OGH Ds10/07

OGHDs10/0727.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Richter am 27. August 2008 durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende sowie durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Rechenmacher als Schriftführer, in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts ***** Dr. ***** wegen Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 RStDG über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 3. Oktober 2007, GZ Ds 2/04-110, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Raunig, sowie des Disziplinarbeschuldigten und seiner Verteidigerin Richterin des Landesgerichts *****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der erstinstanzliche Schuldspruch wird in seinen Punkten 2. bis 4., 6. bis 13. und 15. bis 31. sowie in den Aussprüchen, dass der Disziplinarbeschuldigte hiedurch das Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 RStDG begangen hat, und im Strafausspruch bestätigt. Des Weiteren wird das erstinstanzliche Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Disziplinarbeschuldigte zu Punkt 24. des Verweisungsbeschlusses, er habe im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Kostenbestimmungsanträge nach Telefonüberwachungen vom 18. August 2003 erst am 5. Jänner 2004 erledigt und einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübersendung vom 4. August 2003 bis 29. Jänner 2004 nicht entsprochen, freigesprochen wird. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte

a) vom Schuldvorwurf laut Punkt 14. des erstinstanzlichen Erkenntnisses, er habe im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** nach Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 13. November 2002 die Abtretung der Akten erst am 7. März 2003 an das Landesgericht ***** gemäß §§ 51, 56 StPO veranlasst;

b) vom Schuldvorwurf laut Punkt 1. insoweit, dass er im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2001 erst am 7. August 2001 die Einleitung der Voruntersuchung beschlossen und nach Scheitern eines Rechtshilfeersuchens am 18. Oktober 2002 weiterhin keine zielgerichtete Tätigkeit entfaltet habe (unter Beibehaltung des weiteren Schuldvorwurfs, er habe in diesem Verfahren den Akt nach einer kurzen Einsicht der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2002 erst am 23. Juni 2003 an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung übermittelt); sowie

c) vom Schuldvorwurf laut Punkt 5. insoweit, dass er im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** die am 7. August 2001 beantragte Einleitung der Voruntersuchung erst am 28. Dezember 2001 beschlossen habe (unter Beibehaltung des weiteren Schuldvorwurfs, er habe in diesem Verfahren nach Abtretung des Aktes am 18. Jänner 2002 an die Gerichtsabteilung ***** die nächste Verfahrenshandlung erst am 29. Oktober 2002 vorgenommen und in der Zeit vom 28. Februar 2003 bis 2. September 2003 keinerlei Aktivitäten gesetzt),

freigesprochen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat die mit 300 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** wurde am ***** geboren, ist verheiratet und hatte zuletzt für zwei noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder zu sorgen. Er ist seit ***** Richter. Mit Wirksamkeit vom ***** wurde er zum Richter der Bezirksgerichte ***** und ***** ernannt, wobei er an vier Tagen der Woche beim Bezirksgericht ***** Dienst versah.

Gegen den Genannten wurden seither bereits vier gerichtliche Disziplinarverfahren geführt:

Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 23. April 1985, *****, wurde über ihn die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt. Als Ordnungswidrigkeit wurde ihm zur Last gelegt, die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr gemäß Art 4 Z 1 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 2007/96: RStDG) auferlegte Pflicht, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt zu haben, dass er in den Jahren 1982 bis 1984 als Richter des Bezirksgerichts ***** in Zivil- und Strafsachen vielfach durch Monate keine Verfahrensschritte setzte, wobei derartige faktische Unterbrechungen in Strafsachen in etwa dreizehn Fällen mindestens sechs Monate, in Zivilsachen in etwa 35 Fällen ebenfalls mindestens sechs Monate, darunter fallweise sogar ein Jahr, ausmachten, und er angefallene Zivil- und Strafurteile entgegen den Bestimmungen der § 415 ZPO, § 270 StPO und § 110 Geo vielfach erst nach Monaten, in Zivilsachen in rund sechzehn Fällen sogar erst nach mindestens sechs Monaten ausfertigte. Mit weiterem Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 20. Juli 1987, *****, wurde Dr. ***** zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt, weil er ab 23. April 1985 als Richter des Bezirksgerichts ***** die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, nämlich sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und mit allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er die Erledigung von Zivil- und Strafsachen verzögerte, vor allem Urteile erst nach mehr als drei Monaten, zum überwiegenden Teil sogar erst nach sieben bis zehn Monaten ausfertigte. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 18. Oktober 1989, *****, wurde Dr. ***** schuldig erkannt, wiederum als Richter des Bezirksgerichts ***** die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, nämlich sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und mit allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, sowie vollständige Berichte über nicht ausgefertigte Entscheidungen zu machen, dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er seit 20. Juli 1987 in insgesamt 74 Fällen die Erledigung von Zivil- und Strafakten verzögerte, vor allem Urteile erst nach mehr als drei Monaten, vielfach erst bis zu einem Jahr, in Einzelfällen bis zu siebzehn Monaten, ausfertigte und es unterließ, die rückständige Ausfertigung von Urteilen dem Präsidenten des (damals) Kreisgerichts ***** zu berichten. Für dieses Dienstvergehen wurde Dr. ***** gemäß § 104 Abs 1 lit d RDG (nunmehr RStDG) zur Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühr verurteilt. Als Folge dieser Verurteilung wurde Dr. ***** mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1990 auf die Planstelle eines Richters des Landesgerichts ***** ernannt. Seit 1. Mai 1993 ist er dort als Untersuchungsrichter eingesetzt.

Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 28. Februar 2002, *****, wurde Dr. ***** schließlich zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt, weil er als Leiter der Abteilung ***** des Landesgerichts ***** in einer Strafsache abermals die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) auferlegte Pflicht, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit aller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt hat, dass er unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 179 Abs 3, 193 Abs 1 StPO mit der Ausfertigung der Beschlüsse über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft säumig war, indem er nach Verhängung der Untersuchungshaft am 19. November 1998 über alle drei Beschuldigten, wobei sämtliche auf eine Beschwerde verzichteten, die Beschlüsse erst am 23. Dezember 1998 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergab, sowie die Beschlüsse auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 30. November 1998, wogegen ein Beschuldigter am 4. Dezember 1998 Beschwerde erhob, erst am 23. Dezember 1998 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergab, sodass die Rechtsmittelvorlage an das Oberlandesgericht ***** erst am 28. Dezember 1998 erfolgte.

In allen bisherigen Disziplinarerkenntnissen wurde dem Disziplinarbeschuldigten ein beträchtlicher Fleiß attestiert, allerdings verbunden mit einer umständlichen Arbeitsweise, einer eingeschränkten Übersicht über größere Verfahren und einer eingeschränkten Zielorientiertheit richterlichen Handelns. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** des (in 31 im Einzelnen aufgelisteten Fällen begangenen) neuerlichen Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) für schuldig erkannt, über ihn gemäß § 104 Abs 1 lit c, § 106 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 v.H. für die Dauer eines Jahres verhängt und er gemäß § 137 Abs 2 RDG (nunmehr RStDG) zum Ersatz der mit 1.200 EUR bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.

Im verurteilenden Erkenntnis wurde dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt, er habe als Richter des Landesgerichts ***** die ihm nach § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass er als Untersuchungsrichter die Erledigung nachstehend angeführter Verfahren gravierend verzögert hat, und zwar dadurch, dass er

1. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2001 erst am 7. August 2001 die Einleitung der Voruntersuchung beschloss, nach Scheitern eines Rechtshilfeersuchens am 18. Oktober 2002 weiterhin keine zielgerichtete Tätigkeit entfaltete und den Akt nach einer kurzen Einsicht der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2002 erst am 23. Juni 2003 an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung übermittelte;

2. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 27. August 2001 erst am 30. August 2002, somit über ein Jahr später entschied, sowie einen Kontoöffnungsantrag vom 6. März 2002 fünf Monate lang unerledigt ließ;

3. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf ergänzende Voruntersuchung vom 8. Juli 2002 erst am 28. November 2002 durch Bestellung des Schriftsachverständigen reagierte und nach Einlangen des Gutachtens am 29. Oktober 2003 erst am 19. Jänner 2004 eine ergänzende Beschuldigtenvernehmung durchführte;

4. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über den am 10. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung erst über wiederholte Urgenz der Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2002 entschied;

5. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** die am 7. August 2001 beantragte Einleitung der Voruntersuchung erst am 28. Dezember 2001 beschloss, die nächste Verfahrenshandlung am 29. Oktober 2002 vornahm und in der Zeit vom 28. Februar 2003 bis 2. September 2003 keinerlei Aktivitäten setzte;

6. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** den Akt bzw Beschluss über die Verlängerung der Untersuchungshaft um ein Monat vom 16. April 2003 trotz der am 18. April 2003 eingebrachten Beschwerde erst am 6. Mai 2003 dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorlegte; die wegen dieser Verzögerung am 15. Mai 2003 eingebrachte Beschwerde nach § 113 StPO erst aufgrund des Einlangens einer weiteren Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO am 4. Juni 2003, somit nach zwanzig Tagen, der Ratskammer zur Entscheidung vorlegte; einen in der Haftverhandlung am 11. Juni 2003 verkündeten Haftfortsetzungsbeschluss nach Intervention des Verteidigers in der Gerichtsabteilung so verspätet ausfertigte, dass dieser dem Verteidiger erst am 20. Juni 2003 zuging, dies trotz der von der Ratskammer in der Sache mit Beschluss vom 13. Juni 2003 festgestellten Gesetzesverletzung und deren Hinweises, dass die schriftliche Ausfertigung von Haftfortsetzungsbeschlüssen binnen drei Tagen vorliegen müsse;

7. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 6. Mai 2002 erst am 4. April 2003, somit nach elf Monaten, entsprach, bis dahin keinerlei Tätigkeit setzte und mehrere Urgenzen der Staatsanwaltschaft auf Abschluss der Voruntersuchung acht Monate unbeantwortet ließ;

8. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** einen am 29. November 2002 beantragten Kontoöffnungsbeschluss nach Urgenzen erst am 4. Juli 2003 erließ;

9. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 20. Juni 2002 erst am 22. Oktober 2002 entsprach;

10. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens gemäß § 412 StPO und Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung im SIS vom 29. Oktober 2002 erst am 24. April 2003 durch Beschluss erledigte;

11. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** seit Mai 2003 nach Einlangen der Vollanzeige keinerlei Aktivitäten bis 27. Jänner 2004 setzte und dem Kostenbegehren einer Bank seit 21. November 2002 ebenso wie einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Abschluss der Vorerhebungen vom 22. September 2003 bis 29. Jänner 2004 nicht entsprach;

12. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Anträge seit 11. November 2002 mehrere Monate unerledigt ließ und eine am 13. Dezember 2002 eingelangte Beschwerde bis zum 27. Oktober 2003 nicht vorlegte;

13. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** einem am 29. Oktober 2002 eingebrachten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung nach Urgenzen erst am 4. Juli 2003 entsprach und überdies in der Zeit vom 8. August 2003 bis 27. Oktober 2003 keinerlei Aktivitäten setzte;

14. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** nach Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 13. November 2002 die Abtretung der Akten erst am 7. März 2003 an das Landesgericht ***** gemäß §§ 51, 56 StPO veranlasste;

15. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** aufgrund eines Antrags auf Vorerhebungen vom 21. November 2002 erst am 4. April 2003 ein Rechtshilfeersuchen ins Ausland (Deutschland) stellte;

16. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Verfahrensstillstände zwischen dem 29. November 2002 und 3. Juli 2003, somit über sieben Monate, sowie zwischen 5. November 2003 und 28. April 2004, somit ca fünfeinhalb Monate verursachte;

17. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Anträgen auf Rufdatenrückerfassung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2002 erst am 4. Juni 2003 entsprach und zu den Rechnungen vom 30. Juli 2003 und 13. August 2003 der Firmen Mo*****, O***** und T***** über den 28. Jänner 2004 hinaus keine Kosten bestimmte sowie auf die Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2003 und Urgenzen vom 25. November 2003 und 5. Jänner 2004 um ehestmöglichen Abschluss der beantragten Vorerhebungen oder Mitteilung entgegenstehender Hindernisse bis mindestens 29. Jänner 2004 keine Reaktion setzte;

18. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2002 sowie Ersuchen um Aktenübersendung und diesbezügliche Urgenzen der Staatsanwaltschaft vom 7. April, 30. April und 20. Mai 2003 erstmals am 4. Juni 2003 mit einem Beschluss auf Telefonüberwachung reagierte;

19. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** seit 19. August 2003 bis mindestens 29. Jänner 2004 keinerlei Aktivitäten setzte; auf ein Ersuchschreiben des Verteidigers vom 10. September 2003 um kurzfristige Ausfolgung des Reisepasses sowie auf die wiederholten Ersuchen der Staatsanwaltschaft um ehesten Abschluss der beantragten Voruntersuchung oder Mitteilung entgegenstehender Hindernisse vom 25. September, 5. November und 5. Dezember 2003 jedenfalls bis 29. Jänner 2004 nicht reagierte;

20. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** zwischen 16. Oktober 2003 und 7. Jänner 2005 keine Verfahrensschritte setzte und einen Verfahrensstillstand verursachte;

21. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Kostenbestimmungsanträge von Netzbetreibern vom 9. Mai 2003 und 2. Juni 2003 erst am 27. Jänner 2004 erledigte sowie einem Ersuchen vom 11. Juli 2003 des Landesgerichts ***** um Aktenübersendung bis zum 21. Jänner 2004 nicht entsprach;

22. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Anträgen auf Kostenbestimmung nach Telefonüberwachungen vom 8. Mai bis 11. August 2003 erst am 5. Jänner 2004 entsprach sowie dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübersendung vom 4. August 2003 und diesbezüglichen sieben Urgenzen bis 29. Jänner 2004 nicht entsprach;

23. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Kostenbestimmungsbeschlüsse nach Telefonüberwachungen zu Rechnungen vom 30. Juni, 28. Juli, 7. August und 1. August 2003 jedenfalls bis zum 27. Jänner 2004 nicht fasste;

24. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** auf Anträge der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2003 bis 27. Oktober 2003 nicht reagierte und auch keinerlei Aktivitäten setzte;

25. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2003 auf Erhebung eines Verfahrens in Deutschland bis zum 27. Oktober 2003 nicht entsprach;

26. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens nach § 412 StPO und Erhebung des Ausgangs eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ***** erst knapp drei Monate später am 24. Oktober 2003 entsprach;

27. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** vor Verfügung einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung am 6. August 2004 durch ca acht Monate hindurch keine Aktivitäten setzte;

28. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** vor Beauftragung eines Sachverständigen am 10. Dezember 2004 durch ca fünf Monate einen gänzlichen Verfahrensstillstand verursachte;

29. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** zwischen 24. Juni 2004 und Mitte Dezember 2004, somit ca sechs Monate, keine zielführenden Verfahrenshandlungen setzte;

30. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** die Ausfertigung des Haftbeschlusses vom 12. Oktober 2004 in der Geschäftsabteilung erst am 29. Oktober 2004, somit siebzehn Tage nach Verkündung, abgab sowie eine Reihe von Haftfortsetzungsbeschlüssen vom 9. November 2004 erst am 30. November 2004 (einundzwanzig Tage nach Beschlussverkündung) ausfertigte;

31. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** hinsichtlich der am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingelangten Beschwerde gegen den am 4. Oktober 2004 verkündeten Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft die Ausfertigung dieses Beschlusses in der Geschäftsabteilung erst am 5. November 2004 abgab, welcher sodann erst am 8. November 2004 zugestellt werden konnte.

Über die bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus stellte das Disziplinargericht hiezu noch weiter fest:

Die Auslastung des Disziplinarbeschuldigten lag in den inkriminierten Zeiträumen - nach PAR berechnet - bei 80 - 85 % einer Vollauslastung. Dass es aufgrund seiner Inaktivität zu diesen Verzögerungen kam, war dem Disziplinarbeschuldigten bewusst. Er wäre in der Zeit von Mai 2001 bis November 2004 - bei überdurchschnittlicher Intelligenz - durchaus in der Lage gewesen, auf seinem richterlichen Arbeitsplatz anhaltend normale dienstliche Leistungen zu erbringen. Er weist allerdings Persönlichkeitsmerkmale auf, die eine effiziente Arbeitsweise erschweren, nämlich einen übermäßigen Perfektionismus, der zu einem sehr detailreichen und zeitaufwendigen Aufarbeiten von Akten führt. Zwanghaft ist diese Neigung aber nicht. Er wäre psychisch durchaus in der Lage gewesen zu erkennen, dass er seine Arbeitsweise ändern müsste, und wäre auch in der Lage gewesen, eine Änderung herbeizuführen.

