OGH 9ObA44/12d

OGH9ObA44/12d22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** B*****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, 1090 Wien, Rossauerlände 1, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, wegen 119.961,70 EUR brutto sA und Feststellung (5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2012, GZ 10 Ra 117/11s-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 31. Mai 2011, GZ 28 Cga 34/11s-8, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.834,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist seit 1. 2. 1995 Vertragsbediensteter der Republik Österreich. Mit Wirksamkeit vom 1. 8. 2002 wurde er zum Bundesministerium für Landesverteidigung und mit Wirksamkeit vom 1. 3. 2003 in die Direktion für Sicherheitspolitik versetzt. Ab diesem Zeitpunkt gebührte ihm gemäß § 68 Abs 2 VBG ein Entgelt der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe v1/4, Entlohnungsstufe 8. Auf Ersuchen der Parlamentsdirektion wurde er mit Wirksamkeit vom 1. 11. 2004 vom Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) der Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der Funktion des Clubdirektors des Freiheitlichen Parlamentsklubdiensts zugeteilt. Nach mehreren Änderungen der Dauer dieser Dienstzuteilung verlängerte das BMLV über Antrag der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom 27. 12. 2006 die bis zum Ablauf des 31. 12. 2006 verfügte Dienstzuteilung des Klägers bis zum Ende der 23. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats, somit bis längstens 30. 10. 2010. Über Ersuchen des Parlamentsklubs des BZÖ um Aufhebung der Dienstzuteilung des Klägers nach Art 30 Abs 5 B-VG hob das BMLV mit Schreiben vom 22. 5. 2007 die Dienstzuteilung auf. Der Kläger kehrte mit 1. 6. 2007 in das BMLV zurück, wo er bis heute auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v1 und Bewertungsgruppe v1/4 seinen Dienst versieht. Im September 2007 stellte das BMLV seine besoldungsrechtliche Stellung ab 1. 6. 2007 derart fest, dass ihm zuzüglich zum Entgelt in der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 5, eine Ergänzungszulage gemäß § 75 Abs 1 VBG gebühre. Mit Schreiben vom 7. 11. 2008 teilte es ihm mit, dass der Anspruch auf seine wegen der vorzeitigen Abberufung aus der Funktion seit 1. 6. 2007 gebührende Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG mit Ablauf der 23. Gesetzgebungsperiode, somit mit Ablauf des 27. 10. 2008, geendet habe. Mit Ablauf des 31. 10. 2008 wurde die Zahlung der Ergänzungszulage an den Kläger eingestellt.

Gestützt auf § 75 VBG begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von 119.961,70 EUR brutto sA sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte die Ergänzungszulage bestehend aus dem Differenzbetrag des ihm jeweilig zustehenden Gehalts gemäß § 71 Abs 1 VBG 1948 zuzüglich der Funktionszulage gemäß § 73 Abs 1 VBG 1948 und dem in § 74 Abs 2 Z 1 lit b VBG geregelten fixen Monatsentgelt monatlich bis zum 31. 12. 2011 schulde. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 75 Abs 3 Z 4 VBG stehe ihm die Auszahlung der Ergänzungszulage für einen Zeitraum von fünf Jahren, sohin bis einschließlich Dezember 2011 zu. Bis dahin habe er auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet sei.

