OGH Ds4/97 (RS0108407)

OGHDs4/9722.9.1997

Rechtssatz

Im Rahmen disziplinarrechtlicher Strafbemessung ist den Erfordernissen der (positiven) Generalprävention entsprechend nachzukommen. Die richterlichen Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften gebieten nachdrücklich, ihre Verletzung derart zu sanktionieren, dass nicht nur das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen, sondern auch die Achtung vor den Organen der Rechtsprechung, die verfassungsgemäß zur Entscheidung rechtlicher und sozialer Konflikte sowie zur Beurteilung strafgesetzlich verpönten Verhaltens der Mitglieder der Rechtsgemeinschaft berufen sind, erhalten und bestärkt wird.

Normen

RDG §57
RDG §101
RDG §104
RDG §108

Ds 4/97OGH22.09.1997
Ds 3/00OGH09.06.2000

Beisatz: Hier: Richter mit langjährig intensivem Kontakt zum Rotlichtmilieu. (T1)

Ds 11/01OGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Eine weitgehende Untätigkeit eines Richters und/oder Unterlassung einer effizienten Verfahrensführung schon viele Monate vor der (in Aussicht genommenen) Ruhestandversetzung widerspricht so sehr den dienstlichen Interessen, dass von der Verhängung einer Disziplinarstrafe trotz zwischenzeitiger Pensionierung nicht abgesehen werden kann. (T2)

Ds 9/03OGH27.02.2004

Vgl auch

Ds 5/12OGH14.05.2012

Auch; Beisatz: Hier: Strafgerichtliche Verurteilung eines Richters wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 Satz 1 und 2 StGB. (T3)

2 Ds 1/17wOGH03.07.2017
2 Ds 1/19yOGH19.09.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970922_OGH0002_0000DS00004_9700000_001

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