Diese Änderung ist ihm offenbar auch nach Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens gelungen. Bereits im Jahr 2005 ist eine wesentliche Besserung im Sinne einer zügigeren Arbeitsleistung eingetreten, für das Jahr 2006 wurde eine praktisch rückstandsfreie Arbeitsweise festgestellt, sodass seine Dienstbeschreibung, die früher zeitweise auf nicht entsprechend gelautet hatte, nunmehr auf gut (für das Kalenderjahr 2005) und auf sehr gut (für das Kalenderjahr 2006) geändert wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Disziplinargericht (zusammengefasst) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte im vorliegenden Fall eine Vielzahl von überaus langen Erledigungsfristen zu verantworten habe, die von nahezu drei Monaten bis zu weit über einem Jahr reichten. Die erforderliche Gesamtbetrachtung führe auch in jenen Fällen, in denen „nur" ein vom Disziplinarbeschuldigten zu verantwortender Verfahrensstillstand von nahezu drei Monaten eingetreten sei, zur Annahme eines dem § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) widersprechenden Verhaltens, ohne dass in jedem einzelnen Fall ein Eingehen auf die jeweiligen Gründe erforderlich (und möglich) sei, warum es der Disziplinarbeschuldigte vorgezogen habe, den betreffenden Akt unerledigt liegen zu lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte in allen im verurteilenden Spruch angeführten Fällen seine Pflicht, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt habe.

Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten gehe insgesamt dahin, er sei aufgrund einer Überlastung insbesondere durch Großverfahren zwangsläufig nicht in der Lage gewesen, alle Akten innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte - jedenfalls nach der statistischen Auswertung der Anfallszahlen - eher unterdurchschnittlich belastet gewesen sei. Es möge nun sein, dass der Anfall einzelner Großverfahren zeitweise zu einer besonderen Arbeitsbelastung geführt habe. Die in § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) und § 110 Abs 1 Geo normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhalte aber nicht nur die Verpflichtung, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung entstandener Rückstände sei es einem Richter durchaus zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder an anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen. Auch die vom Disziplinarbeschuldigten teilweise ins Treffen geführte familiäre Belastung könne an dieser Verpflichtung nichts ändern. Der Disziplinarbeschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verzögerungen auch subjektiv zu verantworten. Die Konsequenzen seiner Arbeitsweise seien ihm ohne jeden Zweifel bekannt gewesen, dies nicht zuletzt aufgrund der vorangegangenen Disziplinarverfahren und der in der vom nunmehrigen Disziplinarverfahren umfassten Zeit getroffenen Dienstaufsichtsmaßnahmen. Er wäre, wenn auch nur nach einer zielgerichteten, aber durchaus möglichen Änderung seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage gewesen, eine dem Durchschnitt der Richter entsprechende verzögerungsfreie Arbeitsleistung zu erbringen.

Insgesamt habe Dr. ***** somit ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) zu verantworten. Bei der Strafbemessung, die grundsätzlich durch Art und Schwere der Pflichtverletzung unter entsprechender Bedachtnahme auf Erwägungen der General- und Spezialprävention bestimmt werde, seien die drei einschlägigen Disziplinarstrafen (die Ordnungsstrafe dürfe bei einer späteren Verurteilung nicht als disziplinäre Vorstrafe berücksichtigt werden), der lange Tatzeitraum sowie die Vielzahl und das Gewicht der Verzögerungen erschwerend, mildernd hingegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit als Folge der für den Richterberuf ungünstigen Persönlichkeitsstruktur des Disziplinarbeschuldigten und das nunmehr tadelsfreie Verhalten im Dienst gewesen. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen über die Strafbemessung gemäß § 101 Abs 2 RDG (nunmehr RStDG) einschließlich jener des § 32 StGB sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten nach „§ 7 ABGB iVm" § 93 Abs 1 letzter Halbsatz BDG 1979 werde die gemäß §§ 104 Abs 1 lit c, 106 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 v.H. für ein Jahr sowohl der personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der begangenen Pflichtverletzungen gerecht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis (sämtliche schuldspruchgegenständlichen Fakten) richtet sich die (Schuld-)Berufung des Disziplinarbeschuldigten mit dem Antrag, ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen insgesamt freizusprechen. Eine Berufung (auch) wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen den Kostenersatz wurde von ihm nicht erhoben.

