Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Josef S***** wurde des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 9.April 1996 in Wr.Neustadt Verfügungsberechtigten der Firma B*****gesmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei "CDs" im Gesamtwert von 279,80 S, mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er die Ware in seine Hosentasche steckte und ohne zu bezahlen die Kassa passierte, wobei er, auf frischer Tat betreten, der Alexandra G***** einen Stoß versetzte, somit Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung des Erstgerichtes, die vom Angeklagten auf dem Parkplatz zu Boden geworfenen "CDs" seien beschädigt worden, gründet sich auf den Inhalt der von der Polizeidirektion Wiener Neustadt erstatteten Anzeige (14) und ist damit - der Beschwerde (Z 5) zuwider - nicht aktenwidrig.
Die auf Deliktsvollendung abstellenden Beschwerdeausführungen (sachlich Z 10), die damit nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers zur Darstellung gebracht werden, übergehen im übrigen die Urteilsannahmen, daß die Sachzueignung von einer Angestellten der Geschädigten beobachtet und der Täter von ihr bis auf den vor dem Geschäftslokal befindlichen Parkplatz verfolgt wurde, weshalb den Tatrichtern bei der Beurteilung des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten als Versuch kein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 60 und 62 mwN).
Schon deshalb ist aber auch der überdies nicht näher konkretisierten und damit nicht prozeßordnungsgemäß dargestellten (bloßen) Behauptung, die Voraussetzungen des § 167 StGB seien "jedenfalls" gegeben (Z 9 lit b) jede Grundlage entzogen.
Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB unter Betonung des Freiwilligkeitsaspektes relevierende Beschwerdeargumentation (Z 9 lit b) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich über die konträren Urteilsfeststellungen zur Aussichtslosigkeit, den Diebstahl zu vollenden (US 5), hinwegsetzt.
Gleiches gilt für die ausreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen vermissenden, eine Tatbeurteilung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und als Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB anstrebenden Einwände der Subsumtionsrüge (Z 10), welche die von den Tatrichtern festgestellte Absicht des Angeklagten, sich die weggenommenen Sachen durch Einsatz von Gewalt gegen eine Person zu erhalten (US 4, 5, 6), übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß erhobenen beiderseitigen Beschwerden (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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