRÜNDUNG:

Im von der (hier) Beklagten als Schiedsklägerin gegen die (hier) Klägerin als Schiedsbeklagte geführten Schiedsverfahren lautete der Endschiedsspruch vom 31. August 2022 wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 704.152,00 in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ ** KG ** und an der Liegenschaft EZ ** KG ** zugunsten der klagenden Partei einzuwilligen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 232.245,24 (darin enthalten EUR 6.707,54 USt und EUR 192.004,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Schiedsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

3. Alle anderen Anträge und Begehren der Parteien werden abgewiesen.“

Im Grundbuch ist derzeit die Beklagte als grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ ** und EZ ** je der KG ** eingetragen.

Die Klägerin begehrt, dass mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt wird, dass eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 nicht erfolgt sei (2.). Außerdem beantragt sie, die Beklagte zu verpflichten, ihr die in der Klage bezeichneten (die Kosten des Schiedsgerichts und der dortigen Rechtsvertretung betreffenden) Rechnungen und die Überweisungsbestätigung betreffend den zu AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hinterlegten Betrag von EUR 471.906,76 zur Verfügung zu stellen (1.) und es – insbesondere in den Verfahren ** und ** je des Bezirksgerichts Liezen - zu unterlassen, zu behaupten, eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 durch den Erlag von EUR 471.906,76 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** geleistet zu haben (3.). Zur Sicherung dieser Ansprüche verbindet sie mit derKlage den Antrag auf Erlassung einer (bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens wirksamen) einstweiligen Verfügung, dass der Beklagten verboten werde, insbesondere gegenüber dem Bezirksgericht Liezen, zu behaupten, dass sie eine schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 geleistet habe (ON 1).

Die Klägerin bringt vor, dass die (hier) Beklagte aufgrund des genannten Schiedsspruchs gegen die (hier) Klägerin Exekutionsanträge (gemäß § 350 EO) eingebracht habe, ohne eine Zahlung von EUR 704.152,-- angeboten oder geleistet zu haben. Der Rechtsanwalt der Beklagten habe in deren Namen am 6. Juli 2023 EUR 471.906,76 mit einem Erlagsantrag (§ 1425 ABGB) auf das Konto der Verwahrungsabteilung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz überwiesen, wobei das genannte Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2023, **, den gerichtlichen Erlag von EUR 471.906,76 als Zahlung gemäß Schiedsspruch vom 31. August 2023 genehmigt habe. Als weiteren Nachweis der Zahlung habe sich die Beklagte im Exekutionsverfahren darauf berufen, dass sie gegenüber der Klägerin mit Intimationsurkunde vom 12. Jänner 2023 die Aufrechnung mit der Prozesskostenforderung (laut Punkt 2. des Schiedsspruchs) erklärt habe, sodass noch der (bei Gericht erlegte) Betrag von EUR 471.906,76 zu zahlen gewesen sei. Nachdem die Exekutionsbewilligung vom 16. August 2023 infolge Rekurses der Klägerin aufgehoben und der (erste) Exekutionsantrag abgewiesen worden sei, habe die Beklagte am 25. März 2024 mit gleichlautender Begründung (zur laut Schiedsspruch zu erbringenden Zug-um-Zug-Leistung) neuerlich die Exekution gemäß § 350 EO begehrt.

Der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Juli 2023, **, über die Annahme des Erlags in Höhe von EUR 471.906,67 sei keine (insbesondere keine die Unbedenklichkeit der Geldmittelherkunft nachweisende) Vollzahlung. Der Betrag stamme offenkundig nicht von der Beklagten und scheine – wie auch die Kosten des Schiedsverfahrens – nicht in deren Bilanzen auf. Es sei – mangels Offenlegung gegenüber der Klägerin - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Sachverhalt nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sei - der nur „Strohmannfunktion“ für die Gemeinde C* zukomme - und dass es sich um Gelder unbedenklicher (erkennbar gemeint: bedenklicher) Geldmittelherkunft gemäß „FM-GwG iVm § 165 StGB iVm §§ 146, 147 StGB iVm §§ 307ff StGB“ handle, die die Klägerin nicht annehmen dürfe.