Die Generalprokuratur äußerte sich zur Berufung des Disziplinarbeschuldigten erst in der mündlichen Verhandlung und beantragte, der Berufung - mit Ausnahme des Punktes 14. - nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nur teilweise, und zwar in Ansehung der Schuldsprüche zu Punkt 14. (zur Gänze) sowie zu den Punkten 1. und 5. teilweise berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass das angefochtene Erkenntnis des Disziplinargerichts bereits einen - allerdings nicht formell als solchen bezeichneten und im Spruch auch nicht als solchen ausgeworfenen - Teilfreispruch zu Punkt 24. des insgesamt 32 Fakten vorwerfenden Verweisungsbeschlusses ON 29 (Dr. ***** habe „im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Kostenbestimmungsanträge nach Telefonüberwachungen vom 18. August 2003 erst am 5. Jänner 2004 erledigt und einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübersendung vom 4. August 2003 bis 29. Jänner 2004 nicht entsprochen") enthält. Das Disziplinargericht führte hiezu jedoch in Seite 18 seines Erkenntnisses aus, dass dieser Vorwurf, auch im genannten Verfahren ***** unangemessene Verzögerungen zu verantworten zu haben, allerdings nicht erwiesen sei, sodass er „nicht in den Schuldspruch aufzunehmen" gewesen sei. Wenn nun auch das Disziplinarrecht nach dem RStDG (vormals RDG) kein dem Strafgesetzbuch entsprechendes Typenstrafrecht enthält, sondern vielmehr nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex (auch als Tatbildsyndrom bezeichnet: Spehar/Fellner, RDG-GOG³, § 101 RDG Anm 3), nämlich die Pflichtverletzung schlechthin kennt (RIS-Justiz RS0072588; Faseth/Markel, RDG² § 101 Anm 2), so wird doch nach herrschender Judikatur stets - wie dies auch der ausdrücklichen Anordnung des § 137 Abs 1 erster Satz RStDG entspricht - mit einem formellen Teilfreispruch vorgegangen, wenn neben einem Schuldspruch im Übrigen zu einem (weiteren) Einzelfaktum kein Schuldspruch erfolgt (zuletzt etwa Ds 2/07). Das Unterbleiben eines derartigen (auch nicht vom Disziplinaranwalt weiter bekämpften) Freispruchs gereicht dem Disziplinarbeschuldigten damit nicht zum Nachteil, weil auch die - hier sogar ausdrücklich begründete - Nichtaufnahme eines Teilfaktums in den Schuldspruch einem Freispruch entspricht (vgl 13 Os 101/91; RIS-Justiz RS0101275). Dies war jedoch - der Ordnung und Klarheit halber - (insoweit als Maßgabebestätigung) spruchmäßig nachzuholen. Der Disziplinarbeschuldigte bezieht sich in seinem Rechtsmittel (zusammengefasst und vorrangig) auf frühere schriftliche Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren (ON 39 und 46) und führt den ihm angelasteten Verzug bei der Aktenerledigung zum Teil auf Überlastung, mangelnde Kooperation durch die Staatsanwaltschaft samt überlanger „Verweildauer" einzelner Akten bei dieser, den großen Umfang einzelner Verfahren sowie auf eine besondere „Rechtsunsicherheit" in Kostenfragen im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz zurück. Ferner beruft er sich in diesem Zusammenhang auch auf Ausführungen insbesondere des Sachverständigen für Klinische und Gesundheitspsychologie, Univ.-Doz. Dr. Walter R***** (ON 75 und 109), woraus er folgert, zur Erledigung des durchschnittlichen Arbeitsanfalls ohne erhebliche Verzögerungen infolge zwanghafter Persönlichkeitszüge nicht im vollen Umfang in der Lage gewesen zu sein. In Bezug auf andere Fälle stellt er überhaupt das Vorliegen von Verzögerungen in Abrede. Demnach beantragte er insgesamt einen Freispruch, weil ihm einzelne Fakten nicht subjektiv vorzuwerfen wären und der wider ihn erhobene Vorwurf in anderen Fällen aus objektiven Gründen zu entfallen hätte.

Der Berufung kommt jedoch nur in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt 1., 5. (beide bloß teilweise) sowie 14. Berechtigung zu. Hierauf wird noch weiter unten näher einzugehen sein. Hingegen ist er mit seiner Berufung zu den übrigen Punkten nicht im Recht. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:

Zunächst ist dem Disziplinarbeschuldigten entgegenzuhalten, dass ihm im Ergebnis weder der erwähnte Sachverständige Univ.-Doz. Dr. Walter R***** noch die gleichfalls als Sachverständige beigezogene Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Karin T***** eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung oder gar Unzurechnungsfähigkeit zugebilligt haben, die ihn an der Erbringung einer ordnungsgemäßen Arbeitsleistung gehindert hätte. Zwar hat der Sachverständige Univ.-Doz. Dr. Walter R***** in seinem schriftlichen Gutachten ON 75 zunächst attestiert, dass beim Disziplinarbeschuldigten zwanghafte Persönlichkeitszüge vorhanden wären, derentwegen er nicht „über die uneingeschränkte persönliche und geistige Eignung für den Richterberuf verfügte und in der Lage gewesen wäre, den durchschnittlichen Arbeitsanfall ohne erhebliche Verzögerung zu bewältigen", aber andererseits das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert verneint (AS 531 in ON 75). Zur Verneinung einer einschlägigen Störung gelangte auch die Sachverständige Dr. Karin T*****, die in ihrem schriftlichen Gutachten sogar eine überdurchschnittliche Intelligenz des Disziplinarbeschuldigten für gegeben erachtete (AS 23 in ON 91). Im Rahmen einer eingehenden Erörterung des psychischen Zustands des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der Disziplinarverhandlung vom 3. Oktober 2007 gelangten jedoch beide Sachverständige über eingehendes Befragen schließlich zu gleichartigen Ergebnissen und bejahte nunmehr auch Dr. R*****, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Arbeit „wahrscheinlich" schon fristgerecht hätte erledigen können (AS 93 in ON 109). Entgegen der Auffassung des somit isoliert auf eine einzelne Passage im Gutachten des Sachverständigen Dr. R***** abstellenden Disziplinarbeschuldigten konnte das Oberlandesgericht daher sehr wohl die grundsätzliche Befähigung des Disziplinarbeschuldigten zur Erfüllung seiner Aufgaben ungeachtet diverser persönlicher Eigenarten (Hang zum Detail, Umständlichkeit etc) bejahen. Gleiches gilt auch insoweit, als das Gericht als erwiesen annahm, dass der Disziplinarbeschuldigte unter dem Druck des gegen ihn anhängigen Verfahrens schließlich doch wieder zu einer geordneten Arbeitsweise fand, ist doch auch dieser Standpunkt durch die Ausführungen der beiden Sachverständigen gedeckt.