Die Beklagte bestritt dieses Begehren, stellte dessen Höhe im Umfang von 116.135,75 EUR jedoch außer Streit. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungszulage gebühre ihm bis zum Ablauf der 23. Gesetzgebungsperiode, weil seine Dienstzuteilung bis zu diesem Zeitpunkt verfügt worden sei. Bis zur Dienstrechtsnovelle 2007 sei in § 75 Abs 3 Z 4 VBG nach dem Wortlaut zwar nur eine fünfjährige Bestelldauer angeführt gewesen. Der Absatz verweise jedoch auf § 68 Abs 1 VBG, der durch den Verweis auf § 4a Abs 1 VBG und den Weiterverweis auf Art 30 B-VG andere befristete Bestellzeiträume zulasse. Eine Ergänzungszulage gebühre aber auch unter Beachtung des § 75 Abs 8 Z 3 VBG nicht, wenn die gemäß § 68 Abs 1 VBG ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer ablaufe. In Ermangelung eines Anspruchs des Klägers fehle ihm auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 75 Abs 3 Z 4 VBG in der von 1. 1. 2005 bis 31. 7. 2007 gültigen Fassung erlösche der Anspruch auf Ergänzungszulage, wenn der fünfjährige Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 VBG bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde. Zufolge der Materialien handle es sich um eine legistische Klarstellung zur Sicherung, dass das Fixgehalt nach § 113e GehG (in Entsprechung der Ergänzungszulage nach § 75 VBG) nicht länger als entsprechend der ursprünglichen Befristung bezogen werde. Mit der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, sei § 75 Abs 3 Z 4 VBG mit Wirksamkeit zum 1. 8. 2007 dahin geändert worden, dass das Wort „fünfjährige“ entfallen sei, weil die Einschränkung auf fünfjährige Befristungen zufolge der Gesetzesmaterialien in Hinblick auf die in § 68 normierten Abweichungen in der Funktionsdauer zu kurz greife und sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Die Dienstzuteilung des Klägers an die Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der Funktion des Klubdirektors des Freiheitlichen Parlamentsklubs ab 1. 11. 2004 sei als Dienstzuteilung iSd Art 30 Abs 5 B-VG und somit iVm § 4a Abs 1 Z 2 VBG zu sehen. Gemäß § 68 Abs 5 Z 2 VBG seien Arbeitsplätze der Bewertungsgruppe v1/5 bis v1/7 für Verwendungen nach § 4a Abs 1 Z 2 befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu besetzen. Entsprechend dieser Bestimmung habe die Dienstzuteilung des Klägers im Dezember 2006 eine solche Befristung bis zum Ablauf der 23. Gesetzgebungsperiode vorgesehen. Zwar nehme § 75 Abs 3 Z 4 VBG ausdrücklich auf einen fünfjährigen Zeitraum einer befristeten Bestellung gemäß § 68 VBG Bezug. § 68 VBG sehe jedoch nicht nur fünfjährige Befristungen vor, sondern seien die Fälle des § 4a Abs 1 VBG davon ausgenommen. § 75 Abs 3 Z 4 VBG sei somit auf den Fall der Dienstzuteilung des Klägers nicht anzuwenden. Besoldungsrechtlich habe er trotz seiner Abberufung im Mai 2007 Anspruch auf die Ergänzungszulage für die Dauer der 23. Legislaturperiode, die am 27. 10. 2008 vorzeitig geendet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers unter Verweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichts keine Folge. In Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2007 führte es aus, ein Anspruch auf Ergänzungszulage, der wegen vorzeitiger Abberufung von einem gemäß § 68 VBG befristet zu besetzenden Arbeitsplatz entstanden sei, solle spätestens mit jenem Zeitpunkt enden, zu dem die ursprünglich vorgesehene Befristung ablaufen würde. Es sei zu beachten gewesen, dass die zu ändernde Gesetzesbestimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die in § 68 Abs 1 und 4 VBG geregelte fünfjährige befristete Bestellung ausdrücklich Bezug genommen habe und der Fall der Dauer der zu leistenden Ergänzungszulage einer in § 68 Abs 5 VBG geregelten, für die Dauer der jeweiligen (damals noch grundsätzlich vier Jahre währenden) Legislaturperiode nach § 4a Abs 1 Z 2 VBG vollzogenen Dienstzuteilung erst durch mühevolle Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung zu ermitteln gewesen sei. Durch den geänderten Wortlaut werde demnach eine sprachliche Harmonisierung geschaffen, die der auch bislang bereits vorherrschenden Intention des Gesetzgebers wohl gerecht werde. Dem Kläger gebühre daher die Ergänzungszulage für die Dauer der 23. Legislaturperiode. Im Hinblick auf die nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausdrücklich mit der Dauer der Legislaturperiode gesetzlich normierte Befristung sei die Schutzbestimmung des § 68 Abs 2 VBG, die dem Vertragsbediensteten eine bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalten solle, unbeachtlich. Dies stehe auch im Einklang mit den in § 4a VBG geregelten Ausnahmen, deren rechtspolitischer Hintergrund sich darin finde, dass es der jeweiligen Bundesregierung ermöglicht werden solle, mit den zur Verfügung stehenden Staatsmitteln die eigenen Ideen („Wahlprogramme“), welche schließlich auch die (mehrheitliche) Bestätigung des Staatsvolks in den letzten (Nationalrats-)Wahlen gefunden habe, bestmöglich umzusetzen. Hiefür solle das nötige Stabsstellenpersonal rekrutiert werden. Soweit es jedoch zum Regierungswechsel komme, solle sodann die neue Bundesregierung ihre Maßnahmen mit dem eigenen Stabsstellenpersonal durchsetzen können, ohne durch „Altlasten“, also widerwilliges Stabsstellenpersonal früherer Zeiten, ausgebremst zu werden. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 75 Abs 3 Z 4 VBG in der Fassung von 1. 1. 2005 bis 31. 7. 2007 (BGBl I Nr 176/2004) bzw in der Fassung seit der Dienstrechtsnovelle 2007 (BGBl I Nr 53/2007) mit Wirksamkeit 1. 8. 2007 fehle.

