Normen
9 ObS 9/92 | OGH | 16.09.1992 |
Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23 |
8 ObS 3/98v | OGH | 18.05.1998 |
8 ObS 2339/96w | OGH | 10.12.1998 |
Beisatz: Hier: Folgerichtig war auch der infolge der durch den vertraglichen Kündigungsverzicht verlängerten fiktiven Kündigungsfrist entstandene Anspruch auf erhöhte Abfertigung nicht gesichert. (T1) |
8 ObS 121/02f | OGH | 13.06.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T2) |
8 ObS 4/04b | OGH | 12.03.2004 |
Beis wie T2 nur: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. (T3); Beisatz: Wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur die Anwendung des AngG vereinbart, ist dessen Kündigungsfrist als "gesetzliche" Kündigungsfrist im Sinne des § 3 Abs 3 IESG anzusehen. (T4) |
8 ObS 21/08h | OGH | 23.02.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Regelung des §3 Abs3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf §3a Abs1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des §3a Abs5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31.3.2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30.4.2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.3.2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T5) |
8 ObS 7/19s | OGH | 27.06.2019 |
Beisatz: Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig. (T6) |
8 ObS 5/21z | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; Beisatz Hier: Befristetes Arbeitsverhältnis. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 3 IESG sind alle gesicherten Ansprüche erfasst, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen, ohne nach ihrer Fälligkeit vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG zu unterscheiden. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_004
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