Dazu kommt auch noch, dass die zeitweise wohl erhebliche Arbeitsbelastung des Disziplinarbeschuldigten keineswegs größer war als die durchschnittliche Auslastung anderer Richter. Darüber hinaus ist zu den Schuldspruchfakten und den hiegegen vom Disziplinarbeschuldigten im Rechtsmittel nur sehr kursorisch ins

Treffen geführten Argumenten im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

Faktum 1:

Dem Disziplinarbeschuldigten ist zuzugeben, dass zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung der Voruntersuchung und der entsprechenden Beschlussfassung weniger als drei Monate verstrichen sind und es auch nicht zutrifft, dass er bereits bis zum Scheitern eines Rechtshilfeersuchens am 18. Oktober 2002 keine zielgerichtete Tätigkeit entfaltet habe; der diesbezügliche Vorwurf war daher aus dem Schuldspruch auszuscheiden und insoweit mit Teilfreispruch (wie aus dem Spruch ersichtlich) vorzugehen. Im Recht ist das Oberlandesgericht aber sehr wohl mit dem Kern des Schuldspruchs, dass nämlich der Disziplinarbeschuldigte als Untersuchungsrichter jedenfalls ab dem 31. Oktober 2002 bis zum 23. Juni 2003 keine auf eine sachliche Erledigung abstellende zielgerichtete Tätigkeit entfaltet, sondern sich ausschließlich mit der nicht zentralen Frage der Ausscheidung eines partiellen Sachkomplexes aus dem Verfahren befasst hat.

Faktum 2:

Die Beschlussfassung auf Einleitung der Voruntersuchung rund ein Jahr nach dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und die Behandlung eines Kontoöffnungsantrags in dieser Sache erst nach fünf Monaten sprechen für sich selbst. Die Berufung auf Überlastung durch andere Verfahren größeren Umfangs muss daher ebenso versagen wie der Hinweis auf Schwierigkeiten mit Sachverständigen.

Faktum 3:

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf ergänzende Voruntersuchung vom 8. Juli 2002 wurde erst am 28. November 2002 (auch) durch Bestellung eines Schriftsachverständigen entsprochen. Dem Einlangen des Gutachtens am 29. Oktober 2003 folgte eine ergänzende Beschuldigtenvernehmung am 29. Jänner 2004. Gründe für Verfahrensverzögerungen sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Der Umfang des Verfahrens allein erweist sich somit nicht als ausschlaggebend; gleiches gilt für den eigenen Urlaub und die Urlaubsvertretung (vgl hiezu AS 335 und 337 in ON 39).

Faktum 4:

Dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 10. Dezember 2001 wurde am 29. Oktober 2002 entsprochen. Der Hinweis auf den Umfang der Sache und den zwischenzeitlichen Anfall anderer umfangreicher Strafsachen ist somit nicht stichhältig.

Faktum 5:

Hiezu hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufungsverhandlung eine Kopie des Antrags- und Verfügungsbogens des Landesgerichts ***** vorgelegt, aus dem sich (unbedenklich) ergibt, dass der vormals zu ***** geführte Strafakt tatsächlich erst am 18. Jänner 2002 an seine Gerichtsabteilung ***** (zu *****) abgetreten wurde und Dr. ***** daher auch erst ab diesem Datum für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann; insoweit war daher ebenfalls mit einem Teilfreispruch (wie aus dem Spruch ersichtlich) vorzugehen. Darüber hinaus findet aber der wider den Disziplinarbeschuldigten erhobene Vorwurf seine Deckung in ON 66 sowie im hiezu von ihm ausdrücklich und ohne jeden Vorbehalt abgegebenen Geständnis im Rahmen der Disziplinarverhandlung vor dem Oberlandesgericht ***** am 17. Oktober 2005 (S 3 in ON 32 = AS 289). Der Hinweis auf die Urlaubszeit ist nicht stichhältig. Von einem flüssigen Erhebungsverlauf kann dem Disziplinarbeschuldigten zuwider nicht die Rede sein.

Faktum 6:

Die erheblichen Verzögerungen bei der Ausfertigung von Haftbeschlüssen und des Haftverfahrens überhaupt lassen sich weder mit dem Hinweis auf den Umfang der Strafsache noch mit der Zahl der in Haft befindlichen Beschuldigten rechtfertigen. Plausible Gründe für die schuldspruchgegenständlichen Verzögerungen sind nicht ersichtlich.

Faktum 7 und 8:

Der große Umfang der betreffenden Strafsachen vermag keine plausible Erklärung dafür abzugeben, dass im ersten Fall die beantragte Voruntersuchung erst rund elf Monate später eingeleitet und im zweiten Fall eine am 29. November 2002 verlangte Kontoeröffnung erst (nach Urgenzen) am 4. Juli 2003 beschlossen wurde. Feststellungen über den Verfahrensumfang waren daher in beiden Fällen entbehrlich.

Faktum 9:

Urlaubszeiten (vom 5. bis 19. Juli 2002 und vom 31. August bis 7. September 2002) sind ebenso wie die Zeit einer Urlaubsvertretung (AS 335 in ON 39) für den Umstand bedeutungslos, dass dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 20. Juni 2002 erst am 22. Oktober 2002 entsprochen wurde. Entsprechender Feststellungen bedurfte es daher nicht.

Faktum 10:

Dem Begehren der Staatsanwaltschaft auf Verfahrensabbrechung nach § 412 StPO und Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung vom 29. Oktober 2002 wurde erst am 24. April 2003 entsprochen. Welche Bedeutung dabei der schließlichen, angeblich schon früher erfolgten registermäßigen Verfahrenseinstellung zukommen soll, bleibt unerfindlich.

