OGH 8ObA278/94

OGH8ObA278/9414.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic und die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Kubak und Mag.Retzer als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner ***** M***** 42, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz, Rathaus, wegen S 8.241,-- sA und Feststellung (Streitwert S 346.122,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Mai 1994, GZ 7 Ra 35/94-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.März 1994, GZ 30 Cga 20/94h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zutreffend, es genügt daher, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen im Revisionsrekurs, für das in § 51 Abs 1 ASGG angeführte öffentlich - rechtliche Arbeitsverhältnis bliebe bei Annahme der Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Geltendmachung einer Verwendungszulage eines Beamten kein Anwendungsbereich, ist entgegenzuhalten, daß mit dieser Bestimmung keine Erweiterung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis erfolgte, sondern iVm § 50 Abs 1 ASGG lediglich die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von Beamten und ihrem Dienstgeber begründet wurde (vgl Arb 10.749; 11.020; JBl 1993, 116).

Die "veränderte Rechtswirklichkeit" hat die öffentlich rechtliche Grundlage des Beamtendienstverhältnisses, in dessen Rahmen dem Kläger nach seinem Klagsvorbringen Ansprüche auf eine Verwendungszulage zustehen, nicht verändert, so daß (weiterhin) Streitigkeiten hierüber im administrativen Weg auszutragen sind (Arb 10.749).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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