9 ObA 259/88 | OGH | 16.11.1988 |
9 ObA 168/90 | OGH | 12.09.1990 |
Auch; nur: Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Lösungserklärung (Austritt) gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. (T1) Beisatz: Hier: Direktor einer PÄDAK. (T2) |
9 ObA 25/91 | OGH | 13.03.1991 |
nur T1; Beisatz: Gleiches muss für die Androhung des Auftritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gelten. Hat der Vorgesetzte für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist. (§ 48 ASGG). (T3) |
8 ObA 86/06i | OGH | 31.01.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Telefonische Erklärung des klagenden Kraftfahrers gegenüber dem Disponenten der Beklagten, „er werde aufhören, er habe die Schnauze voll, die zweiwöchige Kündigungsfrist werde er sicher nicht einhalten" im Zusammenhang mit dem Ausräumen des LKW und Zurückstellung der Fahrzeugschlüssel als unberechtigten vorzeitigen Austritt gewertet. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00259_8800000_001
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