Faktum 11:

Der Verfahrensumfang allein vermag die inkriminierte monatelange Untätigkeit (von Mai 2003 bis 27. Jänner 2004) des Disziplinarbeschuldigten und die angenommenen weiteren Verfahrensverzögerungen nicht zu exkulpieren. Auch insoweit ist der ergangene Schuldspruch gerechtfertigt.

Faktum 12:

„Vergleichsgespräche", die zudem erst am 31. Dezember 2003 Erfolg zeigten und zur Zurückziehung einer Beschwerde führten, legitimierten den Disziplinarbeschuldigten nicht dazu, ergänzende Verfolgungsanträge vom 7. November 2002 (eingelangt am 11. November 2002) unerledigt zu lassen und die betreffende Beschwerde (nach der Aktenlage) nicht vorzulegen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten (AS 327 in ON 39) bieten demnach keine Grundlage für ihn exkulpierende Konstatierungen, kann doch keine Rede davon sein, dass sein Verhalten zu keiner Verfahrensverzögerung geführt hat.

Faktum 13:

Dass die Entsprechung eines Antrags auf Einleitung der Voruntersuchung vom 29. Oktober 2002 erst am 4. Juli 2003 ebenso eine unvertretbare Verfahrensverzögerung bildet wie die mehrmonatige Untätigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Jahr 2003, kann nicht zweifelhaft sein. Urlaubszeit und Vertretungstätigkeit können das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht exkulpieren. Feststellungen zu seinen Gunsten lassen sich auch aus der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten (AS 327 in ON 39) nicht ableiten und werden von ihm auch diesbezüglich keine konkreten Konstatierungen verlangt.

Faktum 15:

Aufgrund eines Antrags auf Vorerhebungen vom 21. November 2002 wurde ein Rechtshilfeersuchen nach Deutschland erst am 4. April 2003 übermittelt. Dass der Disziplinarbeschuldigte einem zwischenzeitigen Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübermittlung vom 6. Februar 2003 am selben Tag entsprochen hat, kann nicht ernsthaft als Teilerledigung angesehen werden und bedurfte daher auch keiner Erwähnung durch das Oberlandesgericht *****.

Faktum 16:

In welcher Hinsicht die Feststellungen des Oberlandesgerichts ***** zugunsten des Disziplinarbeschuldigten ergänzungsbedürftig wären, wird von ihm weder in seinem Rechtsmittel noch in seiner Stellungnahme (AS 327 f in ON 39) nachvollziehbar dargetan. Unbestritten wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung der Voruntersuchung vom 29. November 2002 erst am 3. Juli 2003 entsprochen und lassen sich auch aus den Akten keine zielführenden Aktivitäten des Disziplinarbeschuldigten in der Zeit vom 5. November 2003 bis 28. April 2004 ersehen, richtete er doch erst am 28. April 2004 ein Ersuchen an das Finanzamt ***** um weitere Stellungnahme.

Faktum 17 und 18:

„Rechtsunsicherheit" in Bezug auf die Entscheidung über die Kosten einer Telefonüberwachung vermag den Verzug einer entsprechenden Beschlussfassung nicht zu decken; im Gegenteil: Durch eine besonders rasche Entscheidungsfindung hätte diese (behauptete) „Rechtsunsicherheit" ehestbaldig beseitigt und durch den zuständigen Rechtsmittelsenat einer Klärung - auch für weitere Verfahren - zugeführt werden können. Zudem übergeht der Disziplinarbeschuldigte mit Stillschweigen, dass er nach dem vorliegenden Schuldspruch zum Faktum 17 Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Rufdatenerfassung vom 29. November 2002 erst am 4. Juni 2003 entsprochen hat und - wie ihm zum Punkt 18. des Schuldspruchs weiters zur Last liegt - einem Ersuchen auf Telefonüberwachung vom 2. Dezember 2002 erst Monate später (nämlich am 4. Juni 2003) entsprochen worden ist.

Faktum 19:

Nach der Haftverhandlung vom 18. August 2003 setzte der Disziplinarbeschuldigte ab dem Folgetag bis zum 29. Jänner 2004 keine Aktivitäten und reagierte auch auf Ersuchen des Verteidigers auf kurzfristige Ausfolgung des Reisepasses nicht. Entgegen der Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, die sich im Wesentlichen auf den Hinweis darauf beschränkt, dass die Passausfolgung durch die Inhaftierung des Beschuldigten in Deutschland gegenstandslos geworden wäre (die Verständigung hievon erfolgte am 13. Oktober 2003), hat sein Verhalten daher sehr wohl zu einer massiven Verzögerung bei der Abwicklung des Verfahrens geführt. Dass allein die Inhaftierung des Beschuldigten in Deutschland das Verfahren verzögert hätte, trifft nicht zu.

Faktum 20:

Die Annahme des Oberlandesgerichts *****, wonach der Disziplinarbeschuldigte zwischen dem 16. Oktober 2003 und dem 7. Jänner 2005 keine Verfahrensschritte setzte und dadurch einen Verfahrensstillstand bewirkte, ist aktenmäßig gedeckt, wurde im fraglichen Zeitraum doch lediglich (am 25. Juni 2004) die Verfügung getroffen, einen Gebührenbeschluss vorzubereiten. Die behauptete mangelnde „Kooperationsbereitschaft" der Staatsanwaltschaft, an die der Disziplinarbeschuldigte den Akt am 16. Oktober 2003 zur Präzisierung der Vorwürfe übermittelt hatte (die Rücksendung des Akts wenige Tage später erfolgte mit dem Vermerk der Staatsanwaltschaft „nach Einsicht"), rechtfertigt das passive Folgeverhalten des Disziplinarbeschuldigten keineswegs.

