Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn sich auch aufdrängt, daß eine mögliche Identität zwischen dem eingeklagten Bruttobetrag und dem gezahlten Nettobetrag bestehen kann (SZ 67/133; 9 ObA 2010/96w), so fehlen diesbezüglich ausreichende Behauptungen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz. Die sonst im Exekutionsverfahren zu klärende Frage, welchem Nettobetrag ein bestimmter Bruttobetrag entspricht, wird bei Nettozahlung einer brutto eingeklagten Forderung und durch die darauf erfolgte Klageeinschränkung ins Erkenntnisverfahren verlagert (9 ObA 2010/96w). Da nach allgemeiner Beweislastregel die Beklagte anspruchsvernichtende Umstände zu behaupten und zu beweisen haben, lag es an ihr, die Behauptung der Identität der Brutto- und Nettoforderung aufzustellen und dafür Beweise anzubieten (RIS-Justiz RS0109287). Diesem Erfordernis hat die beklagte Partei aber deshalb nicht ausreichend entsprochen, weil sie sich nur auf eine Gesamtnettozahlung von S 192.000,- berufen, aber nicht aufgegliedert hat, welcher Teil davon auf die hier geltend gemachten Bruttoentgelte (Gehalt für Februar und März 1996 sowie Sonderzahlungen für 6 Monate) entfallen. Die Vorlage von Urkunden kann nach der Rechtsprechung (MietSlg XL/32) fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen. Mangels konkreten Vorbringens war den Vorinstanzen demnach die Berücksichtigung eines Nettoabzuges - mit Ausnahme der nicht (mehr) zustehenden Provisionsvorschüsse iHv S 40.000,- - verwehrt.
Das Revisionsvorbringen, die Vorinstanzen hätten dem Kläger den gutgläubigen Verbrauch allfälliger Übergenüsse zugestanden, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang.
Auch der von der Revisionswerberin gerügte Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO liegt nicht vor: Richtig ist zwar, daß der Kläger Kündigungsentschädigung nur für zwei Monate und nicht für den gesamten, bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin laufenden Zeitraum begehrt, doch hat das Berufungsgericht aus diesem Umstand keinen weitergehenden Zuspruch als den abgeleitet, wie er auf Grund vorgenannter Erwägungen ohnehin zu erfolgen hatte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)