Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) verneint und die Klage zurückgewiesen, weshalb auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Österreich ist dem am 27. 9. 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll in der Fassung der Übereinkommen vom 9. 10. 1978, 25. 10. 1982 und 26. 5. 1989 (EuGVÜ) beigetreten, das nunmehr nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für Österreich mit 1. 12. 1998 in Kraft ist (BGBl III 1998/167). Es gilt allerdings der Grundsatz der Nichtrückwirkung, sodaß das Übereinkommen auf Klagen, die vor dem 1. 12. 1998 bei Gericht eingebracht wurden, nicht anzuwenden ist (Art 54 Abs 1 EuGVÜ; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 1 und 3 zu Art 54; Klauser in ecolex 1998, 903 [906]).
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Beklagte hat ihren Sitz in Finnland. Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts für die vorliegende, am 24. 7. 1997 eingebrachte Klage ist daher nach dem in Österreich seit 1. 9. 1996 und in Finnland seit 1. 7. 1993 (Mayr in WBl 1996, 381) in Kraft stehenden Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1998 (BGBl 1996/448; LGVÜ), zu beurteilen. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor (SZ 69/227; 1 Ob 173/98t). Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 31 ff vor Art 1; Schoibl in JBl 1998, 700 ff). Eine direkte Auslegungsbefugnis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - wie beim EuGVÜ - besteht für das LGVÜ nicht. Gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens sind aber einerseits sämtliche bis 16. 9. 1988 zu den (weitgehend) gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und ist andererseits die Rechtsprechung der Gerichte aus den anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Darüberhinaus ist bei Auslegung des LGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden können (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 21 ff vor Art 1; JBl 1998, 184; JBl 1998, 517).
Die inländische Gerichtsbarkeit wird vom LGVÜ soweit geregelt, als es innerhalb seines Anwendungsbereiches die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte abschließend festlegt. Das LGVÜ schafft sohin ein selbständiges, in sich geschlossenes System der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Wenn das LGVÜ die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für einen bestimmten Rechtsstreit vorsieht, sind diese automatisch zuständig, ohne daß geprüft werden muß, ob die Sache einen hinreichenden Nahebezug zum Inland im Sinne der Indikationentheorie hat (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 13, 14 und 34 vor Art 1).
Nach der Grundregel des Art 2 LGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen (Wohnsitz-)Sitzstaat zu klagen. Vor anderen Gerichten als denen des (Wohnsitz-)Sitzstaates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Art 5 bis 18 LGVÜ besteht (Art 3 LGVÜ; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 28 JN; JBl 1998, 518). Ausnahmen von der Regel, daß grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten maßgebend ist, sind - entgegen der Ansicht des Rekurswerbers - eng auszulegen (WBl 1997, 384).
Von den besonderen Zuständigkeiten des LGVÜ stützt sich der Rekurswerber auf jene des Art 5 Z 1, und zwar primär auf den Gerichtsstand für Arbeitsverträge, subsidiär den Erfüllungsgerichtsstand für (sonstige) Vertragsstreitigkeiten:
Klagen aus Arbeitsverträgen können auch an dem Ort erhoben werden, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (Art 5 Z 1 Satz 2 LGVÜ). Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Art 6 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrenrecht Rz 74 zu Art 5; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 78). Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird (Six Constructions - EuGHSlg 1989, 341 [362]; Mulox IBC Ltd - EuGHSlg 1993, I-4075 [4103 f]; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 27 zu Art 5). Ob auch Leistungen, die zwar nicht in persönlicher Abhängigkeit, jedoch in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden, als Arbeitsverträge im Sinne des Art 5 Z 1 Satz 2 LGVÜ einzuordnen sind, wofür Czernich/Tiefenthaler (aaO Rz 35 zu Art 5) eintreten, wenn etwa ein Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in so starker wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Geschäftsherrn erbringe, die bereits persönlicher Abhängigkeit gleichkomme, kann hier auf sich beruhen, weil der Kläger der sich in seiner Klage selbst auf sein "selbständiges Handelsvertreterverhältnis" bezieht, nach den Feststellungen des Erstgerichtes von der Beklagten weder persönlich noch wirtschaftlich so stark abhängig war, daß dies bereits einer persönlichen Abhängigkeit gleichgekommen wäre, noch davon die Rede sein kann, daß der Kläger in irgendeiner Form in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen wäre. Die Überlegungen des Rekurswerbers zur "Arbeitnehmerähnlichkeit" des Klägers entfernen sich sohin in unzulässiger Weise von den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
Da beim Kläger keine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit vorlag, kann seine Klage nicht unter Art 5 Z 1 Satz 2 LGVÜ, sondern - soweit hier in Betracht kommend - nur unter den Gerichtsstand nach Art 5 Z 1 Satz 1 LGVÜ fallen (Schoibl aaO 78). Der Erfüllungsgerichtsstand für (sonstige) Vertragsstreitigkeiten nach dieser Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes zu klagen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Es genügt aber nicht, daß irgendeine Leistung aus dem Vertrag an dem Ort der beabsichtigten Klagsführung erbracht wurde bzw hätte erbracht werden müssen. Vielmehr muß die konkret eingeklagte Forderung am Gerichtsort erfüllt worden sein oder hätte an diesem Ort erfüllt werden müssen (de Bloos - EuGHSlg 1976, 1497 [1508]; Schoibl aaO 74; 1 Ob 173/98t), andernfalls würde der Kläger einseitig bevorzugt, Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 13 zu Art 5).
Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (zuletzt etwa Customs Made Commercial - EuGHSlg 1994-I, 2913 [2958]; RIS-Justiz RA0000087 [Kassationsgerichtshof Frankreich - Cour de Cassation, 9. 2. 1994, 230/94]; Schoibl aaO 75). Die anwendbare Rechtsordnung ergibt sich - mangels Vorliegens einer Rechtswahl der Parteien - aus der gesetzlichen Verweisung im Rahmen der Kollisionsnormen (Schlosser, EuGVÜ, Rz 10 zu Art 5; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 15 zu Art 5; JBl 1998, 518; RIS-Justiz RS0110700). Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird (§ 36 IPRG). Der Kläger war nach den Feststellungen des Erstgerichtes vor allem als Importeur von Sportprodukten und selbständiger Schilanglauftrainer tätig. Im Rahmen der "Vertragsbeziehung der Parteien kaufte der Kläger einerseits von der Beklagten Waren zur Weiterveräußerung im eigenen Namen, andererseits vermittelte er der Beklagten Käufe gegen Provision. Nur der letzte Aspekt ist Grundlage der Klageansprüche;
der Kläger erbrachte sohin die "charakteristische Leistung" erbrachte (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1a und 3 zu § 36 IPRG; ZfRV 1998/6);
es ist daher österreichisches Recht anzuwenden.
In Österreich bestimmt sich nach § 905 Abs 1 ABGB der Erfüllungsort im Zweifel nach dem Sitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 905;
Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 18 zu Art 5). Geldschulden sind zwar nach § 905 Abs 2 ABGB Schickschulden, ihr Erfüllungsort ist aber im Zweifel der Sitz des Schuldners (Reischauer aaO Rz 6 und 14 zu § 905;
Schwimann/Binder, ABGB2 V § 905 Rz 20; JBl 1998, 518; ZfRV 1998/6). Bei Klagen aus Schadenersatz liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 12 zu Art 5).
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß Erfüllungsort der vom Kläger geltend gemachten Geldschulden der Beklagten (Provisionen; Ausgleichsanspruch nach § 24 HVG 1993; "Kündigungsentschädigung" nach § 23 HVG 1993), aber auch der Rechnungslegung und der Erstellung eines Buchauszuges nach §§ 14, 16 HVG 1993 der Sitz der Beklagten (als Schuldner) in Finnland ist. Für den Standpunkt des Rekurswerbers wäre im vorliegenden Fall auch nichts damit gewonnen, wenn der Erfüllungsort für die Erstellung eines Buchauszuges und die begehrte Rechnungslegung in Österreich läge (was jedoch nicht aus den Zitaten des Rekurswerbers ableitbar ist: Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 384 f; RdW 1988, 385), weil es sich dabei um Hilfsansprüche handelt, die der Verwirklichung der Hauptansprüche des Klägers dienen (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 384 f). Wenn ein Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, soll sich das angerufene Gericht an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet daher die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts, um einer Gerichtsstandszersplitterung entgegenzuwirken (Schlosser aaO Rz 7 zu Art 5; Kropholler aaO Rz 16 zu Art 5; RIS-Justiz RA0000076 [Oberstes Gericht Irland-Supreme Court, 20. 7. 1993, 1/93]; Urlesberger in DRdA 1993, 519 [520]; Schoibl aaO 75). Hauptpflicht ist hier aber zweifellos die vom Kläger geforderte Provision, also eine Geldschuld, deren Erfüllungsort wie bereits erwähnt gemäß § 905 Abs 2 ABGB in Finnland liegt.
Liegt nun aber einerseits der Sitz der Beklagten in Finnland, also im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des LGVÜ (Art 2 LGVÜ), und ist andererseits kein Wahlgerichtsstand nach den Vorschriften des zweiten bis sechsten Abschnitts des LGVÜ in Österreich begründet (Art 3 LGVÜ), dann wurde die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) vom Rekursgericht zu Recht verneint. Außerhalb seines (Wohnsitz-)Sitzstaates darf der Beklagte gegen seinen Willen (Art 18 LGVÜ) nämlich nur in den vom Übereinkommen geregelten Fällen gerichtspflichtig gemacht werden (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/1 39).
Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die §§ 27a, 28 JN idF WGN 1997 verwiesen werden. Diese finden zwar auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung (weil die Klage vor dem 1. 1. 1998 eingebracht wurde), nehmen jedoch die Anpassung an das LGVÜ (und das EuGVÜ) vor und machen deutlich, daß bei Rechtsstreitigkeiten, die dem LGVÜ unterliegen, die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit nicht gegeben ist, wenn kein Gerichtsstand in Österreich vorliegt und diesfalls - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit - auch keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0106680). Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall - die Gerichte eines anderen Vertragsstaates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, kann die Gerichtsbarkeit auch nicht mit der Begründung herbeigeführt werden, daß die Rechtsverfolgung im ausländischen Staat "nicht möglich oder unzumutbar" wäre (Stohanzl, ZPO8 [MTA] Anm zu §§ 27a, 28 JN; Matscher in JN 1998, 488 ff). Das angerufene Gericht hatte sich sohin gemäß Art 19 LGVÜ für unzuständig zu erklären.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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