OGH 6Ob87/73 (RS0005070)

OGH6Ob87/7312.4.1973

Rechtssatz

Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. Schon aus diesem Grunde musste der Antrag, dem Beklagten zu gebieten, bereits unternommene Bewerbungen, Anpreisungen, Offertstellungen und Anerbieten zur Übernahme von Vertretungen und ähnlichem sofort zurückzuziehen, abgewiesen werden.

Normen

EO §378 B
EO §381 A

6 Ob 87/73OGH12.04.1973

Veröff: ÖBl 1974,14

5 Ob 173/73OGH20.09.1973

nur: Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. (T1)

1 Ob 597/94OGH29.08.1994

nur: Nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. (T2)

3 Ob 140/08xOGH11.07.2008

Vgl; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung kann nur für die Zukunft wirken. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge. (T4)

7 Ob 164/13pOGH16.10.2013

Vgl auch; Beis wie T3

10 Ob 68/15wOGH01.10.2015

Auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19730412_OGH0002_0060OB00087_7300000_001

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