Außerdem habe die Klägerin mit Aufrechnungserklärung vom 27. September 2022, wiederholt im Schreiben vom 7. November 2022, im zu **, nunmehr ** des Landesgerichts Leoben gegen die Beklagte wegen Schadenersatzforderungen von EUR 3.876.093,24 geführten Verfahren erklärt, sämtliche Zahlungen – egal wie gewidmet – als Teilschadenersatz (für Schäden ab 10. Jänner 2013) anzunehmen. Die von der Beklagten im Exekutionsverfahren vorgelegte Intimationsurkunde sei vier Monate später errichtet worden. Die dort erklärte Aufrechnung sei somit unwirksam. Zudem habe die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 erklärt, den Ersatz der Umsatzsteuer (gemäß Art XII Z 3 EG-UStG) aus dem Kostenzuspruch zu begehren, sodass auch aus diesem Grund eine Vollzahlung (der Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung) nicht erfolgt sei. Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht betreffend den Vorsteuerabzug trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Außerdem sei der Endsschiedsspruch kein gültiger Exekutionstitel, weil er keine Leistungsfrist der Zugberechtigten und keine Valorisierung oder Verzinsung enthalte.

Da das Exekutionsverfahren ein reines Bescheinigungsverfahren sei, bestehe für die Klägerin die Gefahr, dass die Beklagte, ohne Vollzahlung geleistet zu haben, im Grundbuch einverleibt werde. Der Verlust von Rechten an einer Liegenschaft stelle einen unwiederbringlichen Schaden dar. Das anhängige Exekutionsverfahren stelle noch keinen Verlust der Liegenschaft dar.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beklagten und ohne die angebotenen Einvernahmen ab. Aus dem eingangs wiedergegebenen (bescheinigten) Sachverhalt folgerte das Erstgericht, dass die von der Klägerin behauptete Gefährdung durch den Verlust von Rechten an den Liegenschaften durch die beantragte einstweilige Verfügung nicht verhindert werden könne, zumal die Beklagte bereits als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Die Klägerin begehre mit dem Sicherungsantrag nur die Unterlassung der Behauptung der Vollzahlung, nicht aber den Widerruf einer solchen (laut Klagsvorbringen bereits im Juli 2023 und März 2024 in den Exekutionsverfahren) erfolgten Behauptung.

Dagegen richtet sich der Rekurs der gefährdeten Partei aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 13).

Das Rekursverfahren gegen Entscheidungen über einen Sicherungsantrag, der ohne Anhörung des Gegners abgewiesen wurde, ist gemäß § 402 Abs 2 EO einseitig (RIS-Justiz RS0012260 [T1]). Die Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Gegner ändert daran nichts, zumal diese einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit nicht gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0012260 [T14], 2 Ob 155/20p mwN; vgl G.Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 402 Rz 2, König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.79). Die Rekursbeantwortung der Gegnerin der gefährdeten Partei ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerberin führt die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt aus, weshalb allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (RIS-Justiz RS0041761, RS0041911 [T1]).

2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043347 [T1]). Aktenwidrigkeit kann keinesfalls in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt (RIS-Justiz RS0043347 [T21]).

Nach diesen Grundsätzen zeigt die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel keine Aktenwidrigkeit auf. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Kritik, das Erstgericht lasse außer Acht, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 9. September 2024, **, im Hinblick auf den von der gefährdeten Partei dagegen erhobenen Rekurs nicht rechtskräftig sei.

3. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Rekurswerberin die unterlassene Einvernahme der angebotenen paraten Bescheinigungsmittel D*, E* und Dr. F* geltend, die zur Rechtswidrigkeit der behaupteten Vollzahlung zu vernehmen gewesen wären, wobei bereits die Bejahung der Nichterfüllung des begehrten Ersatzes der Umsatzsteuer nach Art XII Z 3 letzter Satz EG-UStG zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung führen würde.

Ein primärer Verfahrensmangel könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 514 ZPO Rz 80; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 57). In welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage (andere als vom Erstgericht getroffene Feststellungen) ergeben hätte, zeigt die Beklagte nicht auf (RIS-Justiz RS0043039 [T5]). Die Verfahrensrüge wird demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Soweit die Rekurswerberin sekundäre Feststellungsmängel (zur für die Anspruchsbescheinigung bedeutsamen Frage, ob die Zug-um-Zug-Zahlung laut dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 vollständig erbracht wurde) moniert, spricht sie keinen primären Verfahrensmangel, sondern rechtliche Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO an, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu behandeln sind (Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 55).

4. Die Rekurswerberin erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass das Erstgericht nicht bedacht habe, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 9. September 2024, **, nicht rechtskräftig sei. Unabhängig davon habe das Verbot der Behauptung, eine schuldbefreiende Zug-um-Zug-Vollzahlung geleistet zu haben, Rechtswirkung, weil in einem solchen Fall der Grundbuchseintragung der Beklagten die entscheidende Grundlage (der Erbringung der Zug-um-Zug-Leistung gemäß dem Endschiedsspruch) fehle und die Klägerin Rechtshandlungen setzen könne, die sie vor dem dauernden Verlust der Liegenschaft schützen würden. Die einstweilige Verfügung diene dazu, weitere schädigende Handlungen hintanhalten und eigene Prozesshandlungen setzen zu können. Werde die im Verfahren ** aufgestellte Behauptung der Zug-um-Zug-Vollzahlung im gegenständlichen Verfahren aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen als unrichtig festgestellt, habe dies Auswirkungen auf das Exekutionsverfahren. Es könne mit einem rechtskräftigen Titel beispielsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirkt werden.

