OGH 9ObA502/88 (RS0085508)

OGH9ObA502/8816.11.1988

Rechtssatz

Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom 16. August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen.

Arbeitsverhältnis — Arbeitgeber

 

Normen

ASGG §51 Abs1

9 ObA 502/88OGH16.11.1988

Veröff: JBl 1989,734 = Arb 10749

8 ObA 278/94OGH14.07.1994

nur: Brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Streitigkeiten über die Verwendungszulage sind im administrativen Weg auszutragen. (§ 48 ASGG) (T2)

8 ObA 118/01pOGH13.09.2001

Beisatz: Hier: Beamte die nach § 17 PTSG übernommen wurden. (T3)

8 ObA 320/01vOGH24.01.2002

Auch; Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T4)

9 ObA 199/02hOGH04.12.2002

Auch; nur: Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, im administrativen Weg auszutragen. (T5)<br/>Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bezieht sich nur auf Ansprüche, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind. (T6)

9 ObA 32/03aOGH23.04.2003
9 ObA 104/03iOGH05.11.2003

nur T5; Beis wie T6

8 ObA 122/04fOGH30.06.2005

Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: In die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche können dann zustehen, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist. (T7) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach § 29 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/96

9 ObA 158/05hOGH25.01.2006

Auch; Beis wie T6

9 ObA 109/05bOGH25.01.2006

Auch; nur T1

9 ObA 129/06wOGH20.12.2006

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellungsbescheid durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 4 MSchG. (T9)

8 ObA 45/07mOGH30.08.2007

nur: § 51 Abs 1 ASGG brachte keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T10)<br/>Beisatz: Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Dienstgeber hat daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen. (T11)

9 ObA 22/07mOGH22.10.2007

Auch; nur T5

6 ObA 1/10fOGH21.12.2010

Vgl; Beis wie T11 nur: Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T12)<br/>Beisatz: Hier: § 1 Abs 5 DSG. (T13)

9 ObA 68/10fOGH26.05.2011

nur T5; Beis wie T6

9 ObA 66/11pOGH28.06.2011

nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/79

8 ObA 7/16mOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00502_8800000_004

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