OGH 9Os137/82 (RS0094788)

OGH9Os137/8214.12.1982

Rechtssatz

Die Frage, ob um geringe Beträge (im Sinne des § 168 Abs 1 StGB) gespielt wird, ist bei Spielen an einem Spielautomaten, der seiner technischen Konstruktion nach so angelegt ist, daß ein Spielvorgang über Gewinn oder Verlust entscheidet, am Einzelspiel orientiert zu lösen, es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheiten bietet.

Normen

StGB §168 Abs1

9 Os 137/82OGH14.12.1982
10 Os 25/83OGH15.03.1983

nur: Die Frage, ob um geringe Beträge (im Sinne des § 168 Abs 1 StGB) gespielt wird, ist am Einzelspiel orientiert zu lösen. (T1) Beisatz: Mit weiterer Begründung. (T2) Veröff: SSt 54/22 = EvBl 1984/39 S 136

11 Os 39/83OGH20.04.1983

nur T1; Veröff: RZ 1983/52 S 197

11 Os 109/83OGH28.06.1983

nur T1

9 Os 195/83OGH13.12.1983

Beisatz: Daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein darf, setzt das betreffende negative Tatbildmerkmal nicht voraus. (T3)

15 Os 27/91OGH22.08.1991
15 Os 21/92OGH02.07.1992

nur: Es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheiten bietet. (T4)

12 Os 49/02OGH03.10.2002

Auch; Beisatz: Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen läßt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0090OS00137_8200000_002

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