4.1. Nach § 381 EO kann zur Sicherung anderer Ansprüche (als Geldforderungen) eine einstweilige Verfügung getroffen werden, 1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

Die einstweilige Verfügung hat nicht den Zweck, die Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern, ihr Zweck ist nur, die Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen Veränderungen des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre (RIS-Justiz RS0004802). Als unwiederbringlich kann ein Schaden nur dann bezeichnet werden, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an der Person eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und ein Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann (infolge Zahlungsunfähigkeit des Beschädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Sailer in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung zu § 381 EO Rz 12, RIS-Justiz RS0005275 [T2, T13]). Der Begriff des unwiederbringlichen Schadens darf nicht zu weit ausgelegt werden (RIS-Justiz RS0005275 [T4]). Handelt es sich um bloße, auch abschätzbare Vermögensschäden, so liegt kein unwiederbringlicher Schaden vor, sofern der Gegner der gefährdeten Partei nicht zahlungsunfähig ist (RIS-Justiz RS0005275 [T16]). Die gefährdete Partei muss Umstände behaupten und bescheinigen, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen (RIS-Justiz RS0005311); die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens genügt nicht (RIS-Justiz RS0005275 [T21], RS0005295).

4.2. Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zutreffend mangels Gefährdung ab, weil sich die nach dem Antragsvorbringen hintanzuhaltende Gefahr der grundbücherlichen Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin nach dem bescheinigten Sachverhalt bereits verwirklicht hat. Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nämlich nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird (RIS-Justiz RS0012390). Nach diesen Grundsätzen kann das im Antrag begehrte Verbot der (weiteren) Behauptung der Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch vom 31. August 2022 den von der gefährdeten Partei angestrebten Sicherungszweck nicht erfüllen. Dass die Exekutionsbewilligung infolge Rekurses nicht rechtskräftig ist, führt insofern zu keiner geänderten Beurteilung.

4.3. Die Rechtsmittelwerberin erkennt selbst die Grenzen der Zulässigkeit von Unterlassungsgeboten in Bezug auf die Rechtsverfolgung in anderen Verfahren (vgl dazu 4 Ob 244/05v mwN; vgl RIS-Justiz RS0022784) sowie dass eine einstweilige Verfügung nur in die Zukunft wirken kann, im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen daher nicht rückwirkend unwirksam gemacht werden können (RIS-Justiz RS0005070 [T2, T3]).

4.4. Soweit die Rekurswerberin die einstweilige Verfügung als gerichtliche Sofortmaßnahme begehrt, um (nicht näher konkretisierte) „weitere schädigende Handlungen hintanzuhalten“ und die Voraussetzungen für „eigene Prozesshandlungen wie Wiederaufnahme oder Ähnliches“ (erst) zu schaffen, verstößt sie gegen das (auch im Exekutionsverfahren geltende) Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371). Anzumerken ist, dass sich der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten hat (RIS-Justiz RS0004815 [T2], RS0004861) und dass es für die Bejahung eines unwiederbringlichen Schadens nicht genügt, dass der Klägerin der ihr ihrer Ansicht nach zustehende Anspruch bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptverfahrens vorenthalten wird, sondern erforderlich ist, dass durch dieses vorübergehende Vorenthalten ein konkret darüber hinausgehender Schaden droht (RIS-Justiz RS0012390 [T2]). Auch aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ergibt sich nach diesen Grundsätzen nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von (bestimmten) Tatsachen, die die Erlassung der (begehrten) einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig und tauglich erscheinen lassen.

4.5. Die fehlende Darlegung einer Gefährdung kann auch nicht durch eine Sicherheitsleistung (§ 390 Abs 1 EO) ersetzt werden (vgl 6 Ob 306/99i; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 5.5).

4.6. Erörterungen zur Berechtigung der zu sichernden Ansprüche, worauf sich die weiteren Rekursausführungen beziehen, können an dieser Stelle daher unterbleiben.

Der Rekurs bleibt daher erfolglos.

Für die unzulässige Rekursbeantwortung gebühren keine Kosten.

Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, ist jedenfalls unzulässig (§§ 78, 402 Abs 2 und 4 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0012260).

Die weiteren – im Rekursverfahren nicht zulässigen - Eingaben vom 26. Februar 2025 und vom 4. März 2025 sind zurückzuweisen.

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