In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision ist, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall, weil die revisionsgegenständliche Regelung des § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I Nr 176/2004 mit Ablauf des 31. 7. 2007 außer Kraft getreten ist und es angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird, für die die genannte Bestimmung von Bedeutung wäre (vgl RIS-Justiz RS0114721).

Zur Ansicht der Vorinstanzen liegt auch kein Korrekturbedarf vor, der die Zulässigkeit der Revision begründen könnte:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 68 VBG in der von 12. 8. 2000 bis 31. 12. 2007 in Kraft gestandenen Fassung des BGBl I Nr 94/2000 (Dienstrechts-Novelle 2000) und des § 75 VBG in der von 1. 1. 2005 bis 31. 7. 2007 in Kraft gestandenen Fassung BGBl I Nr 176/2004 (Dienstrechts-Novelle 2004) lauteten auszugsweise:

Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des § 4a Abs 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im § 73 angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. …

(3) …

(4) …

(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 für Verwendungen

1. nach § 4a Abs 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im § 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder

2. nach § 4a Abs 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode

zu besetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Abs 5 angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch ein solcher einer niedrigeren Bewertungsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Vertragsbedienstete während der Zeit der Betrauung mit einem im Abs 5 angeführten Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.

(7) Der Vertragsbedienstete kann von einem im Abs 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung

§ 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage …

(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs 1 erlischt, wenn

1. …

2. …

3. …

4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.

(4) - (7) …

(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs 1 bis 7 gebührt nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder

2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3. die nach § 68 Abs 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach § 68 Abs 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder

4. der Vertragsbedienstete von einem Arbeitsplatz im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes abberufen wird, wenn er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Abs 9 von mindestens drei Jahren aufweist.

(9) - (11)…

Aus § 68 VBG in der genannten Fassung geht hervor, dass hohe Leitungsfunktionen grundsätzlich für fünf Jahre zu befristen sind (Abs 1; vgl dazu Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz, §§ 64 - 78a Rz 34), Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 für Verwendungen nach § 4a Abs 1 Z 2 VBG dagegen für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu besetzen sind. Bei diesen handelt es sich um Fälle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit einer Zuweisung gemäß Art 30 Abs 5 B-VG - sohin einer Zuweisung von Bediensteten der Parlamentsdirektion an die parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben durch den Präsidenten des Nationalrats - nach dem 1. 5. 1995 eingegangen wurde.

Besoldungsrechtlich setzt die Leistung einer Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung voraus, dass ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft wird, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger als das Monatsentgelt ist, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat (§ 75 Abs 1 VBG in der genannten Fassung).

