OGH 9ObA25/91

OGH9ObA25/9113.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** L***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt ***** wegen S 430.894 sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 330.371,92 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 1990, GZ 8 Ra 61/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Jänner 1990, GZ 34 Cga 165/89-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde,in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Davon abgesehen, daß er dann, wenn der Dienstgeber bereits mit der ersten Lohnzahlung in Verzug gerät, es keiner Nachfristsetzung bedarf, gilt eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Erklärung des vorzeitigen Austritts grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen (9 Ob A 259/88 und 9 Ob A 168/90). Gleiches muß für die Androhung des Austritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gelten. Hat der Vorgesetzte - wie hier (vgl Beilage ./D) - für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (Bemessungsgrundlage S 330.371,92).

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