OGH 9ObS11/92

OGH9ObS11/928.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger und Paul Binder als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** G***** Obermonteur, ***** ***** vertreten durch ***** ***** Rechtsanwalt *****, beklagte Partei Arbeitsamt G*****, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien, wegen S 347.317,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 1992, GZ 7 Rs 124/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.August 1991, GZ 31 Cgs 58/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (vgl. RZ 1989/16 uva).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/254 dargelegt hat, werden durch die betragliche Beschränkung nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG sämtliche Entgeltansprüche in dem betreffenden Zeitraum erfaßt;auch Überstundenvergütungen unterliegen daher dieser höhenmäßigen Beschränkung. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, die Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung ihres und des Lebensunterhaltes ihrer Angehörigen angewiesen sind, zu sichern, aber andererseits den Fonds durch eine Begrenzung der Basisgröße gegen übermäßige Inanspruchnahme zu sichern. Die im § 1 Abs 3 Z 4 IESG gebrauchten Worte" ... es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt ..." bedeuten im Hinblick auf den gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenzausfallgeldfonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen nicht, daß ein Entgeltanspruch auch auf ein Gesetz, einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden kann. Es ist vielmehr zu unterscheiden, ob sich die ziffernmäßige Festsetzung des Anspruches aus den bezogenen Rechtsquellen selbst ergibt oder ob sich der Anspruch dem Grunde und mittelbar der Höhe nach auf eine vertragliche Regelung gründet und daher über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht. Wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, hat der Kläger nicht dargetan, daß das Überschreiten der gesetzlichen Höchstsumme auf ein sich aus den genannten Rechtsquellen unmittelbar ergebendes höheres Entgelt als Bemessungsgrundlage zurückzuführen ist. Ihm gebührt daher nur der Höchstbetrag nach dem IESG (siehe auch 9 Ob S 1/89; 9 Ob S 10/89 und 9 Ob S 3/90).

Schließlich kann auch den Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Betragsbeschränkung nicht beigetreten werden.

Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 10/89 dargelegt hat, ist die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, im Hinblick auf die Intentionen des IESG, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung ihres Lebenunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder unsachlich noch willkürlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchtbetrag für die Summe der gesichterten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten (siehe VfSlg 10.623).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, zumal der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte (vgl. Kuderna ASGG § 77 Erl 7).

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