Richtig ist, dass die - den Fall einer vorzeitigen Abberufung ansprechende - Ausschlussbestimmung des § 75 Abs 8 Z 3 VBG („Eine Ergänzungszulage … gebührt nicht“) hier nicht greift, weil sie ausdrücklich darauf abstellt, dass im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach § 68 Abs 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft, der in § 68 Abs 5 Z 2 VBG geregelte Fall einer Befristung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode jedoch nicht erwähnt wird. Der Revisionswerber will aber aus der Erlöschensbestimmung des § 75 Abs 3 Z 4 VBG ableiten, dass ihm die Ergänzungszulage jedenfalls für einen fünfjährigen Zeitraum gebühre, weil sie ohne Differenzierung auf alle Fälle einer gemäß § 68 VBG befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten Bezug nehme.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, wurde der Erlöschensgrund des § 75 Abs 3 Z 4 VBG mit der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I Nr 176/2004, eingeführt, wofür in den Materialien (RV 685 BlgNR XXII. GP, 22, 24) auf die Novellierung des § 113e GehG verwiesen und diese wie folgt begründet wurde: „Legistische Klarstellung, die sichert, dass das Fixgehalt aufgrund des § 113e GehG nicht länger als entsprechend der ursprünglichen Befristung bezogen wird.“

Nach § 113e Abs 2 GehG idF BGBl I Nr 176/2004 endet der Anspruch auf den Fortbezug spätestens nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn „der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß §§ 141, 145d oder 152b BDG bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde“ (Z 4).

Zwar unterschied auch § 141 BDG idF BGBl I Nr 94/2000 zwischen der allgemeinen fünfjährigen Befristung für Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 (Abs 1) und einer Befristung für die Dauer der Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes (Abs 2 Z 1). Da die zitierte „legistische Klarstellung“ diese Unterscheidung jedoch nicht nachzeichnete, besteht kein Grund zur Annahme, dass mit § 113e Abs 2 Z 4 GehG bzw § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I Nr 76/2004 ein Erlöschen des Anspruchs auf Ergänzungszulage nur für den Fall einer fünfjährigen Befristung normiert werden sollte. Objektiv-teleologisch ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers aber auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die Ergänzungszulage selbst dann für einen Zeitraum von fünf Jahren zu gewähren sein sollte, wenn der Vertragsbedienstete für einen kürzeren Zeitraum mit der entsprechenden Funktion betraut wurde. Das Argument, dass eine besoldungsrechtliche Schutzmaßnahme vor willkürlichen Abberufungen vorgenommen werden sollte, verfängt im Fall einer Besetzung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode schon deshalb nicht, weil ein Vertrauen des Vertragsbediensteten allenfalls für diese Dauer gerechtfertigt sein könnte. Daneben kann dahin gestellt bleiben, dass schon von Gesetzes wegen vorgesehen ist, dass Vertragsbedienstete auf Arbeitsplätzen iSd § 68 Abs 5 VBG aufgrund ihrer besonderen Vertrauensstellung im politiknahen Bereich „jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden können“ (§ 68 Abs 7 VBG).

Dem Verständnis eines auf die jeweilige Dauer der Befristung abstellenden Anspruchs auf Ergänzungszulage wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, schließlich explizit Rechnung getragen, indem das Wort „fünfjährig“ mit der Begründung fallen gelassen wurde, dass die bisherige Einschränkung auf fünfjährige Befristungen in Hinblick auf die in § 68 normierten Abweichungen in der Funktionsdauer zu kurz greife und sachlich nicht gerechtfertigt erscheine (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR XXIII. GP, 15).

Danach kann aus der Bestimmung des § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I Nr 176/2004 aber nicht abgeleitet werden, dass auch dann ein fünfjähriger Fortzahlungszeitraum für die Ergänzungszulage bestünde, wenn die Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 VBG einer kürzeren Befristung unterliegt.

Erwägungen zum Zweck des § 68 Abs 6 VBG („Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Abs 5 angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung.“) erübrigen sich damit.

Da die Vorinstanzen dem Klagebegehren zu Recht keine Folge gaben und keine Rechtsfrage zu klären war, deren Bedeutung über den vorliegenden Fall hinausginge, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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