Faktum 21, 22 und 23:

Der Disziplinarbeschuldigte, der den ihm vorliegend angelasteten Verzug bei der Fassung von Kostenbeschlüssen nach Telefonüberwachungen wiederum mit „Rechtsunsicherheit" zu rechtfertigen versucht, ist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf das zu den gleichgelagerten Fakten 17 und 18 Ausgeführte zu verweisen. Auf den darüber hinaus schuldspruchgegenständlichen massiven Verzug bei Aktenübersendungen (Fakten 21 und 22) wird im Rechtsmittel nicht eingegangen; Bedenken gegen die Schuldsprüche ergeben sich insoweit anhand der Aktenlage ebenfalls nicht.

Faktum 24:

Das mehrmonatige Unterbleiben einer Reaktion auf Anträge der Staatsanwaltschaft ist - dem Disziplinarbeschuldigten zuwider - durch urlaubsbedingte Unterbrechungen der Arbeit und durch die Vertretungstätigkeit während der Urlaubszeit (vgl neuerlich AS 335 f in ON 39) nicht erklärbar. Hinweise auf die Urlaubszeit bedurfte es daher im angefochtenen Erkenntnis nicht.

Faktum 25 und 26:

Auch in diesen Fällen ist dem Disziplinarbeschuldigten entgegenzuhalten, dass sich die schuldspruchgegenständlichen Verfahrensverzögerungen nicht durch den Hinweis auf die Urlaubszeit rechtfertigen lassen. Die Richtigkeit der jeweiligen Daten wird vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme (AS 331 in ON 39) ohnedies nicht in Frage gestellt.

Faktum 27:

Eine offensichtliche Meinungsverschiedenheit über die Notwendigkeit einer ergänzenden Vernehmung des Beschuldigten zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Disziplinarbeschuldigten veranlasste Letzteren, die am 10. Dezember 2003 beantragte Fortsetzung der Voruntersuchung erst am 6. August 2004 (insbesondere durch Ladung der beiden Beschuldigten) vorzunehmen. Urlaubszeit, Umfang des Verfahrens, aber auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft stellen freilich keine den Disziplinarbeschuldigten entlastenden Umstände dar.

Faktum 28:

Dem Standpunkt des Disziplinarbeschuldigten zuwider hat sich dieser nach der Aktenlage sehr wohl zumindest fünf Monate lang passiv verhalten und damit das Verfahren verzögert. Die mangelnde Stichhaltigkeit der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten ist evident, hätte ein einschlägiger Sachverständiger doch innerhalb von Tagen gefunden werden können (und müssen).

Faktum 29:

Nach der Beschuldigtenvernehmung vom 24. Juni 2004 unterließ der Disziplinarbeschuldigte bis Mitte Dezember 2004 zielführende Verfahrenshandlungen. Der Disziplinarbeschuldigte beruft sich insoweit auf die Urlaubszeit und behauptet zudem, dass es zu keiner Verfahrensverzögerung gekommen wäre. Abgesehen davon, dass sich aus diesen Argumenten anhand der Aktenlage für den Berufungsstandpunkt nichts gewinnen lässt, wird auch in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten (AS 331 in ON 39) auf den tatrelevanten Zeitraum nicht eingegangen, sondern bloß auf die spätere Verweildauer des Aktes bei der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Zielführende Argumente gegen den Schuldspruch werden somit nicht ins Treffen geführt.

Faktum 30 und 31:

Erhebliche Verzögerungen bei Ausfertigung von Haftbeschlüssen ergeben sich in beiden Fällen aus der Aktenlage. Die angeführten Zeitspannen werden in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten im ersten Fall nicht bestritten; im zweiten Fall wird auf die Verzögerung nicht eingegangen (vgl AS 333 und 335 in ON 39). Inwieweit die maßgeblichen Verfahrensabläufe im angefochtenen Erkenntnis verkürzt wiedergegeben worden sein sollen und in welcher Hinsicht Ergänzungen anhand der Ausführungen des Untersuchungskommissärs (ON 66) sowie der eigenen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zu erfolgen hätten, wird nicht klargelegt und ist auch nach der Aktenlage nicht zu ersehen.

Zum Freispruchfaktum 14:

Wenn das Vorliegen eines Dienstvergehens auch aus einer Summierung für sich allein nicht disziplinäres Fehlverhalten begründender Handlungsweisen abgeleitet werden kann, so scheint es nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Faktum doch am Gewicht eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens zu fehlen. Zumindest unterscheidet sich das hier inkriminierte Verhalten nicht grundlegend von jenem zum bereits behandelten Freispruchsfaktum 24. Das Verstreichen einer dreimonatigen Frist zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung der Voruntersuchung und der entsprechenden Beschlussfassung unter gleichzeitiger Ladung des Beschuldigten ist allein noch nicht entsprechend gravierend, zumal dem rund drei Wochen später folgenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrensabtretung an ein anderes Landesgericht noch am selben Tag entsprochen wurde und somit - abweichend von den Urteilsausführungen - keineswegs mit dieser Abtretung vom Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bis zur Aktenabtretung fast vier Monate zugewartet worden ist. Insoweit ist daher mit einem (weiteren) Teilfreispruch vorzugehen.

Im Übrigen war jedoch der Schuldspruch aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.

Auch die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe ist zu bestätigen. Abgesehen davon, dass der Disziplinarbeschuldigte - wie bereits weiter oben ausgeführt - keine Strafberufung erhoben hat, hat sich durch die geringfügigen (Teil-)Freisprüche angesichts der verbleibenden zahlreichen Schuldspruchfakten an den vom Oberlandesgericht ***** zutreffend ausgeführten und gegeneinander abgewogenen Strafzumessungsgründen nichts geändert. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 137 Abs 2 zweiter Satz iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG.

Stichworte