OGH 9Os104/85 (RS0093306)

OGH9Os104/8530.10.1985

Rechtssatz

Bei einem Ladendiebstahl wird die Ware noch nicht dem Gewahrsam des Geschäftsinhabers entzogen, solange sie dieser selbst oder durch sein Personal entweder auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund von Mitteilungen von Kunden trotz der Ansichnahme durch einen der Täter zufolge der in seinem Machtbereich erfolgenden Übergabe an den Komplizen im Auge behalten und solcherart deren Verbringung durch einen Unbefugten aus seinem Herrschaftsbereich verhindern kann.

Normen

StGB §127 Abs1 B3

9 Os 104/85OGH30.10.1985

Veröff: SSt 56/86 = ÖJZ-LSK 1986/25

12 Os 110/86OGH04.09.1986

Vgl auch

13 Os 77/87OGH09.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Zusatz: Daß der Angestellte des Besitzers die Täter während der Versuchshandlung beobachtet hat, ist bei der minimalen Entfernung (einige Meter) bis zur Betretung und Abnahme des Diebsgutes gar nicht mehr von Bedeutung. (T1)

12 Os 170/96OGH16.01.1997

Vgl auch

14 Os 145/01OGH11.12.2001

Auch

12 Os 13/21kOGH27.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0090OS00104_8500000_001

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