OGH Ds5/12

OGHDs5/1214.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik, Dr. Höllwerth und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer im Disziplinarverfahren gegen den Richter des Landesgerichts Mag. Peter H***** wegen Pflichtverletzung nach § 51 Abs 1 und 3 RStDG über die wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobene Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Februar 2012, GZ Ds 6/11-25, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators Erster Generalanwalt Dr. Plöchl, des Beschuldigten und dessen Verteidigers Dr. Leopold Hirsch zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beschuldigte hat die mit 300 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mag. Peter H***** wurde eines Dienstvergehens nach § 57 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 RStDG schuldig erkannt, weil er sich in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis etwa eine Woche vor der Hausdurchsuchung am 12. August 2011 pornografische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen und unmündiger Personen verschaffte, indem er von seinem PC aus (IP-Adresse 82.192.26.15) auf die Web-Seiten „http://h***** “ und „http://r***** “ zugegriffen, die pornografischen Darstellungen heruntergeladen und auf seiner Festplatte gespeichert hat, wodurch er das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 Satz 1 und 2 StGB begangen hat.

Das Erstgericht verhängte für diese Tat, für die der Beschuldigte vom Landesgericht Steyr rechtskräftig zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer 5 Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro, insgesamt somit 2.250 Euro, verurteilt worden war, nach § 101 Abs 1 Satz 1 RStDG (idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 2011/140, aF; zum Übergangsrecht s § 166 RStDG idgF), § 104 Abs 1 lit e iVm § 108 Abs 1 RStDG aF die Disziplinarstrafe der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand für die Dauer von fünf Jahren bei einer Minderung des Ruhegenusses um 10 %.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd das bisher einwandfreie dienstliche Verhalten des Beschuldigten, seine ausgezeichnete Dienstbeurteilung, seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, sein Geständnis, die gezeigte Einsicht sowie die durch eine Depression des Beschuldigten bedingte verringerte Schuldfähigkeit und als erschwerend neben der besonderen Schädigung des Ansehens des Richterstandes die Begehung des Dienstvergehens durch einen längeren Zeitraum.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit welcher er die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge, in eventu der Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und hilfsweise der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand für die Dauer von weniger als fünf Jahren anstrebt, ist nicht berechtigt.

Disziplinarstrafen sind nach den in § 101 Abs 2 RStDG umschriebenen Gesichtspunkten zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 ff StGB) sind dabei auch Erwägungen der General- und der Spezialprävention von Bedeutung (Ds 12/06; Ds 9/09). Die richterliche Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften erfordern, ihre Verletzung derart zu sanktionieren, dass das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen und die Achtung vor den Organen der Rechtsprechung erhalten wird (RIS-Justiz RS0108407). Unter Bedachtnahme auf die Schwere des Dienstvergehens ist daher besonders der entstandene Nachteil in Form der Beeinträchtigung des Ansehens des Richterstandes und des Vertrauens in die Integrität der Richter zu berücksichtigen (vgl Ds 2/89).

Die in der Berufung ins Treffen geführten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall durchwegs nicht (gänzlich) vergleichbar:

Zu Ds 12/06 wurde bei (nur) in Teilbereichen vergleichbaren, insgesamt schwerwiegenderen Pflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand bei einer Minderung des Ruhegenusses um 10 % für angemessen erkannt. Der Verhängung der Disziplinarstrafe (nur) der Minderung der Bezüge (im Ausmaß von 10 %) in dem vom Beschuldigten angesprochenen Erkenntnis Ds 9/09 lag ein bloßes Fahrlässigkeitsdelikt (§ 88 Abs 1 und Abs 3 [§ 81 Abs 1 Z 2] StGB) zugrunde und der Entscheidung zu Ds 3/00 überhaupt kein gerichtlich strafbares Verhalten. Die Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort wurde bislang etwa bei (wiederholten und zahlreichen) Pflichtverletzungen in Form rückständiger Urteilsausfertigungen ausgesprochen (vgl Ds 10/07). Die Strafbemessung des Erstgerichts bewegt sich somit in dem durch bisherige Rechtsprechung gezogenen Rahmen und sanktioniert mit der fünfjährigen Dauer der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angemessen den der Schwere der Pflichtverletzung entsprechenden „disziplinären Überhang“ (Ds 12/06; Ds 5/06) gegenüber der gerichtlichen Straftat.

Zur Behauptung des Beschuldigten, die verhängte Strafe habe „faktisch die Wirkung einer Dienstentlassung“, genügt der Verweis auf § 108 Abs 2 RStDG aF iVm §§ 83 Abs 1 Z 1 und 2, 85 Abs 3 RStDG aF.

Angesichts des Deliktszeitraums von mehr als 6 Monaten liegt auch der angenommene Erschwerungsgrund des Dienstvergehens durch einen längeren Zeitraum vor.

Die vom Beschuldigten hervorgehobenen, mit der verhängten Strafe verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Folgen sind gerade die für diese Strafart typischen und insoweit unvermeidbaren Nachteile.

Eine psychische Symptomatik beim Beschuldigten hat das Erstgericht ohnehin als mildernd berücksichtigt.

Die vom Erstgericht verhängte Strafe ist daher nicht korrekturbedürftig.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 137 Abs 2 Satz 2 iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG aF. Der Betrag von 300 Euro ist jedenfalls nicht überhöht (vgl § 381 Abs 3 StPO).

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