Normen
9 ObA 32/05d | OGH | 06.04.2005 |
9 ObA 109/05b | OGH | 25.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind weiters 12 regionale Personalämter eingerichtet (9 ObA 32/05d ua). (T1) |
8 ObA 40/07a | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; nur: Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. (T2)<br/>Beisatz: Eine Überprüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden würde auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. (T3) |
9 ObA 74/08k | OGH | 08.10.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Versetzung von Beamten, welche nach den Bestimmungen des PTSG der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen sind, ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und liegt daher in der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungs-(Dienst-)Behörden. (T4) |
1 Ob 180/10t | OGH | 23.11.2010 |
Vgl auch |
9 ObA 4/12x | OGH | 27.02.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erteilung einer Weisung durch ein Personalamt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/24 |
9 ObA 151/14t | OGH | 29.04.2015 |
Beis wie T1; Beis wie T3 |
9 ObA 52/16m | OGH | 24.06.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T6) |
1 Ob 176/17i | OGH | 27.02.2018 |
nur T2; Beisatz: Hier: Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, im dienstrechtlichen Verfahren die Ausstellung eines Bescheids (Verwendungsänderungsbescheid) zu beantragen, der über die Zuweisung des aktuellen „unterwertigen“ Arbeitsplatzes abspricht; diesen Bescheid könnte er sodann im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfen und damit das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel erreichen. Ein solches Vorgehen ist damit zumindest abstrakt geeignet, die vom Kläger als „Mobbinghandlung“ angesehene unterwertige Verwendung zu beenden. Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_009OBA00032_05D0000_001
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