OGH 9ObA55/98y (RS0110344)

OGH9ObA55/98y10.6.1998

Rechtssatz

Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges keine Rolle und verliert das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebsübergangs (Betriebsteilübergangs) deutlich ausgeprägt sind.

Hier: Der Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang trotz faktischer Teilung des bisherigen Unternehmens durch Neugründung zweier Gesellschaft mit beschränkter Haftung geben.

Normen

AVRAG §3 Abs1

9 ObA 55/98yOGH10.06.1998

Veröff: SZ 71/100

9 ObA 94/07zOGH07.02.2008

Auch; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T1)

9 ObA 82/08mOGH20.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T2)

9 ObA 123/08sOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T2

9 ObA 122/08vOGH08.10.2008

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

Auch; nur: Die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges spielt keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T4); Veröff: SZ 2010/139

8 ObA 41/10bOGH22.02.2011

Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/21

9 ObA 144/11hOGH22.08.2012

Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T5)

9 ObA 17/18tOGH24.07.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980610_OGH0002_009OBA00055_98Y0000_001