§ 104 Abs 3 JN; Art 5 Z 1 und Art 18 LGVÜ; § 905 ABGB:
Ein begründeter Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, in dem eine Unzuständigkeit nicht geltend gemacht wird, stellt keine Einlassung auf das Verfahren iSd LGVÜ dar und bewirkt daher keine Heilung des Mangels der internationalen Zuständigkeit.