Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die erstbeklagte GesmbH und Co KG führte den hier maßgeblichen Hotelbetrieb bis 30. 11. 2004 selbst. Mit Pacht- und Unterpachtverträgen wurde der Hotelbetrieb dann überwiegend von einer Gesellschaft (Alleingesellschafter war ein Barkeeper) als Unterpächterin weitergeführt. Seit 1. 7. 2006 führt wieder die Erstbeklagte den Hotelbetrieb. Die Klägerin war nach den Feststellungen ab Februar 2006 bei der Unterpächterin und „anschließend" bei der Erstbeklagten beschäftigt. Sie wurde auch - wie viele andere Dienstnehmer - mit 30. 6. 2006 von der Unterpächterin ab- und mit 1. 7. 2006 von der Erstbeklagten zur Sozialversicherung angemeldet. Davor hatte der Geschäftsführer der Erstbeklagten in einer Mitarbeiterversammlung am 14. 6. 2006 die triste finanzielle Lage der Unterpächterin dargestellt. Es wurde dort den Mitarbeitern ein „Austrittsschreiben" (vom 14. 6. zum 24. 6. 2006) ausgehändigt. Dieses wurde von der Klägerin auch unterfertigt und abgegeben. Die Klägerin arbeitete allerdings unverändert bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses am 29. 8. 2006 im Hotelbetrieb weiter. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Haftung der Beklagten für die offenen Entgeltansprüche (Mai, Juni 2006 samt Sonderzahlungen etc) bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Ausführungen in der außerordentlichen Revision der Belagten ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ankommt, sondern der faktische Übertragungsvorgang entscheidend ist (vgl Binder, AVRAG § 3 Rz 14, 17; Holzer/Reissner, AVRAG² § 3 Erl 13, 16 ff; Gahleitner in ZellKomm § 3 AVRAG Rz 2, 15, 26; RIS-Justiz RS0110344, RS0110832, RS0119396 ua). Grundsätzlich treten die Folgen des Betriebsübergangs iSd § 3 AVRAG eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" und des „Erwerbers" - ein (Binder aaO § 3 Rz 79; 8 ObS 17/06t ua). Die Beurteilung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 131/04m; 8 ObA 43/08v). Von einer unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts kann nach der Lage des Falls keine Rede sein. Dass ein Betriebsübergang von der Unterpächterin auf die Beklagten erfolgte, wurde nach den vorliegenden Feststellungen von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise bejaht.
Zur Frage eines einvernehmlichen „vorzeitigen Austritts" im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und einer bevorstehenden Insolvenz des „Veräußerers" hat der Oberste Gerichtshof ua bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 43/04p Stellung genommen. Er hat dies - in dem insoweit vergleichbaren Sachverhalt - als einvernehmliche Auflösung qualifiziert. Das Berufungsgericht ist zwar in seiner Entscheidung vorweg von einem vorzeitigen Austritt, jedoch im Ergebnis auch von dessen einverständlicher Rücknahme und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Einen relevanten Widerspruch zur Vorentscheidung releviert die Revision nicht. Für die vorliegende Frage des Übergangs eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und der Haftung des Erwerbers (siehe RIS-Justiz RS0112978; RS0108284) ist hier nicht entscheidend, ob die Parteien des Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis durch Austritt oder einvernehmlich auflösten, weil es jedenfalls danach einvernehmlich fortgesetzt wurde und im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufrecht bestand. Damit kommt es aber auf die mit erheblichen Argumenten bekämpfte Begründung des Berufungsgerichts dazu, dass der Austritt überhaupt nicht „ernsthaft" gewollt oder schon als solcher mangels Ernsthaftigkeit unwirksam sei, ebensowenig an, wie auf die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung der Dauer der gesetzten Nachfrist. Auch auf die Ausführungen der Beklagten zur Frage, ob die Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten auch jene Ansprüche aus einer Haftung für Dritte umfasse, muss nicht weiter eingegangen werden. Diese Ausführungen legen offensichtlich das Vorliegen zweier verschiedener Arbeitsverhältnisse zugrunde, während hier in vertretbarer Weise nur ein durchgehendes Arbeitsverhältnis angenommen wurde und stellen auch gar nicht näher dar, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben sollten. Gleiches gilt im Übrigen für den nunmehr behaupteten Vollmachtsmangel im Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben.
Die Ausführungen der Revision, dass nicht die Vorpächterin, sondern eine andere Gesellschaft das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem 24. 6. 2006 fortgeführt habe, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt, sodass insoweit die Rechtsrüge nicht als ordnungsgemäß ausgeführt zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043312). Da die Revisionswerber zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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